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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.09.1980, Az.: 1 RA 75/79

Übergangsgeld; Krebsbekämpfung; Auftragsverhältnis; GoA; Sozialrechtsweg; Ersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.09.1980
Aktenzeichen
1 RA 75/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund 26.04.1979 - S 5 An 7/79

Fundstellen

  • BSGE 50, 203 - 208
  • SozR 2200 § 1241 Nr 16

Amtlicher Leitsatz

1. In bezug auf die Auszahlung von Übergangsgeld während einer Krebsnachkur (RVO §§ 1240, 1241 = AVG §§ 17, 18) vermittelt die Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen zwischen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und dem zur Tragung der Kurkosten verpflichteten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (RVO § 1237 = AVG § 14) ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, auf das bestimmte Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses Anwendung finden (BGB §§ 662 ff).

2. Für Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis ist der Sozialrechtsweg gegeben (SGG § 51).

3. Unterläßt es der Rentenversicherungsträger, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zur Höhe des dem Versicherten in seinem Auftrag auszuzahlenden Übergangsgeldes eine Weisung zu erteilen (vgl BGB § 665), so darf der Krankenversicherungsträger das Übergangsgeld in der Höhe auszahlen, die er nach sorgfältiger Prüfung des anzuwendenden Rechts (hier AVG § 18 = RVO § 1241) unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zutreffend halten durfte. In dieser Höhe hat er auch einen vertraglichen Ersatzanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung.