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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.07.1996, Az.: I R 6/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.07.1996
Aktenzeichen
I R 6/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 26381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 927

Gründe

1

Auszugehen ist von dem Unterschied zwischen der Lohnsteuer 1990, die mit und ohne Freibetrag einzubehalten gewesen wäre. Der Betrag beläuft sich auf 1 506 DM. Davon sind 50 v.H. anzusetzen, weil es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handelte (vgl. Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO "Fortsetzungsfeststellungsklage").