Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.07.1996, Az.: I R 6/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.07.1996
- Aktenzeichen
- I R 6/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 26381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 927
Gründe
1
Auszugehen ist von dem Unterschied zwischen der Lohnsteuer 1990, die mit und ohne Freibetrag einzubehalten gewesen wäre. Der Betrag beläuft sich auf 1 506 DM. Davon sind 50 v.H. anzusetzen, weil es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handelte (vgl. Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO "Fortsetzungsfeststellungsklage").