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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1955, Az.: II ZR 41/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1955
Aktenzeichen
II ZR 41/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergerichts in Berlin - 12.01.1954

Prozessführer

des Kaufmanns Georg M., B., X. Straße ...,

Prozessgegner

die Witwe Viktoria W., B., O. Weg ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die ursprünglichen Parteien des Rechtsstreits - der Kläger ist während des jetzt anhängigen Revisionsverfahrens verstorben und von der jetzigen Klägerin beerbt worden - hatten sich mit Wirkung vom 1. März 1947 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und dabei vereinbart, daß sie jeden Verdienst, den sie in ihren Firmen erzielen, miteinander teilen werden. Dabei sollten ihre beiden Firmen unabhängig voneinander bestehen bleiben. Das Gesellschaftsverhältnis der Parteien selbst fand dann zum Schluß des Jahres 1949 sein Ende.

2

In einem vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit erwirkte dieser gegen den Beklagten ein Urteil, wonach der Beklagte über seine seit dem 1. März 1947 erzielten Einnahmen aus kaufmännischer Tätigkeit Rechnung zu legen habe, allerdings Zug um Zug gegen Rechnungslegung des Klägers über seine kaufmännischen Geschäfte während derselben Zeit. Im Anschluß an diesen Rechtsstreit legte der Kläger im Juni 1950 Rechnung, die der Beklagte schließlich hinnahm. Der Beklagte seinerseits legte mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten am 24. Juli 1950 Rechnung, die auf die Beanstandungen des Klägers mit Schreiben vom 23. Oktober 1950 ergänzt wurde. Da dem Kläger jedoch auch diese ergänzende Rechnungslegung unvollständig erschien, erhob er erneut Klage, diesmal mit dem Antrag, den Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides dahin zu verurteilen, daß er seine seit dem 1. April 1947 erzielten Einnahmen aus kaufmännischer Tätigkeit in den Abrechnungen vom 24. Juli 1950 und 23. Oktober 1950 so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

3

Das Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. In dem sich daran anschließenden Revisionsverfahren hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die jetzige Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

4

Der erkennende Senat war in seinem vorausgegangenen Urteil davon ausgegangen, daß sich die Pflicht des Beklagten zur Rechnungslegung nur auf erlaubte Geschäfte beziehe und daß demgemäß bei der hier entscheidenden Frage, ob Grund zu der Annahme bestehe, daß die in der Rechnung des Beklagten enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien, unerlaubte Rechtsgeschäfte nicht berücksichtigt werden dürften. Da sich nach den Verhältnissen des vorliegenden Falles ein gewisser Anhalt dafür bot, daß der Beklagte im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, insbesondere bei seinen Devisen- und Effektengeschäften, auch unerlaubte Geschäfte abgeschlossen habe, und da sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ergab, ob es solche unerlaubten Geschäfte bei der Prüfung der Voraussetzungen des Klaganspruchs (§ 259 Abs. 2 BGB) außer acht gelassen habe, hatte der erkennende Senat das zunächst ergangene Berufungsurteil aufgehoben und dem Berufungsgericht eine dahingehende Prüfung auferlegt.

5

In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte vorgetragen, daß seine Geschäfte in dem für die Rechnungslegung maßgeblichen Zeitraum mit Ausnahme eines einzigen, das er in seiner Rechnung aufgeführt habe, verbotene Geschäfte gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diesen Behauptungen des Beklagten keinen Glauben geschenkt. Diese Auffassung hat es im einzelnen damit begründet, daß es mehr als unwahrscheinlich sei, daß der Beklagte in den Jahren 1947-1948 nur strafbare Handlungen begangen oder nichtige Rechtsgeschäfte getätigt haben sollte. Hinsichtlich der Devisengeschäfte möge dies der Fall gewesen sein; inwiefern dies aber auch hinsichtlich aller anderen Geschäfte so gewesen sein sollte, hätte einer näheren Darlegung bedurft.

6

Diese Ausführungen greift die Revision zu Unrecht an. Die Revision meint, der Kläger habe die Tatbestandsvoraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB zu beweisen, und sie meint weiter, zu diesem Beweis gehöre nach dem vorausgegangenen Urteil des erkennenden Senats auch der Nachweis, daß Grund für die Annahme bestehe, daß der Beklagte die Angaben in seiner Rechnungslegung über die von ihm abgeschlossenen erlaubten Geschäfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Diese Beweispflicht könne dem Kläger nicht dadurch abgenommen werden, daß dem Beklagten eine umfassende Auskunftspflicht auferlegt werde, die auch die unerlaubten Geschäfte umfasse, und daß dann aus der Weigerung des Beklagten zu einer solchen Auskunftserteilung der Schluß gezogen werde, daß seine Behauptung über den Umfang der unerlaubten Geschäfte als unglaubhaft betrachtet werde. Denn wenn der Beklagte seine unerlaubten Geschäfte nicht anzugeben habe, so könne aus seiner Weigerung, solche Angaben zu machen, auch keine Schlußfolgerung gegen ihn gezogen werden.

7

Mit diesen Ausführungen wird die Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Diese Ausführungen gehen nämlich an dem entscheidenden Kern dieser Beurteilung vorbei. Das Berufungsgericht hatte angesichts der Vorschrift des § 259 Abs. 2 BGB lediglich die Pflicht, bei der Entscheidung über den Klagantrag festzustellen, ob Grund für die Annahme bestehe, daß der Beklagte die in seiner Rechnung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Hierbei hatte es alle Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen, dabei allerdings etwa fehlende Angaben über verbotene Geschäfte außer acht zu lassen. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung dieser Frage mit Recht von seiner früheren rechtlich fehlerfreien Feststellung ausgegangen, daß bei Berücksichtigung aller vom Beklagten abgeschlossenen Geschäfte die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB gegeben seien. Wenn es nun des weiteren im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, sämtliche von ihm im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Geschäfte seien mit Ausnahme eines einzigen verbotene Geschäfte gewesen, geglaubt hat, daran festhalten zu müssen, daß auch hinsichtlich der erlaubten Geschäfte die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB gegeben seien, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es liegt im Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung, die Behauptung des Beklagten über den Umfang seiner unerlaubten Geschäfte im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung als unglaubwürdig anzusehen. Das bedeutet aber, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte aus irgendwelchen Gründen den wahren Sachverhalt nicht offenbaren will. Ein solches Verhalten ermöglicht die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß Grund für die Annahme besteht, daß der Beklagte die in seiner Rechnung enthaltenen Angaben über erlaubte Geschäfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Denn bei der Anwendung des § 259 Abs. 2 BGB ist zu beachten, daß nicht die konkrete Feststellung vom Vorliegen unrichtiger Angaben erforderlich ist, sondern daß es genügt, wenn nur Grund für eine dahingehende Annahme besteht. Daß bei einer solchen Feststellung auch das Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit, insbesondere unglaubwürdige Behauptungen gegenüber dem Vortrag des Klägers herangezogen werden können, kann rechtlich nicht zweifelhaft sein. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch angebliche Verlustgeschäfte, zu deren Angabe er nach dem vorausgegangenen rechtskräftigen Urteil verpflichtet gewesen war, ebenfalls in seiner Rechnung nicht mit aufgeführt und daher auch insoweit bei seinen Angaben nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

8

Wenn somit das Berufungsgericht schon mit der angegebenen Erwägung zu der Feststellung gelangen konnte, daß die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB hier vorliegen, und daß demgemäß der Kläger mit Hecht die Verurteilung des Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides verlangt, so ist es nicht notwendig, auch noch auf die weiteren, nur hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts einzugehen. Ebenso erübrigt es sich, die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Revisionsrügen einer besonderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

9

Die Revision des Beklagten ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Artl