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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1987, Az.: I ZR 243/85

Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung eines Ausgleichs nach Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichtanfertigung von Wochenberichten über den Umsatz und Kundenkreis; Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Nichtanfertigung der Wochenberichte trotz mehrmaliger Aufforderung von Seiten des Unternehmens unter Berücksichtigung des erheblichen Umsatzrückganges im Vertretungsbereich des Gekündigten; Vorliegen einer unzumutbaren Belastung des Handelsvertreters durch die Pflicht zur Anfertigung von Wochenberichten; Wegfall des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund; Berücksichtigung von Mitteilungen des Handelsvertreters aus seinem Bezirk in lediglich abweichender Form und Kenntnis des Unternehmens von den Verkaufsergebnissen aufgrund der Kundenbestellungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1987
Aktenzeichen
I ZR 243/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.11.1985
LG München I - 30.01.1985

Fundstellen

  • DB 1989, 41 (Volltext mit red. LS)
  • DB 1988, 41 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 1543-1545

Verfahrensgegenstand

Zur Verpflichtung des Handelsvertreters, Wochenberichte unter Verwendung vom Unternehmer entworfener Formulare zu erstatten

Zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung, wenn der Handelsvertreter dem Unternehmer Mitteilungen in Form von Wochenberichten nicht zukommen läßt

Prozessführer

Handelsvertreter Manfred D., Sch. str. ... B.,

Prozessgegner

V. W. FÜR K. IM H. AG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Peter Bu. und Stephan F. v. P., R. straße ..., M.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1985 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über den Ausgleichsanspruch (78.393,- DM zuzüglich Zinsen) entschieden hat, und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I, 10. Kammer für Handelssachen, vom 30. Januar 1985 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88.081,28 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit 6. Juni 1984 bis 20. Mai 1985 und 12,25 % Zinsen seit 21. Mai 1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nahm ab 1. Oktober 1968 seine Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte auf, die Gegenstände aus Metall und Textilien zur Einrichtung von Wohnungen herstellt und vertreibt. Er hatte die Vertretung von seinem Vater übernommen, für den er in dem gleichen Gebiet auch bereits tätig gewesen war. Der am 18. November 1969 zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag bestimmte unter anderem in § 3 Abs. 1, daß der Kläger verpflichtet sei, die Interessen der Beklagten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und ihre Weisungen zu beachten. Nach § 3 Abs. 3 hatte der Kläger der Beklagten die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Vertrag konnte mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Daneben hatten die Vertragspartner sich das Recht zur fristlosen Kündigung vorbehalten. Für den Fall der Kündigung konnte die Beklagte verlangen, daß der Kläger seine Tätigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Entschädigung einstelle.

2

Bei einer Vertreterbesprechung im August 1982 stellte die Beklagte ihren Handelsvertretern das Muster eines Wochenberichts vor und forderte sie auf, solche Berichte wöchentlich zu erstellen. Sie begründete ihr Verlangen damit, angesichts erheblicher Umsatzrückgänge brauche sie die Angaben über die Marktsituation, den Kreis der Kunden und die jeweiligen Ansprechpartner der Handelsvertreter in den Einzelhandelsunternehmen. Das dem Kläger und den anderen Handelsvertretern übersandte Muster des Wochenberichts sah daher in verschiedenen Spalten die Angaben der Kunden, des Ansprechpartners, der erteilten Aufträge und der Kundenkategorie vor.

3

Der Kläger, der der Beklagten weiterhin Nachrichten in der bisher von ihm geübten Form gab und sich auch an einer Umfrage zu Anfang des Jahres 1983 im Rahmen einer Fragebogenaktion der Beklagten beteiligte, füllte auch nach einer Mahnung der Beklagten vom 23. August 1982 die Wochenberichte nicht aus.

4

Mit Schreiben vom 31. Mai 1983 erläuterte die Beklagte dem Kläger nochmals die besondere Bedeutung der Wochenberichte, zumal gerade in seinem Bezirk die Umsätze erheblich zurückgegangen seien. Für den Fall, daß sie den Wochenbericht für die Zeit vom 30. Mai bis 4. Juni nicht bis zum 10. Juni 1983 erhalte, drohte sie eine Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens an unter Hinweis darauf, daß dann auch kein Ausgleichsanspruch mehr bestehe.

5

Der Kläger, der nach seiner - nach Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellten - Behauptung den Inhalt dieses Schreibens erst später zur Kenntnis erhielt, gab den geforderten Wochenbericht nicht ab. Die Beklagte kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis am 23. Juni 1983 zum 31. Dezember 1983. Sie teilte dem Kläger zugleich mit, ein Ausgleichsanspruch entfalle, da sie wegen der unterlassenen Abgabe der Wochenberichte zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Sie untersagte dem Kläger sodann, sie auf einer Messe zu vertreten, und übersandte ihm keine neuen Muster mehr.

6

Der Kläger, der in der Folgezeit noch mehrfach die Beklagte bat, ihn von der Berichtspflicht zu befreien, hat nach Ablauf des Vertragsverhältnisses einen - dem Betrag nach zwischen den Parteien unstreitigen - Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.393,- DM und einen Ersatzanspruch wegen Behinderung seiner Tätigkeit in der Zeit von August bis Dezember 1983 in Höhe von 10.446,- DM geltend gemacht.

7

Das Landgericht hat ihm beide Beträge und damit insgesamt 88.839,- DM nebst 5 % Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs insgesamt und hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs wegen eines Betrages von 757,72 DM abgewiesen; auf die Anschlußberufung des Klägers hat es ihm Zinsen auf den verbliebenen Entschädigungsbetrag von 9.688,28 DM in Höhe von 12,25 % seit 21. Mai 1985 zugesprochen.

8

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger weiter den ursprünglichen Klageanspruch und dessen Verzinsung mit 12,25 % seit dem 21. Mai 1985.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Dem Kläger stehe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nicht zu, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt habe und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorgelegen habe. Der Kläger habe nämlich die von ihm geforderten Wochenberichte nicht angefertigt, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei. Wegen des Umsatzrückgangs, insbesondere auch im Vertretungsbereich des Klägers, habe die Beklagte ein erhebliches Interesse daran gehabt, durch die Wochenberichte die Gründe hierfür zu ermitteln; hierzu seien die Angaben in den Wochenberichten erforderlich gewesen. Es sei dem Kläger auch zumutbar gewesen, die Berichte nach den einheitlich gegebenen Weisungen anzufertigen; dafür hätte der Kläger auf einen Teil seiner sonstigen Mitteilungen verzichten können. Das Verhalten des Klägers habe wegen der darin liegenden schwerwiegenden Verletzung der Treuepflichten die fristlose Kündigung gerechtfertigt, die zum Verlust des Ausgleichsanspruchs geführt habe.

10

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

11

1.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger als Handelsvertreter der Beklagten verpflichtet war, die Wochenberichte zu erstatten. Diese Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Recht daraus hergeleitet, daß der Kläger nach dem Vertrag zwischen den Parteien ebenso wie nach dem Gesetz (§ 86 Abs. 2 HGB) verpflichtet war, der Beklagten die erforderlichen Nachrichten zu erteilen. Unter sachgerechter Abwägung der Interessen des Klägers als Handelsvertreter einerseits, nicht in seiner Selbständigkeit beschränkt zu werden, und der Beklagten als Unternehmerin andererseits, im Hinblick auf die Umsatzrückgänge eine einheitlich gestaltete Übersicht über die Marktlage in den einzelnen Absatzgebieten zu erhalten, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß für den Kläger die Erstellung der Berichte in der von der Beklagten vorgeschriebenen Form unter Beantwortung der gestellten Fragen keine unzumutbare Belastung bedeutete. Diese enthielten nur Angaben zu den besuchten Kunden, den angetroffenen Gesprächspartnern, den Aufträgen, aufgeteilt nach den Produktionsbereichen der Beklagten, der Kundenkategorie nach Größe und Geschäftsausrichtung sowie dem Wochenergebnis und einer Kundenanalyse. Es kam hinzu, worauf das Berufungsgericht zutreffend auch verwiesen hat, daß gerade im Absatzgebiet des Klägers der Umsatzrückgang besonders schwerwiegend war, so daß die Beklagte an einem Vergleich mit den übrigen Gebieten ein besonderes Interesse hatte (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 13. Januar 1966 - VII ZR 9/64, NJW 1966, 882, 883 = HVR 349).

12

Die zum Umfang der Berichtspflicht des Klägers gehörenden Feststellungen konnte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - auch treffen, ohne ein Sachverständigengutachten einholen zu müssen.

13

2.

Mit Erfolg greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu an, die Beklagte sei berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aus wichtigem Grund mit der Folge des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs zu kündigen, weil der Kläger sich geweigert habe, der ihm obliegenden Berichtspflicht nachzukommen.

14

a)

Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB nach der Kündigung durch die Beklagte entfallen sein könnte, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorlag. Es hat die Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall zu Recht nicht daran scheitern lassen, daß die Beklagte die Kündigung erst mit Wirkung zum 31. Dezember 1983, dem Ende des Vertrages bei fristgemäßer Kündigung, ausgesprochen hat. Der Ausgleichsanspruch ist nämlich auch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens vorlag (BGHZ 24, 30, 35).

15

b)

Indessen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dessen Annahme, ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers habe vorgelegen. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei dadurch, daß der Kläger seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen sei, in einem Maße erschüttert gewesen, daß der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dem kann nach den Umständen des Falles nicht beigetreten werden. Sinn der Berichtspflicht ist es, dem vertretenen Unternehmer stets die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, um ihm ein möglichst umfassendes Bild über die Marktsituation zu verschaffen und ihm auch einen Überblick über die konkrete Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zu geben (vgl. dazu Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band I, Rdn. 201). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger der Beklagten aber laufend berichtet, wenn auch nicht in der von der Beklagten verlangten Form. Der Kläger hat, wie die Feststellungen ergeben, nicht nur viele Mitteilungen aus seinem Bezirk an die Beklagte gesandt, sondern er hat sich auch an einer von der Beklagten veranstalteten Fragebogenaktion im Januar 1983 über die Kundenstruktur beteiligt. Auch wußte die Beklagte durch die vom Kläger vermittelten Bestellungen von dessen Verkaufsergebnissen. Erhielt die Beklagte somit Kenntnis von den Vorgängen in dem Bezirk des Klägers und von dessen Struktur, wäre sie zu einer fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses nur berechtigt gewesen, wenn ihrem Vorbringen zu entnehmen gewesen wäre, sie habe trotz dieser Mitteilungen keine oder nur unzureichende Informationen aus dem Vertretungsbezirk des Klägers erhalten, die für ihre unternehmerischen Entscheidungen wichtig gewesen wären und die ihr zugegangen wären, wenn der Kläger die Wochenberichtsformulare verwandt hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Daß ein solcher Mangel an Kenntnissen bei der Beklagten entstanden sei, läßt sich insbesondere nicht dem Inhalt der Wochenberichtsformulare entnehmen. Es ist aus ihnen nicht ersichtlich, daß die Beklagte bei deren Verwendung bedeutend mehr Informationen erhalten hätte, als ihr durch die festgestellten Nachrichten und Berichte des Klägers zugegangen sind. Auch das von dem Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten zeigt, daß diese die Verwendung der Wochenberichtsformulare - jedenfalls zunächst - nicht als bedeutungsvoll für ihre Organisation und die zu treffenden Entscheidungen ansah. Die Beklagte hat nämlich unmittelbar nach Vorstellung der Wochenberichtsformulare nur einmal den Kläger angemahnt, solche Berichte abzugeben. In der Folgezeit ist sie dann etwa neun Monate - bis zur Kündigung - auf ihr Verlangen nicht mehr zurückgekommen. An der darin zum Ausdruck gelangten Einstellung, daß den Wochenberichtsformularen nicht eine so entscheidende Bedeutung zukam, muß sich die Beklagte festhalten lassen. Daß der Kläger nach der ausgesprochenen Kündigung die Beklagte mehrfach bat, die Berichte nicht mehr abliefern zu müssen, läßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Schluß darauf zu, daß der Kläger bei Fortbestehen der Vertragsbeziehungen nicht doch bereit gewesen wäre, seine Zusammenarbeit mit der Beklagten nach deren, wie vorstehend ausgeführt, zulässigen Anforderungen zu richten.

16

III.

Soweit sich die Revision dagegen richtet, daß das Berufungsgericht von dem Ersatzanspruch des Klägers wegen Behinderung seiner Tätigkeit einen Teilbetrag in Höhe von 757,72 DM abgewiesen hat, weil er insoweit einen Provisionsausfall nicht erlitten habe, ist sie unzulässig. Der Revisionsbegründung des Klägers sind insoweit Angriffe nicht zu entnehmen.

17

IV.

Da der Ausgleichsanspruch, der nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstanden ist, in seinen Voraussetzungen nach § 89 b Abs. 1 und 2 HGB im übrigen dem Grund und der Höhe nach zwischen den Parteien mit 78.393,- DM unstreitig ist, ist die Sache zur Entscheidung reif, und der Senat konnte von einer Zurückverweisung absehen, § 565 Abs. 3 ZPO. Der Kläger kann danach Zahlung des Betrages von 78.393,- DM und des ihm bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages von 9.688,28 DM, mithin insgesamt 88.081,28 DM verlangen.

18

Der Kläger kann ferner Zinsen auf diesen Betrag - entsprechend seinem Antrag - in Höhe von 12,25 % verlangen, denn er hat nachgewiesen, daß er Bankkredit in Anspruch nimmt, für den er diese Aufwendungen zu leisten hat.

19

Die vorbezeichneten Rechtsfolgen waren unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts auszusprechen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

v. Gamm
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees