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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.11.1972, Az.: 5 AZR 146/72

Pfändungsbeschluß; Unrichtige Drittschuldnerbezeichnung; Offenkundigkeit des wahren Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.11.1972
Aktenzeichen
5 AZR 146/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 21.12.1971 - 7 Sa 160/71

Fundstellen

  • AP Nr. 7 zu § 850 ZPO
  • ARST 1973, 125

Amtlicher Leitsatz

Die unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungsbeschluß ist bei Offenkundigkeit des wahren Sachverhalts unschädlich, wenn der objektive Wortlaut des Beschlusses jedenfalls die Person des Schuldners und Art der gepfändeten Forderung zweifelsfrei bezeichnet.