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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1988, Az.: 5 StR 157/88

Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten Untersuchung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1988
Aktenzeichen
5 StR 157/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 11.11.1987

Verfahrensgegenstand

Besitz von Betäubungsmitteln

Prozessführer

Zakaria B. geborener R. aus B., geboren am ... 1953 in B. (Libanon)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensbeschwerden

3

1.

a)

Die Behauptung, die festgestellte Untersuchungshaft des Angeklagten im Jahr 1986 sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ist nicht bewiesen.

4

b)

Die weiteren auf § 261 StPO gestützten Rügen können das Urteil schon deswegen nicht gefährden, weil dieses auf den rügebetroffenen Feststellungen weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch beruht.

5

2.

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Angeklagte ist nicht aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführten Strafgesetzes verurteilt worden.

6

3.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mit ihr wird fristgerecht lediglich geltend gemacht, die vermißte erneute Untersuchung hätte zu einer weiteren Aufklärung darüber geführt, ob der Angeklagte tatsächlich die festgestellten Drogen aufgenommen hat. Damit ist das Ergebnis, das von einer erneuten Untersuchung zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet.

7

II.

Der mit der Sachbeschwerde geführte Einzelangriff ist offensichtlich unbegründet. Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keine Gesetzesverletzung.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel