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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.05.2022, Az.: 1 BvR 1118/21

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.05.2022
Aktenzeichen
1 BvR 1118/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 23028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220504.1bvr111821

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 21.01.2021 - AZ: 4 O 307/16
LG Köln - 23.11.2020 - AZ: 4 O 307/16
OLG Köln - 14.04.2021 - AZ: 17 W 9/21
OLG Köln - 08.02.2021 - AZ: 17 W 18/21
OLG Köln - 01.02.2021 - AZ: 17 W 9/21

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2021 - 17 W 9/21 und 18/21 -, vom 8. Februar 2021 - 17 W 18/21 - und vom 1. Februar 2021 - 17 W 9/21 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 21. Januar 2021 und vom 23. November 2020 - 4 O 307/16 - war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht gegeben. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.