§ 31 AGO - Politische Betätigung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 200-21-I
1Jegliche Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Bürgerinitiativen oder vergleichbare Vereinigungen sowie für deren Meinungen und Anliegen ist unzulässig. 2Politische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden.