Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1994, Az.: 4 StR 485/94
Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 12.04.1994
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Fritz O. aus W., geboren am ... 1949 in N.-H.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 6. September 1994
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird
- 1.
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, begangen vor dem 22. November 1986, verurteilt worden ist;
insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- 2.
das weiter gehende Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. April 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Annahme einer fortgesetzten, in mindestens 120 Teilakten begangenen Tat steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]). Hierdurch ist der Angeklagte beschwert.
1.
Soweit dem Angeklagten sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden ist, sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. August 1994 zutreffend ausgeführt hat, bei der rechtlich gebotenen Annahme von Tatmehrheit sämtliche vor dem 22. November 1986 begangenen Taten verjährt. Der Senat stellt das Verfahren insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses ein.
2.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat keinen Bestand, da die Feststellung von 120 Einzelhandlungen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Zwar dürfen bei einer erst nach Jahren aufgedeckten Vielzahl sexueller Übergriffe auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. So ist es grundsätzlich methodisch zulässig, wenn der Tatrichter, ausgehend von dem Gesamtbild des Geschehensablaufs, für einen festliegenden Zeitraum die sichere Überzeugung von einer Mindestzahl nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbarer Einzeltaten gewinnt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1994 - 4 StR 221/94 -; ferner BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 - und 5. Juli 1994 - 5 StR 342/94 -).
Hier fehlt es jedoch schon an einem nach seinem Endzeitpunkt genau bestimmten Tatzeitraum. Vielmehr stellt das Landgericht lediglich fest, daß sich die Taten von Februar 1985 bis "in das Jahr 1990 hinein" erstreckten. Darüber hinaus entbehrt auch die Feststellung der Mindestzahl der vom Angeklagten an seiner Tochter vorgenommenen sexuellen Handlungen einer hinreichenden Grundlage. So hat das Kind zur Häufigkeit und zeitlichen Einordnung der Taten lediglich angegeben, daß der Vater das "schon immer" mit ihm gemacht habe, daß es "immer wieder vorgekommen" sei, "jeden Tag, jeden zweiten Tag oder jede Woche, manchmal ein oder zwei Wochen gar nicht". Diese Angaben sind zu unbestimmt, um daraus die sichere Überzeugung herzuleiten, der Angeklagte habe seine Tochter mindestens alle zwei Wochen mißbraucht. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer bei ihrer Schätzung die im einzelnen nicht angegebenen Zeiten, in denen der Angeklagte im Tatzeitraum aus unterschiedlichen Gründen von seiner Tochter getrennt war, tatsächlich in Abzug gebracht hat.
3.
Der neue Tatrichter wird - ausgehend von der Annahme jeweils rechtlich selbständiger Handlungen - innerhalb des Anklagezeitraums einzelne Taten, soweit möglich unter Angabe individueller Merkmale, festzustellen haben. Bei gleichartigen sexuellen Manipulationen, die das geschädigte Kind zeitlich nicht genau einzuordnen vermag, bedarf es zumindest der Angabe, auf welche Umstände das Gericht seine Überzeugung von der Häufigkeit derartiger Handlungen stützt.
Meyer-Goßner
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Maatz
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