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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.09.2024, Az.: 2 BvE 11/20

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Antrags der Partei "Die Rechte" im Organstreitverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.09.2024
Aktenzeichen
2 BvE 11/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:es20240927.2bve001120

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag im Organstreit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2024 genannten Gründen offensichtlich unzulässig. Insbesondere fehlt es danach an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen substantiierten Darlegung, inwiefern die angegriffene Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) die Antragstellerin in ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status als politische Partei (vgl. BVerfGE 4, 27 [BVerfG 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54] <30 f.>; 60, 53 <61 f.>; 166, 93 <136 Rn. 121> - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr) verletzt oder unmittelbar gefährdet.

2

Einer Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin bedurfte es angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG nicht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.