Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1980, Az.: 5 StR 276/80
Auseinandersetzung mit der Neigung des Angeklagten zur Selbstüberschätzung und zur Unfähigkeit aus Erfahrungen zu lernen in den Strafzumessungserwägungen; Unrechtsbewusstsein im moralischen Sinne
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 276/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 04.12.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Hans-Jürgen O. aus H., dort geboren am ... 1927, zur Zeit flüchtig
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 3. Juni 1980
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand hält, können die Strafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben.
1.
Zur Strafzumessung:
Außerhalb der Strafzumessungsgründe gibt der Tatrichter Äußerungen des Sachverständigen Dr. D. wieder, die er sich ersichtlich (vgl. UA S. 105) zu eigen gemacht hat. Danach verfügt der Angeklagte "über einen grenzenlosen unkritischen Optimismus sowie über starkes und naives Selbstvertrauen"; er überschätzt "sich selbst in unerschütterlicher und unkorrigierbarer Weise" und ist insoweit "unbelehrbar und unfähig, aus Erfahrungen zu lernen sowie sein Handeln stärker auf die Realität einzurichten"; er neigt dazu, "sich und andere zu täuschen" und ist fähig, "seine Lügen selbst für wahr zu halten", so daß er hinsichtlich seiner Taten "kein 'Unrechtsbewußtsein' im moralischen Sinne" hat (UA S. 101, 102). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe und den Feststellungen zu den einzelnen Taten kann zwar entnommen werden, daß der Tatrichter vom Tatvorsatz, vom Unrechtsbewußtsein und von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt war. Der Tatrichter hätte sich jedoch bei der Strafzumessung mit der Neigung des Angeklagten, sich unter Verkennung der Realität selbst zu überschätzen und zu täuschen, und seiner Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu lernen, auseinandersetzen müssen. Die Stärke des rechtsfeindlichen Willens kann bei solchen Wesenszügen vermindert erscheinen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Die Urteilsgründe gehen nicht auf ihn ein. Vielmehr berücksichtigt der Tatrichter straferschwerend, daß sich der Angeklagte durch die früheren Verurteilungen und die Strafverfolgung in einer anderen Sache nicht von weiteren Betrugstaten abhalten lassen hat (UA S. 88 f).
2.
Zur Sicherungsverwahrung:
a)
Die Urteilsgründe ergeben nicht mit ausreichender Deutlichkeit, daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Ob jemand im Sinne dieser Vorschrift einen Hang zu erheblichen Straftaten aufweist, ist nach der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zu beurteilen. Zu diesen Taten gehören insbesondere die in der Vergangenheit liegenden Symptomtaten, die den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB entsprechen. Sie müssen daraufhin gewürdigt werden, ob (auch) aus ihnen auf den Hang zu erheblichen Straftaten geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen dieser Hang kund getan hat. Vortaten, die nicht selbst die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, müssen bei dieser Würdigung außer Betracht bleiben (BGHSt 24, 153, 156) [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]. Als Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB kamen hier nur das erwähnte Urteil vom 9. Oktober 1959 sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. April 1965/30. Juni 1967 in Betracht. Der Tatrichter hat sich ausdrücklich der Wertung des Oberlandesgerichts Bremen angeschlossen, daß die bis zum Jahre 1972 begangenen Taten nicht den in § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. des 1. StrRG, § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF bezeichneten Schweregrad erreicht haben (UA S. 107). Diese Bewertung ist zutreffend, wie sich ohne weiteres aus der Schilderung der mit den Urteilen vom 9. Oktober 1959 und vom 30. Juni 1967 (6. April 1965) abgeurteilten Betrugstaten (UA S. 8 f, 15 f) ergibt.
b)
Sollte der Tatrichter auf Grund ergänzender Feststellungen zu den früheren Taten erneut die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht ziehen, so wird er im Hinblick auf die jetzt abgeurteilten Taten zu berücksichtigen haben, daß sie in ihrer großen Mehrzahl gegenüber Lieferfirmen begangen worden sind, die regelmäßig in der Lage sind, Täuschungen über die Deckung von Schecks und Konten rasch aufzudecken und den - hier durchweg nicht sehr hohen - Schaden wenigstens zum Teil rückgängig zu machen; die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte die - zum Teil unter Eigentumsvorbehalt - gelieferten Sachen alsbald weiterverkauft oder beiseite geschafft hat. Auch wird zu berücksichtigen sein, daß die Mehrzahl der Taten insofern in einem engen Zusammenhang stand, als es dem Angeklagten um die Ausstattung seines Tabak- und Süßwarenladens mit Waren gegangen ist. Der Tatrichter wird auch näher zu prüfen haben, ob die aus dem Rahmen der sonstigen Taten fallenden, mit der versuchten Anmietung eines Hauses zusammenhängenden Betrugstaten in den Fällen 23, 24 der Urteilsgründe für die Zukunftsprognose verwertbar sind; Taten dieser Art weist die in den Urteilsgründen geschilderte Vorgeschichte des Angeklagten nicht auf.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki