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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1954, Az.: VI ZR 114/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1954
Aktenzeichen
VI ZR 114/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.04.1952
Landgerichts Berlin - 17.09.1951

Fundstelle

  • DB 1954, 433 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. der Firma Walter L., Inhaber Kaufmann Walter L. in B.-S., P. Strasse ...,

2. des Kaufmanns Erich M. in B., T. Ufer ...,

3. des Kaufmanns Willy M. in B.-G., T.strasse ...,

Prozessgegner

die N. Versicherungs-Aktiengesellschaft in K., F. Ufer ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die federführende Gesellschaft kann nur dann die gemäß §67 VVG auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen und damit für sie fremden Ansprüche im eigenen Namen einklagen, wenn ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse besteht (Ermächtigung).

  2. 2.

    Die Sondervorschriften für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer finden auf denjenigen, der bei der Veräusserung der Sache auf Seiten des Veräusserers mitwirkt, keine Anwendung. Wenn die Veräusserung eine Eigentumsverletzung darstellt, ist der Mitwirkende auch bei leichter Fahrlässigkeit gemäß §823 Abs. 1 haftbar.

  3. 3.

    §426 Abs. 1 S. 1, nach dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, findet, wenn der Gehilfe eines Transportunternehmens unter Mitwirkung dritter Personen die Ladung veräussert, im Verhältnis zu dem als Gesamtschuldner mithaftenden Transportunternehmer keine Anwendung, vielmehr muss hier eine Ausgleichung nach den Gesamtumständen erfolgen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 1952 insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17. September 1951 zurückgewiesen und ihr die Kosten der Berufung auferlegt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im September 1950 beförderte der Kraftfahrer Daniel S. mit einem Lastwagen der Speditionsfirma Wilhelm S. in E. 20 t Dynamo-Bleche von Bo. nach B. Er lieferte diese Mangelware jedoch nicht auftragsgemäss bei der Eigentümerin, der A., in B. ab, sondern stellte den Lastzug mit Ladung auf dem am Stadtrand von B. gelegenen Autohof Sch. und nahm über den Pächter des Autohofes Le. mit den Beklagten zu 2) und 3) wegen des Verkaufs der Bleche Verbindung auf. Die Beklagten zu 2) und 3) wandten sich an die Beklagte zu 1), eine in W. ansässigen Vertreterin für Industrieerzeugnisse. Diese fand nach einigen Tagen einen zahlungskräftigen Abnehmer für die Gesamtmenge.

2

Bei einer Zusammenkunft auf dem Autohof Sch., an der alle Beklagten, der Abnehmer, der Fahrer S. sowie zwei weitere Herren teilnahmen, einigten sich der Käufer und S.. Nach einem Verwiegen von Ladung und Fahrzeug wurde das von S. gelenkte Fahrzeug zu einem Volkseigenen Betrieb geleitet und dort entladen. Der Inhaber der Beklagten zu 1) zahlte insgesamt an S. den ihm vom Käufer übergebenen Betrag von 12.000 DM-West. S. überwies hiervon 5.000 DM an seine Mütter, die Inhaberin der Speditionsfirma S., den Rest verwandte er für notwendige Aufwendungen, für seinen Unterhalt und andere Zwecke. Die Beklagten erhielten Provisionen und zwar die Beklagte zu 1) etwa 300 bis 400 DM-West, der Beklagte zu 2) etwa 400 bis 500 DM-West und der Beklagte zu 3) etwa 400 DM-West. Die Warenbegleitpapiere sind weder von S. vorgelegt worden noch wurde ihre Vorlage gefordert. Eine Rechnung oder Quittung wurde nicht ausgestellt. S. war bei allen Verhandlungen, die sich auf ungefähr zehn Tage erstreckten, insbesondere bei Kaufabschluss und Abnahme stark angetrunken. Vom Landgericht in Berlin (Akten der Staatsanwaltschaft 2 WiK MS 15/51) ist er am 16. April 1951 wegen Unterschlagung und Beihilfe zum Devisen- und Wirtschaftsvergehen rechtskräftig zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

3

Am 7. November 1950 zahlte die Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagen-Güterfernverkehr No. als KV.-Haftpflichtversicherer der Firma Wilhelm S. zum Ausgleich des der A. in B. entstandenen Schadens den Betrag von 10.706,89 DM. Diese ist der Auffassung, durch ihre Leistung seien die der A. als Eigentümerin gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche auf die Versicherungsgemeinschaft übergegangen, §67 VVG. Diese Ansprüche könne sie als die federführende Gesellschaft geltend machen. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Ersatzleistung an sie zu verurteilen.

4

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäss verurteilt.

5

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Beklagte zu 1) will mit der Revision die Klageabweisung erreichen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Der Revision der Beklagten zu 1) konnte der Erfolg nicht versagt bleiben.

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin als ermächtigt angesehen, die Ansprüche der Versicherungsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Die Revision wendet sich dagegen, denn die Versicherungsgemeinschaft sei ein loser Zusammenschluss von Mitversicherern, von denen jeder selbständig und unabhängig von den anderen nur in Höhe seiner Quote hafte und zur Klage berechtigt sein könne. Die Tatsache, dass die Klägerin federführend sei, berechtigte sie nicht, die Ansprüche ihrer Mitversicherer im eigenen Namen und auf Leistung an sich geltend zu machen.

8

Diese Rüge ist begründet. Zwar kann auch in Einzelfällen eine Leistungsklage von jemand in eigenem Namen erhoben werden, der nicht der Inhaber des Rechts ist. Eine Ermächtigung zur Klageerhebung setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH 4, 153 [165]) ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin voraus. Da, wie die Revision mit Recht vorträgt, Mitversicherer grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen, auch der federführenden Gesellschaft im allgemeinen keine besonderen Rechte zur Geltendmachung aller Ansprüche zustehen (vgl. Kisch, Zeitschrift für die ganze Versicherungswirtschaft 1922 S. 301 ff, Prölss, VVG 8. Aufl. Anhang zu §58; Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen §10 Anm. 18-22; §§18 Ziff 3 und 19 des Versicherungsscheins, abgedruckt bei Baumbach-Duden HGB 10. Aufl. im Anhang zu §415 unter ADSp), hätte es einer näheren Erörterung und Feststellung der Umstände bedurft, aus denen das eigene schutzwürdige rechtliche Interesse der Klägerin zur Geltendmachung der vorliegenden Klage zu ersehen ist. Da es hieran fehlt, kann eine Klageberechtigung daher noch nicht bejaht werden. Es ist aber dem Revisionsgericht mangels näherer tatsächlicher Feststellungen auch nicht möglich, eine Sachbefugnis etwa aus dem Gesichtspunkt der Inkassozession bereits jetzt anzunehmen. Da weiter nicht feststeht, ob der Klägerin überhaupt eine Quote, bejahendenfalls welche Quote ihr zusteht, konnte auch dies nicht zu einer teilweisen Stützung der Sachbefugnis ausreichen, so dass bereits aus diesen Gründen das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden musste.

9

II.

Auch im übrigen hält das angefochtene Urteil nach den bisher getroffenen Feststellungen einer sachlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen dass der A. aus Eigentumsverletzung ein Schadensersatzanspruch auch gegen die Beklagte zu 1) erwachsen ist, der gemäss §67 VVG auf die Versicherungsgesellschaft überging.

10

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagten und damit auch die Beklagte zu 1) hätten sich durch ihre Mitwirkung beim Absatz der Bleche schadensersatzpflichtig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision, die A. habe durch den Verkauf der Bleche überhaupt keinen Schaden erlitten, da sie einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlangt habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei eine fahrlässige Verletzung des Eigentums der A. angenommen. Es hat zu Recht ausgeführt, eine Eigentumsverletzung liege nicht nur in der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, sondern auch in seiner Entziehung. Nun war zwar möglicherweise die Unterschlagung der Bleche durch den Fahrer S. bereits vollendet, als die Beklagte zu 1) tätig wurde. Im konkreten Fall ist aber, da das Eigentum der A. mit dieser Unterschlagung noch nicht untergegangen war, erst mit dem weiteren Verbringen der Bleche zu einem Volkseigenen Betrieb eine völlige Entziehung, also ein tatsächlich endgültiger Verlust des Eigentums eingetreten. Damit sind die objektiven Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht für die Beteiligten gemäss §823 Abs. 1 BGB gegeben. Dieses Handeln lässt unter den obwaltenden Umständen auch die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die Beklagte zu 1) vermissen. Selbst bei Berücksichtigung der besonderen, für B. im September 1950 gegebenen Umstände ist es zumindest leicht fahrlässig, wenn ohne jede Prüfung durch die Beteiligten ein Verkauf wertvoller Ladung durch einen jungen, ständig betrunkenen Kraftfahrer "auf der Strasse" vermittelt wurde. Unter den vom Berufungsgericht geschilderten Gesamtumständen ist die fahrlässige ursächliche Mitwirkung des Schadens der Beklagten zu 1) bei der Entziehung des Eigentums der A. somit gegeben. Die Beklagte zu 1) kann sich auch insoweit nicht zur Rechtfertigung ihres Handelns darauf berufen, es habe infolge der besonderen Umstände ein öffentliches Interesse an dem Erwerb solcher Mangelwaren für die Bevölkerung in B. bestanden. Dies scheitert bereits daran, dass die Bleche gerade für B. bestimmt waren. Im übrigen kann aber ein solches Interesse nicht die Verletzung des Eigentums Dritter durch Privatpersonen rechtfertigen.

11

Die Revision kann diesen sich aus §823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) auch nicht mit der Begründung zu Fall bringen, auf den Erwerber seien die Bestimmungen der §§989 ff BGB anzuwenden, gleiches müsse daher auch für die Beklagte zu 1) gelten. Da der Erwerber der Bleche nach den Sonderbestimmungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen habe, könne die Beklagte zu 1) nicht für leichte Fahrlässigkeit haften. Es ist zwar richtig, dass die §§989 ff BGB gegenüber den §§823 ff BGB eine Sonderregelung enthalten. Auf die Beklagte zu 1) ist aber diese Sonderregelung für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer nicht anwendbar. Hier fehlt es gerade an der Voraussetzung des Besitzerwerbes und der Eigentumsübertragung auf die Beklagte zu 1). Diese ist nicht dem Erwerber gleichzustellen, denn sie wirkte ja gerade auf Seiten des Fahrers S. mit und unterstützte so den von S. geplanten endgültigen Entzug des Eigentums. Auf die §§989 ff BGB kann sich aber nur der gutgläubige Erwerber des Eigentums berufen, nicht der Veräusserer und nicht derjenige, der bei der Veräusserung auch auf Seiten des Veräusserers mitwirkt. Ob ein nur auf Seiten des Erwerbers Mitwirkender ebenfalls nach §823 Abs. 1 BGB haftbar sein kann, ist hier nicht zu entscheiden.

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Nun hat das Berufungsgericht bei den Beklagten auch die subjektiven Voraussetzungen der Hehlerei bejaht, jedoch die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht näher geprüft. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Tatbestand des §259 StGB sei erfüllt, wird nicht dadurch gehindert, dass im Strafverfahren eine Hehlerei verneint worden ist. Liegen aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die subjektiven Voraussetzungen vor, so folgt daraus auch eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäss §§823 Abs. 2 BGB, 259 StGB für den der A. aus der Mitwirkung beim Absatz der Bleche entstandenen Schaden.

13

Daraus ergibt sich somit, dass sowohl die Firma S. der A. aus dem Vertrag über die Beförderung der Bleche sowie wegen der von ihrem Fahrer S. vorgenommenen rechtswidrigen Eigentumsverletzung haftbar ist und auch die Beklagte zu 1) aus §823 BGB für die Eigentumsverletzung einzustehen hat. Insoweit sind die Firma S. und die Beklagte zu 1) Gesamtschuldner. Die A. kann sowohl von der Firma S. als auch von der Beklagten zu 1) Ersatz verlangen. Bei der Gesamtschuld der A. gegenüber handelt es sich, da die Firma S. auch gemäss §831 BGB für den von ihrem Fahrer S. angerichteten Schaden zu haften hat und der Entlastungsbeweis nicht angetreten ist, um eine echte Gesamtschuldverbindlichkeit (§840 Abs. 1 BGB).

14

Sollte das Berufungsgericht, wie die Revision meint, angenommen haben, der Schadensersatzanspruch der A. gegen die beklagten Gesamtschuldner sei mit der Zahlung an die A. nach §67 VVG auf die Versicherungsgemeinschaft übergegangen, so ist dies irrig. Nach §67 VVG tritt nur ein Übergang der Ansprüche der Versicherungsnehmerin, d.h. der Firma S. ein, nicht aber der Ansprüche des Geschädigten. Nun ist die Leistung an die A, zu der auch die Firma S. als Gesamtschuldner in mit der Beklagten zu 1) verpflichtet war, durch den Versicherer erfolgt. Dies ist genau so anzusehen, als ob die Firma S. selbst die Leistung an die A. erbracht hätte. Die sich aus der Zahlung ergebenden Ansprüche der Firma S. können also alsdann gemäss §67 VVGübergehen (§§426 Abs. 2 BGB, 67 VVG, RG DR 44, 79, JRPrV 1941, 195). Soweit somit aus der Zahlung sich Ausgleichsansprüche der Firma S. ergeben, können diese gemäss §67 VVG von S. auf die Versicherungsgemeinschaft übergehen und von dieser geltend gemacht werden. Die Revision irrt, wenn sie meint, ein solcher Anspruch sei nicht zu berücksichtigen, die Klage vielmehr abzuweisen, da ein anderer Anspruch nämlich ein unmittelbar von der A. übergegangener Anspruch erhoben sei. Wenn irrigerweise ein unmittelbarer Übergang angenommen worden sein sollte, so handelt es sich dabei iaur um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, nicht aber um die Erhebung eines von dem hier untersuchten fremden Anspruchs.

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Nun richtet sich der nach §67 VVG auf die Versicherungsgemeinschaft übergegangene Anspruch der Firma S. danach, was diese auf Grund der Tilgung der Gesamtschuld bei der A. von den übrigen Gesamtschuldnern als Ausgleich verlangen kann.

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Nach §426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ista Eine abweichende Regelung kann sich aus vertraglichen Beziehungen oder dem Gesetz ergeben. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ist der Gedanke des §254 BGB von Bedeutung (RGZ 75, 251 [256]; 84, 415 [430]; 159, 86 [89]; DR 1944, 79; BGH 6, 3 [16 ff]). Zu berücksichtigen sind hierbei sämtliche Gesamtschuldner, 4 In erster Linie werden der Grad der Mitverursachung, sodann der Grad des Mitverschuldens und die sonstigen Umstände massgebend sein. Danach ist ein voller Ausgleich zu Gunsten der Firma S. im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) als Deliktsschuldner nicht ausgeschlossen.

17

III.

Mit Recht weist aber die Revision darauf hin, dass die Firma S. nach dem festgestellten Sachverhalt aus dem Erlös der unerlaubten Handlung ihres Fahrers einen Betrag von 5.000 DM erhalten und weiter eine Bereicherung durch Verwendung eines Teiles des Geldes für notwendige Reparaturen und sonst erforderliche Aufwendungen erfahren hat. Diese Beträge sind der Firma S. vor dem Übergang ihrer Ansprüche auf die Versicherungsgemeinschaft zugeführt worden. Soweit keine besonderen Umständen entgegenstehen, muss sich die Firma S. diese Beträge als Schadensminderung anrechnen lassen. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie unter diesen Umständen die Bereicherung von ihrem Fahrer S. erlangen würde, sie jedoch nicht anrechnen wollte, obwohl im Innenverhältnis zu der Beklagten zu 1) S. als weiterer Gesamtschuldner den Schaden allein zu tragen hat (§840 Abs. 2 BBB). Muss aber die Firma S. sich diese im einzelnen noch nicht festgestellten Beträge anrechnen lassen, so kann auch insoweit ein Anspruch durch die Versicherungsgemeinschaft bzw. die Klägerin nicht erhoben werden.

18

Auf die Revision der Beklagten zu 1) musste das Urteil somit aufgehoben und die noch nicht zur Entscheidung reife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung war zweckmässigerweise diesem Gericht zu überlassen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Dr. Hauß Dr. Kaul