§ 14 HmbVerfSchG - Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-1
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen mit Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall
- 1.
zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
- 2.
zur Herstellung der für die Beobachtung erforderlichen Nachrichtenzugänge,
- 3.
zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauensleuten oder
- 4.
zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichtenzugänge und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.
(2) Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind
- 1.
eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
- 2.
verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungsschutz stehen, wie Privatpersonen, deren planmäßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), Informanten, Gewährspersonen,
- 3.
planmäßig angelegte Beobachtungen außerhalb der Schutzbereiche von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (Observationen),
- 4.
Bildaufzeichnungen,
- 5.
verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
- 6.
verdecktes Mithören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
- 7.
verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel,
- 8.
Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist,
- 9.
Aufbau und Gebrauch von Legenden,
- 10.
Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
- 11.
Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes,
- 12.
die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- 13.
die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes sowie
- 14.
weitere in einer Dienstvorschrift benannte nachrichtendienstliche Mittel, die in ihrer belastenden Wirkung für betroffene Personen nicht über die der nachrichtendienstlichen Mittel des Informanten, der Verwendung von Legenden und Tarnpapieren, der punktuellen Bildaufzeichnung und der punktuellen verdeckten Standortbestimmung hinausgehen dürfen.
(3) In der die nachrichtendienstlichen Mittel benennenden Dienstvorschrift sind auch die Zuständigkeiten für die Anordnung anzugeben beziehungsweise zu regeln. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
(4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist anzuordnen. Die Anordnung ist zu befristen; das gilt nicht für die nachrichtendienstlichen Mittel nach Absatz 2 Nummern 9 und 10. Die Frist darf nicht länger als zwölf Monate betragen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumentieren.
(5) Die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeit der Betroffenen nicht weitergehend erfasst wird, als dies zur Zweckerreichung erforderlich ist.
(6) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten sind allgemein zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn die Daten ohne weitere Verarbeitung unverzüglich gelöscht werden. Nach einer Offenlegung ist die Kennzeichnung von der empfangenden Stelle aufrechtzuerhalten. Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung kann anordnen, dass bei der Offenlegung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden.