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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1969, Az.: V ZR 179/65

Klageanspruch auf Grundbuchberichtigung; Anspruch auf Auflassung der Grundstücke; Wirksamkeit der Generalvollmacht bei Tod des Vollmachtgebers; Weiterbestehen des in der Ermächtigungsurkunde enthaltenen Auftrages; Bestehen eines Zustimmungsvorbehaltes zu Gunsten der Erben; Grenzen für die Befugnisse aus der Vollmacht auf Grund von Rechtsmissbrauch und Sittenwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1969
Aktenzeichen
V ZR 179/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 28.09.1965

Fundstellen

  • BB 1969, 600
  • DB 1969, 1013-1014 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1969, 481-483
  • MDR 1969, 648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1624 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1969, 1245-1247 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Friseurmeister Alfons K. in F. (D.).

2. Ehefrau Maria R. geb. K. in M., Kreis Ro.

Prozessgegner

Uhrmachermeister Otto S. in K., Kreis U.

Redaktioneller Leitsatz

Es erfolgt mit dem Erbfall keine Einschränkung der über den Tod des Vollmachtgebers hinaus - vorbehaltlich eines Widerrufs durch den/die Erben - fortbestehenden, etwa über den Tod hinaus erteilten sogen. postmortalen Vollmacht durch einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Erben. Lediglich unter den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs und der Sittenwidrigkeit bestehen Grenzen für die Befugnisse aus der Vollmacht.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind, zusammen mit anderen Personen, gesetzliche Erben ihrer am 15. Januar 1961 im Alter von 74 Jahren unverehelicht verstorbenen Tante Theresia K.;; der Vater der beiden Kläger war ein Bruder, die Mutter des Beklagten war eine Schwester der Erblasserin.

2

Theresia K. wanderte in den zwanziger Jahren nach A. aus und war in N. Y. als Hotelangestellte tätig. Dort erteilte sie am 30. März 1957 ihrer Nichte Ida S., der Schwester des Beklagten, in notarieller Form eine Generalvollmacht für ihr in der Bundesrepublik befindliches Vermögen, im Oktober 1958 kehrte sie nach D. zurück und lebte fortan bis wenige Wochen vor ihrem Tode im Haushalt des Beklagten. Während dieser Zeit unterzeichnete sie am 6. Hai 1959 eine privatschriftliche "Ermächtigungsurkunde", worin sie den Beklagten und seine Schwester I. beauftragte, nach ihrem Tode (oder im Falle schwerer Krankheit auch schon vorher) ihre Vermögensangelegenheiten in näher bezeichneter Weise zu regeln; insbesondere sollte ihr Grundbesitz im Sc. zum Einheitswert an einen Nachkommen ihrer Schwester Maria S. - der Mutter des Beklagten - verkauft werden.

3

Am 10. Februar 1961 knapp einen Monat nach dem Tode der Theresia K., schloß Ida S. in ihrer Eigenschaft als Generalbevollmächtigte der Erblasserin einen notariellen Vertrag mit dem Beklagten, Darin verkaufte sie ihm drei zum Nachlaß gehörende Waldgrundstücke in M. und den Miteigentumsanteil der Erblasserin an einem weiteren Waldgrundstück in W. zum Preise von 700 DM ("geschätzter Einheitswert") und ließ diese Grundstücke an ihn auf. Der Beklagte wurde in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, und zwar erfolgte die Eintragung hinsichtlich des Grundstücke in W. 19. Oktober 1961 und hinsichtlich der Grundstücke in M. am 15. Mai 1962, nachdem der Kaufvertrag im April 1961 vom Landwirtschaftsamt V. und im November 1961 von der Forstdirektion Sü-H. genehmigt worden war; die Eintragungsanträge waren im Lauf des Monats Juni 1961 bei den Grundbuchämtern M. und W. eingegangen.

4

Die Kläger und drei weitere Miterben widerriefen am 13. Juli 1961, als sie von den Grundstücksverkäufen erfahren hatten, die Generalvollmacht vom 30. März 1957 und die Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959. Außerdem erklärten sie mit Anwaltschreiben vom 1. und 4. August 1961 die Anfechtung des Kaufvertrages. Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung dahin, daß die Erbengemeinschaft nach Theresia K. als Eigentümerin der verkauften Grundstücke eingetragen werde; hilfsweise fordern sie Auflassung dieser Grundstücke und mit einem weiteren Hilfsantrag Zahlung von 20.000 DK nebst Prozeßzinsen jeweils an die genannte Erbengemeinschaft.

5

Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, sowohl die Generalvollmacht als auch die Ermächtigungsurkunde seien im Verhältnis der Miterben zueinander mit dem Tode der Erblasserin unwirksam geworden; außerdem stelle der Verkauf der Grundstücke durch Ida Schwaibold an den Beklagten eine mißbräuchliche Rechtsausübung dar, es handele sich angesichts des "Schleuderpreises" von 700 DM, der weit hinter dem Wert der Waldparzellen zurückbleibe, um ein nichtiges Scheingeschäft, und der Beklagte hafte, da er und seine Schwester I. bewußt die Erben des Stammes K. benachteiligt hätten, auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung.

6

Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, hat die Behauptungen der Kläger bestritten und ist ihren Rechtsfolgerungen entgegengetreten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre bisherigen Anträge weiter.

8

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

1.

Zutreffend und insoweit auch von der Revision unangefochten geht das Berufungsurteil davon aus, daß die Willenserklärungen, welche die Erblasserin Theresia K. in der Generalvollmacht vom 30. März 1957 und in der Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 abgegeben hat, mit ihrem Tod am 15. Januar 1961 nicht hinfällig geworden, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zunächst wirksam geblieben sind. Bei der Generalvollmacht ergibt sich das gemäß § 168 Satz 1 BGB aus ihrem Wortlaut ("für mich und meine Erben"). Für ein Weiterbestehen des in der Ermächtigungsurkunde enthaltenen Auftrages spricht außer der Auslegungsregel des § 672 Satz 1 BGB vor allem auch der Inhalt der Urkunde selbst; die dort vorgesehene Regelung sollte in erster Linie nach dem Tode der Auftraggeberin und nur ausnahmsweise (im Falle schwerer Krankheit) schon vorher stattfinden.

10

Frei von Rechtsirrtum ist ferner der vom Berufungsgericht aus dem Wirksambleiben jener Erklärungen gezogene Schluß, daß der Vollmachtwiderruf, den die Kläger und drei weitere Miterben am 13. Juli 1961 ausgesprochen haben, für sich allein nicht den Übergang des Grundstückeigentums auf den Beklagten zu hindern vermochte. Zwar konnten die Generalvollmacht und das zugrunde liegende Auftragsverhältnis von den Erben - die mit dem Tode der Theresia K. in deren Rechts Stellung eingerückt waren (§ 1922 BGB) - nach §§ 168 Satz 2, 671 Abs. 1 BGB widerrufen werden. Aber der Widerruf kam hier zu spät. Wenn auch, als er erklärt wurde, die grundbuchliche Eigentums Umschreibung noch ausstand, beeinträchtigte er doch die Wirksamkeit der bindend gewordenen Einigungserklärung nicht mehr; denn die Auflassung seitens der Generalbevollmächtigten an den Beklagten hatte bereits im Rahmen des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 10. Februar 1961 stattgefunden, und die Eintragungsanträge waren ebenfalls schon im Juni 1961, also vor dem Vollmachtwiderruf, bei den zuständigen Grundbuchämtern eingegangen (§ 873 Abs. 2 BGB). Daß die Porstdirektion Sü.- H. den Kaufvertrag, soweit er die Waldgrundstücke in Mariazell betraf, erst nachträglich, nämlich im November 1961 genehmigte, hat das Berufungsgericht mit Recht für unschädlich erachtet, weil der behördlichen Genehmigung rückwirkende Kraft zukam und mit ihrer Erteilung sowohl das schuldrechtlich Vereinbarte als auch das dingliche Erfüllungsgeschäft vom Zeitpunkt des Abschlusses an voll wirksam wurden (BGHZ 32, 383, 389) [BGH 15.06.1960 - V ZR 105/59].

11

2.

Wenn die Revision gleichwohl einen Eigentumsübergang auf den Beklagten in Abrede stellt und deshalb in erster Linie den Klageanspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) weiterverfolgt, so geht sie dabei von den Rechtsbeziehungen aus, die nach ihrer Meinung mit dem Tode der Erblasserin Theresia K. im Verhältnis zwischen der Generalbevollmächtigten Ida Schwaibold sowie dem Beklagten einerseits und den übrigen Miterben andererseits entstanden sind. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, irrigerweise auf den Willen der Erblasserin abgestellt und übersehen zu haben, daß durch den Erbfall am 15. Januar 1961 die Rechtsstellung des Vollmacht - und Auftraggebers auf die Erbengemeinschaft übergegangen war; die aus Vollmacht und Auftrag entspringende Treuepflicht der Ida S. und des Beklagten habe zu der Zeit, als der Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 abgeschlossen wurde, nicht mehr gegenüber der Erblasserin bestanden, sondern gegenüber den Miterben.

12

Deshalb müsse die Klage, so folgert die Revision, schon unter dem Gesichtspunkt positiver Verletzung des Auftragsvertrages Erfolg haben. Auftragnehmer sei hier auf Grund der Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 auch der Beklagte persönlich gewesen. Für ihn habe, nachdem mit dem Tode der ursprünglichen Auftraggeberin gerade jene Verwandten, die durch den angeordneten Grundstücksverkauf hätten benachteiligt werden sollen, selber Geschäftsherren geworden seien, nunmehr die vertragliche Pflicht bestanden, von der Ausführung des Auftrags abzusehen, da ein Beauftragter niemals zum Nachteil seines Geschäftsherrn handeln dürfe (§§ 665, 662, 242, 276 BGB); zum mindesten sei der Beklagte gehalten gewesen, die Miterben über das eingetretene rechtliche Ausführungshindernis zu unterrichten und weitere Weisungen einzuholen (§ 666 BGB); hätte er dies getan, dann wäre der Auftrag sofort widerrufen worden, so daß es nicht mehr zur Veräußerung der Nachlaßgrundstücke gekommen wäre. Die Revision verweist ferner, indem sie Verletzung des § 286 ZPO rügt, auf den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Kläger, wonach der Beklagte gewußt habe, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten war und sämtliche Geschwister der Erblasserin bzw. deren Abkömmlinge Miterben geworden waren (Schriftsatz vom 7. April 1965, S. 7 f). Sie meint, angesichts dieser Kenntnis verstoße sein Verhalten in besonderem Maße gegen die ihm obliegende Treuepflicht; und weil die Grundstücksveräußerung überdies nur unter Mißbrauch der Generalvollmacht seitens der Schwester des Beklagten habe getätigt werden können und infolgedessen ein "treuebruchförderndes Geschäft" gewesen sei (unter Bezugnahme auf Palandt/Danckelmann, BGB 25. Aufl. § 138 Anm. 5 b bb), seien Kaufvertrag und Auflassung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

13

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, daß der Erwerb der zum Nachlaß gehörenden Waldgrundstücke in M. und V. durch den Beklagten zu einem Kaufpreis, der den Einheitswert nicht überstieg, für die übrigen Miterben (und damit auch für die Kläger) einen Nachteil bedeutete. Allein das rechtfertigt weder den Vorwurf, die Schwester des Beklagten habe ihre Vollmacht mißbraucht und im Verein mit ihrem Bruder den Pflichten aus dem ihnen beiden von Theresia K. erteilten Auftrag zuwidergehandelt, noch verstieß die Grundstücksveräußerung gegen die guten Sitten. Der Kaufvertrag entsprach inhaltlich genau dem, was laut tatrichterlicher Feststellung die Vollmacht- und Auftraggeberin gewollt und in der Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 auch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hatte. Der Umstand, daß sie zu der Zeit, als der Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 abgeschlossen wurde, nicht mehr am Leben war und daß damals kraft gesetzlicher Erbfolge außer dem Beklagten und seiner Schwester nunmehr auch diejenigen Verwandten, die nach ihrem Willen schlechter gestellt werden sollten, in ihre Rechtsstellung eingerückt waren, machte den Auftrag, solange noch kein Widerruf erklärt war, nicht hinfällig; denn sowohl die Generalvollmacht als auch der Auftrag blieben, wie bereits ausgeführt, über den Tod hinaus wirksam. Handelten somit die Beauftragten bei Abschluß des Kaufvertrages nach Maßgabe der Weisungen, die sie von der Erblasserin erhalten hatten und an die sie bis auf weiteres, d.h, bis der Auftrag widerrufen wurde, gebunden waren, so begingen sie keine positive Vertragsverletzung.

14

Entgegen der Meinung der Revision unterlag der Auftrag auch nicht einem "rechtlichen Ausführungshindernis". Im Schrifttum ist allerdings neuerlich von Flume (Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Bands Das Rechtsgeschäft, § 51 Abschnitt 5 b, S. 849 ff) die Ansicht vertreten worden, eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbestehende Vollmacht erleide nach Eintritt des Erbfalls dadurch eine wesentliche Einschränkung, daß der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Erben einer besonderen Pflichtbindung unterworfen sei: Durch den Tod des Erblassers habe er in der Person des Erben einen neuen Herrn erhalten, dessen Willen er respektieren müsse; er dürfe den ihm erteilten Auftrag nicht unbekümmert um den Willen des Erben als seines neuen Auftraggebers durchführen, sondern habe sich zunächst zu vergewissern, was dieser wünsche; handele er dem zuwider, so mißbrauche er die Vollmacht. Aber der Senat trägt Bedenken, sich den Ausführungen P. ohne Einschränkung anzuschließen. Wäre es dem über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Ermächtigten wirklich verwehrt, seinen Auftrag, solange der Erbe nicht zugestimmt hat, zur Ausführung zu bringen, so würde das, wie Schultze von Lasaulx einleuchtend darlegt (bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 168 Anm. 53), nicht nur in solchen Fällen zu Unzuträglichkeiten führen, in denen die Person des Erben noch nicht feststeht, sondern die Bejahung eines allgemeinen Zustimmungszwangs liefe vor allem dem ersichtlichen Zweck derartiger Vollmachten zuwider, den Auftrag und seine Verwirklichung gerade von dem Willen des späteren Erben unabhängig zu machen. Zeitdauer und Umfang der Vollmacht werden grundsätzlich vom Erblasser bestimmt. Handelt der Bevollmächtigte innerhalb dieses Rahmens, dann braucht er sich nicht jeweils erst der Zustimmung des Erben zu vergewissern. Seine Vertretungsmacht steht außer Frage, - es sei denn, sein Handeln stelle sich ausnahmsweise als eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB) oder verstoße gegen die guten Sitten (§ 158 BGB). Ob ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, läßt sich jedoch nur an Hand sämtlicher Umstände des Einzelfalles beantworten; dabei sind nicht allein die Interessen des Erben, sondern zugleich die des Erblassers zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Schultze von Lasaulx aaO).

15

Für das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs oder Sittenverstoßes bietet der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Laut tatrichterlicher Feststellung hatte Theresia K. sowohl in ihren Briefen aus A. als auch in der Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 zweifelsfrei ihren Willen dahin zum Ausdruck gebracht, den M. Verwandten - zu denen die Kläger gehören - nichts zukommen zu lassen; jener Urkunde zufolge sollte der Grundbesitz im Schwarzwald zum Einheitswert an einen Nachkommen ihrer Schwester Maria S. verkauft werden. Der Tatrichter hat bei seiner Würdigung des Gesamtverhaltens der Beteiligten ferner in Betracht gezogen, daß die Erblasserin in keinem guten Verhältnis zu den Klägern gestanden und es trotz ihres Wohnrechts in Mariazell vorgezogen habe, bei der Familie S. in K. zu bleiben, wo sie vom Beklagten und seiner Schwester bis zum Lebensende betreut worden sei. Er erachtete es für keineswegs ungewöhnlich, wenn Theresia K. die bei ihrer Rückkehr aus A. bereits 72 Jahre alt war, sich den Kindern ihrer Schwester M., bei denen sie ihren Lebensabend verbrachte, habe dankbar erweisen wollen, vollends wenn man berücksichtige, daß sie mit ihrer Nichte I. S. schon seit Jahren in einem besonders guten Vertrauensverhältnis gestanden habe, was sich aus ihren Briefen sowie aus der Tatsache der Vollmachterteilung ergebe. Bedeutungsvoll erschien ihm schließlich der Umstand, daß außer den an den Beklagten veräußerten Grundstücken noch weiterer erheblicher Nachlaß vorhanden sei.

16

Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und rechtfertigen den Standpunkt des Oberlandesgerichts, weder dem Beklagten noch Ida S. gereiche es zum Vorwurf, daß sie ihren genau umrissenen Auftrag ausgeführt haben und mit einem Teil des Grundbesitzes nach dem Willen der Erblasserin verfahren sind. Von einer Sittenwidrigkeit der Grundstücksveräußerung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Ebensowenig liegt unzulässige Rechtsausübung vor. Aus der geringen Höhe des Kaufpreises ergibt sich entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht keine Überschreitung der Vollmacht oder des Auftrages; denn die Grundstücke wurden laut tatrichterlicher Feststellung (BIT S. 21) unbestritten zum Einheitswert, also auftragsgemäß an den Beklagten verkauft. Daß der Generalbevollmächtigten Ida Schwaibold, als sie den Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 abschloß, bereits der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bekannt gewesen sei, hat das Berufungsurteil nicht festgestellt; der Inhalt der Erbscheinsakten (A 48/61 des Nachlaßgerichts Klingenstein) spricht eher gegen als für eine solche Kenntnis; auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob Ida S. vor Vertragsabschluß zunächst die übrigen Miterben wegen ihres widerstreitenden Interesses hätte verständigen müssen, überhaupt nicht. Was aber die angebliche Kenntnis des Beklagten bei Vertragsabschluß anbetrifft, so war der hierauf bezügliche, von der Revision als übergangen gerügte Vortrag im Schriftsatz vom 7. April 1965 nicht ausreichend substantiiert. Die dort (S. 7 f) angeführten Schriftstücke stammen durchweg aus späterer Zeit, nämlich aus den Monaten Juli und September 1961; durch sie wird daher der von den Klägern gezogene Schluß, der Beklagte habe "von allem Anfang an" nicht damit gerechnet, daß der Stamm S. allein zur Erbschaft berufen sei, nicht gerechtfertigt.

17

Erweist sich hiernach der Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 als rechtswirksam, so gilt das gleiche von der darin enthaltenen Auflassung. Der Inhalt des Grundbuchs steht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang, so daß der auf § 894 BGB gestützte Hauptantrag der Klage mit Recht abgewiesen worden ist.

18

3.

Auch mit ihren Hilfsanträgen vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, fällt dem Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last. Er ist infolgedessen, weil entgegen der Meinung der Revision § 249 BGB nicht zum Zuge kommt, weder zur Auflassung der Grundstücke an die Erbengemeinschaft noch zu einer Geldzahlung verpflichtet.

19

4.

Da die Revisionsrügen das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen und auch kein sonstiger Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger ersichtlich ist, muß ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger