Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1976, Az.: BVerwG 8 C 76.75

Mieterhöhungsgenehmigung; Ertragsberechnung; Fortgeltung der Mietpreisbindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 76.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 29.11.1973 - VI VG 387/73
OVG Hamburg 01.11.1974 - OVG Bf I 56/74

Fundstelle

  • Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr 3

Amtlicher Leitsatz

Die durch Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 angeordnete Fortgeltung der Mietpreisbindung in Hamburg und München und die gemäß § 2 Abs. 2 des Siebenten Bundesmietengesetzes ergangene Hamburgische Verordnung vom 28.09.1971, die die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung regelt, verletzen Bundesrecht (Bundesverfassungsrecht) nicht.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in H.. Er hat das damals unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück im Jahre 1972 erworben. Das auf dem Grundstück stehende Mietshaus war 1882 erbaut und 1933 umgebaut und modernisiert worden. Im Dezember 1971 hatte der Zwangsverwalter bei der Beklagten die Genehmigung einer Mieterhöhung auf Grund der Hamburgischen Verordnung vom 28. September 1971 (GVBl. S. 201) über die Ertragsberechnung nach § 2 des Siebenten Bundesmietengesetzes - 7. BMietG - (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 [BGBl. I S. 786]) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 973) beantragt. Der Antrag war durch Bescheid vom 6. März 1972 abgelehnt worden. Nachdem der Zwangsverwalter Widerspruch eingelegt hatte und der Kläger Eigentümer des Grundstücks geworden war, trat dieser in das Verfahren ein. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 14. März 1973 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen der Verordnung vom 28. September 1971 lägen nicht vor. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend: Die Vorschriften der Verordnung vom 28. September 1971 hielten sich nicht in den von § 2 des 7. BMietG gezogenen Grenzen; andernfalls verletze die in § 2 des 7. BMietG enthaltene Ermächtigung wegen ihrer Unbestimmtheit den Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die im Antragsverfahren vorgelegte Ertragsberechnung rechtfertige die beantragte Genehmigung. Die Aufrechterhaltung der Mietpreisbindung in Hamburg verletze im übrigen Art. 3 und Art. 14 GG. Er beantragte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten eine Mieterhöhung zu genehmigen, hilfsweise, nur die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht lud die Mieter der Wohnungen im Hause bei. Es wies die Berufung des Klägers zurück, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Die beantragte Mieterhöhung sei allein auf Grund der Verordnung vom 28. September 1971 in Verbindung mit § 2 des 7. BMietG zu prüfen; auf das Neunte Bundesmietengesetz vom 30. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2054) und die auf Grund dieses Gesetzes ergangene Hamburgische Verordnung vom 30. Januar 1973 (GVBl. S. 19) komme es nicht an. Die Verordnung vom 28. September 1971 sei von der Beklagten richtig angewendet worden; sie schließe die beantragte Genehmigung einer Mieterhöhung aus. Zutreffend, seien insbesondere die Wertansätze für das Gebäude und das Grundstück berechnet worden; auch die angesetzte Verzinsung des Eigenkapitals mit 6 v.H. sei nicht zu beanstanden. Die Verordnung halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung; diese Ermächtigung (§ 2 Abs. 2 des 7. BMietG) entspreche verfassungsrechtlichen Anforderungen.

3

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beigeladenen, von denen einer verstorben ist und vier mit jetzt unbekannter Anschrift aus ihren Wohnungen ausgezogen sind, lassen sich nicht vertreten.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Wäre Art. 1 des Gesetzes zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in der ... H. sowie in der kreisfreien Stadt M. und im Landkreis M. vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 786), soweit durch ihn unter anderem die Mietpreisbindung in H. befristet aufrechterhalten wird, verfassungswidrig und deshalb nichtig - was nur im Verfahren nach Art. 100 GG vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden könnte -, so wäre auch das Siebente Bundesmietengesetz, das in diesem Gesetz enthalte ist, nichtig mit der Folge, daß der Kläger keine behördliche Genehmigung brauchte, wenn er die Wohnungsmieten im Hause erhöhen wollte; dann wäre auch eine Ertragsberechnung auf Grund der Hamburgischen Verordnung vom 28. September 1971 entbehrlich. Folgerungen, die sich daraus für das anhängige Verfahren ergeben würden, brauchen jedoch nicht gezogen zu werden; denn dadurch, daß in Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1970 im Wege der Änderung des § 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes (Art. I des Abbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 389]) in der Fassung vom 20. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1411) die Lockerung der Mietpreisbindung für Hamburg und München bis zum Ablauf des 31. Dezember 1972 verschoben worden ist, sind weder Art. 3 noch Art. 14 GG verletzt worden. Der Gesetzgeber war durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht gehindert, die seit 1960 geplante Lockerung der Mietpreisbindung in Ballungsgebieten mit einem besonders großen Wohnungsbedarf zu verschieben. Er hat sich dabei schon deshalb in den Grenzen einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Beschränkung der Eigentümerrechte gehalten, weil er zugleich mit der Verlängerung der Mietpreisbindung in § 1 des 7. BMietG eine zehnprozentige Mieterhöhung zugelassen und in § 2 dieses Gesetzes für besondere Fälle eine weitergehende Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung zugelassen hat.

6

Mit Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall nur über die Anwendung der auf Grund von § 2 des 7. BMietG erlassenen Hamburgischen Verordnung vom 28. September 1971, nicht aber über die Genehmigung einer Mieterhöhung gemäß der auf Grund des Neunten Bundesmietengesetzes ergangenen Hamburgischen Verordnung vom 30. Januar 1973 zu entscheiden ist. Der allgemeine Grundsatz, nach dem Ansprüche, die mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden, nach der Rechtslage bei Abschluß des Verfahrens zu beurteilen sind, gilt nicht, wenn solche Ansprüche für bestimmte Zeitpunkte oder Zeiträume gewährt werden und außerdem ein besonderes verwaltungsbehördliches Prüfungsverfahren vorgesehen ist, bevor - nach einem erfolglos gebliebenen Antrag - der Klageweg beschritten werden kann. So liegt es hier.

7

Die Hamburgische Verordnung vom 28. September 1971 ist auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 2 Abs. 2 des 7. BMietG) ergangen; sie enthält dennoch Landesrecht (BVerfGE 18, 407 [BVerfG 23.03.1965 - 2 BvN 1/62]) und ist aus diesem Grunde nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO). Deshalb kann im anhängigen Revisionsverfahren nicht geprüft werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung seitens der Beklagten zutreffend angewendet worden sind. Das Berufungsgericht hat dies bejaht; davon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen.

8

Im Revisionsverfahren kann nur geprüft werden, ob der Anspruch des Klägers unmittelbar auf eine bundesrechtliche Vorschrift zu stützen ist, ob die angewendete Verordnung sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält und ob diese Ermächtigung mit bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.

9

Der Anspruch des Klägers kann nicht allein auf eine bundesgesetzliche Vorschrift, nämlich auf § 2 Abs. 1 des 7. BMietG, gestützt werden; diese Vorschrift ist in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 973) anzuwenden, durch das ihr Absatz 2 neu gefaßt wurde.

10

§ 2 des 7. BMietG ergänzt § 1 des Gesetzes, nach dem unter anderem im Gebiet der ... H. für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, ab 1. Januar 1971 eine zehnprozentige Erhöhung der Grundmiete zugelassen wird. § 2 Abs. 1 des 7. BMietG läßt eine weitergehende Mieterhöhung auf Grund einer auf Antrag zu erteilenden preisbehördlichen Genehmigung zu, wenn die nach § 1 erhöhte Grundmiete wesentlich unter der nach einer Ertragsberechnung errechneten Miete bleibt. Diese Vorschrift ist untrennbar mit der in ihrem Absatz 2 enthaltenen Ermächtigung verbunden. § 2 Abs. 1 BMietG enthält keine im Einzelfall konkretisierbaren Maßstäbe für die geforderte Ertragsberechnung. Deshalb werden die für H. und M. zuständigen Landesregierungen im Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausführung des Absatzes 1 zu erlassen und dabei die Ertragsberechnung und das Genehmigungsverfahren zu regeln; sie werden insbesondere ermächtigt, a) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und Bewirtschaftungskosten und die hierfür zulässigen Ansätze einschließlich der Bewertung der Eigenleistung (laufende Aufwendungen), b) die Ermittlung und Anerkennung der den laufenden Aufwendungen gegenüberzustellenden Erträge und c) die Wohnflächenberechnung zu regeln. Ohne die durch die Verordnungsgeber zu treffenden Vorschriften, nach denen sich die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Ertragsberechnung richtet, kann nicht geklärt werden, ob die auf Grund einer solchen Ertragsberechnung ermittelte Miete wesentlich über der nach § 1 um zehn v.H. erhöhten Miete liegt.

11

Die den genannten Landesregierungen erteilte Ermächtigung entspricht, wie im Berufungsurteil zutreffend dargelegt wird, den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG: Inhaltlich ist die Ermächtigung hinreichend bestimmt. Ihr Zweck ist klar: In Fällen, in denen die zehnprozentige Erhöhung der Grundmieten (§ 1) nicht ausreicht, soll die Ertragsberechnung eine weitergehende Mieterhöhung ermöglichen.

12

Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung wird im Berufungsurteil zutreffend dargelegt, daß den Landesverordnungsgebern ein relativ weiter Ermessens- und Beurteilung Spielraum eingeräumt worden ist; dabei hat es mit Recht auf die die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG betreffenden und mit weiteren Hinweisen versehenen Entscheidungen BVerfGE 26, 16 (30) [BVerfG 14.05.1969 - 1 BvR 615/67][BVerfG 14.05.1969 - 1 BvR 615/67] und 35, 179 (183) hingewiesen. Es hat ferner die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Apel (Stenographische Berichte des Deutschen Bundestags, 6. Wahlperiode, 26. Sitzung vom 28. Januar 1970, S. 1146) berücksichtigt mit der Folgerung, es sei der zugleich das Außmaß der Ermächtigung begrenzende Zweck des Siebenten Bundesmietengesetzes, einerseits ungerechtfertigte Mieterhöhungen zu verhindern, andererseits Bietern von Luxus Wohnungen die Berufung auf die Tabellenmiete abzuschneiden. Ergänzend ist auf den Regierungsentwurf vom 10. Februar 1971 (BTDrucks. VI/1825) hinzuweisen, in dem die später vom Bundestag beschlossene Änderung von § 2 Abs. 2 des 7. BMietG mit dem Hinweis auf die sich aus Art. 80 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen begründet wir Dort wird die Absicht zum Ausdruck gebracht, mit der Neufassung der Vorschrift Inhalt, Zweck und Ausmaß der den für Hamburg und München zuständigen Landesregierungen erteilten Ermächtigung zu konkretisieren. Der erkennende Senat hält in Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen die in § 2 Abs. 2 des 7. BMietG enthaltene Ermächtigung für ausreichend im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

13

Nicht zu beanstanden sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts, die dem Nachweis dienen, daß sich die Verordnung vom 28. September 1971 bei der Bestimmung der Wert- und Kostenansätze (§ 3 der Verordnung), von denen bei der Ertragsberechnung nach § 2 des 7. BMietG auszugehen ist, im Räumen der gesetzlichen Ermächtigung hält. Die Anknüpfung an den Feuerkassenwert 1914, der zu verdreifachen und unter Berücksichtigung von Wertverbesserungen fortzuschreiben ist (§ 3 Abs. 2 der Verordnung), ist zumindest nicht ungeeignet, eine den fiktiven Gebäudewert festlegende Bemessungsgrundlage abzugeben. Es war erkennbar der Sinn der den Landesverordnungsgebern erteilten Ermächtigung, die im Landesrecht vorgefundenen Bemessungsgrundsätze für die Ertragsberechnung einzusetzen. § 2 des 7. BMietG fordert nicht, daß von den jetzt feststellbaren oder zu ermittelnden Verkehrswerten auszugehen ist. Deshalb ist auch die Bemessung des Grundstückswertes auf der Grundlage des dem Einheitswertbescheid 1964 zugrunde liegenden Bodenwertanteils (§ 3 Abs. 3 der Verordnung) mit der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar. Schließlich liegt auch der Kostenansatz für die Verzinsung des Eigenkapitals mit 6 v.H. (§ 3 Abs. 4 der Verordnung) im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung; insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsurteils Bezug genommen werden.

14

Im Berufungsurteil wird ergänzend darauf hingewiesen, daß die in der genannten Verordnung vorgeschriebenen und in die gesetzlich geforderte Ertragsberechnung eingehenden Wert- und Kostenansätze keineswegs die Verwirklichung des Zweckes von § 2 des 7. BMietG unmöglich machen; dazu hat es festgestellt, daß nach den als zutreffend anzusehenden Angaben der Beklagten in Anwendung der genannten Vorschriften in Hamburg für mehr als viertausend Wohneinheiten Mieterhöhungen genehmigt worden sind. Es hat hinzugefügt - auch insoweit sind, seine Feststellungen im Revisionsverfahren unüberprüfbar -, daß bei Anwendung der vom Kläger geforderten Maßstäbe für die in die Ertragsberechnung eingehenden Wert- und Kostenansätze in Hamburg untragbare Mieterhöhungen eintreten würden, die dem Zweck von § 2 des 7. BMietG widersprächen.

15

Die Revision trägt keine neuen Gesichtspunkte vor, die vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt worden sind. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, trifft es insbesondere nicht zu, daß die Ermächtigung des § 2 Abs. 2 des 7. BMietG den Verordnungsgeber unter Verletzung von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG praktisch von allen Schranken freigestellt hat. Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß bei einer verfassungskonformen, an § 2 Abs. 1 des 7. BMietG orientierten Auslegung von Absatz 2 der Vorschrift die dort erteilte Ermächtigung derart eingeschränkt werde, daß die Verordnung vom 28. September 1971 von ihr nicht mehr gedeckt ist.

16

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz