Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1957, Az.: 2 StR 459/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 459/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 06.04.1957
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 11. Dezember 1957
in der Sitzung vom 13. Dezember 1957,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizobersekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. April 1957 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, Oberarzt einer Frauenklinik, wegen fahrlässiger Tötung auf Grund des folgenden Sachverhalts verurteilt:
Am 13. Juni 1956 gegen 22 Uhr wurde Frau Margarete D., die um den 8. September ihrer Entbindung entgegensah, wegen vaginaler Blutungen in die Frauenklinik aufgenommen. Bei ihrer Aufnahme und Untersuchung durch einen Assistenzarzt hatte die Blutung aufgehört. Am Morgen des 14. Juni stellte der Chefarzt Dr. B. Anzeichen einer im Gange befindlichen Frühgeburt fest und ordnete deren Förderung durch Chinin an. Mittags traten schwache Wehen ein. Gegen 17 Uhr führte der Angeklagte in Begleitung der Assistenzärztin Dr. K., einer seit mehreren Jahren approbierten Ärztin mit geburtshilflicher Erfahrung, die allerdings schwierigere gynäkologische Maßnahmen noch nicht selbständig vorgenommen hatte, die Visite durch. Frau D. berichtete über das Auftreten stärkerer Blutungen, vorauf der Angeklagte sie vaginal untersuchte und feststellte, daß der äußere Muttermund zweimarkstückgroß eröffnet war, der innere Muttermund sich vollständig vorzogen hatte und eine Placenta praevia vorlag. Um die fortbestehende starke Blutung zum Stehen zu bringen, führte er nach Vornahme einer Evipannarkose die Zweifingerwendung nach Braxton-Hicks durch. Die Blutung hörte danach auf. Da die Patientin in gutem Zustand war, verließ er sie, nachdem er der Assistenzärztin Anweisungen für die Durchführung der Geburt gegeben hatte. Er begab sich in die Wohnung des Chefarztes, dem er berichtete und der die Maßnahmen des Angeklagten billigte. Um 18.10 Uhr wurde Frau Dr. K. von der bei der Patientin verbliebenen Hebamme unterrichtet, daß die Geburt das von dem Angeklagten bezeichnete Stadium erreicht hatte, in dem die Ärztin nach den Anweisungen des Angeklagten eingreifen sollte. Sie führte die Geburt zunächst ohne Schwierigkeiten durch; das Kind war, wie erwartet, tot. Um 18.15 Uhr löste Frau Dr. K. die Placenta leicht und ohne Schwierigkeit vom Uterus. Da an der Placenta ein markstückgroßer Teil fehlte, ging die Ärztin mit vier Fingern in die Scheide der Patientin ein. In diesem Augenblick trat eine heftige Blutung auf. Die Ärztin legte ein Aortenkompressorium an, injizierte Mittel, die eine Kontraktion der Gebärmutter herbeiführen sollten und auch bewirkter, und prüfte, ob eine Verletzung der Cervix vorlag, ohne aber eine solche feststellen zu können. Die Blutung hörte auf, und die blass gewordene Patientin erholte sich, bis etwa um 19 Uhr eine neue Blutung eintrat, die Frau Dr. K. durch eine Injektion su bekämpfen versuchte. Um diese Zeit erschien euch der Angeklagte wieder bei der Kranken und stellte fest, daß sie blass aussehe, "aber nicht desolat". Nach Entgegennahme des Berichts der Ärztin ordnete er weitere Maßnahmen und die Blutgruppenbestimmung an, begab sich sodann in seine Wohnung. Frau Dr. K. führte seine Anordnungen aus und ging etwa um 20.30 Uhr in ihr Zimmer; zu dieser Zeit war der äußere Zustand der Patientin nicht besorgniserregend; er verschlechterte sich aber nach wenigen Minuten. Frau Dr. K., von der bei Frau D. zurückgelassenen Hebamme benachrichtigt, eilte ans Krankenbett und ordnete die Verabfolgung von kreislaufstützenden Mitteln an. Schon um 20.40 Uhr wurde der Angeklagte benachrichtigt, der "innerhalb kürzester Zeit" eintraf, die Kranke kollabiert vorfand und Sauerstoff, Kreinlaufmittel und eine Bluttransfusion anwandte. Als bis 22.50 Uhr keine erhebliche Besserung eingetreten war, entschloß der Angeklagte sich zu einer uterinen Nachuntersuchung, die in ihm den Verdacht eines Gebärmutterhalsrisses hervorrief. Als Versuche, an diesen heranzukommen, nicht gelangen, schritt er unter Assistenz des Amtes Dr. F. zur Operation, bei der die Patientin bereits ohne Markose bewußtlos war. Die Eröffnung der Bauchhöhle zeigte einen großen Bluterguß, der durch äußere Untersuchung oder vaginale Einstellung nicht festzustellen gewesen war. Während der Operation verstarb Frau D.. Todesursache war innere Verblutung infolge von Zerreissungen im hinteren Scheidengewölbe, am Muttermund und der Gebärmutter. Daß diese Zerreissungen durch einen ärztlichen Munstfehler verursacht worden wären, konnte nicht festgestellt werden.
Das Landgericht hat ein für den Tod der Frau D. ursächliches Verschulden des Angeklagten darin gesehen, daß er
- 1)
nach Vornahme der Sendung die Patientin, der Assistenzärztin überließ,
- 2)
sie bei seiner Rückkehr in die Klinik um 19.30 Uhr nicht selbst "gründlich" untersuchte,
- 3)
nicht alsbald nach dem Kollaps der Kranken eine eingehende innere Untersuchung vornahm, sondern damit mehr als eine Stunde wartete.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Die Revision hält es für fehlerhaft, daß der Eröffnungsbeschluß auf die Anklage bezugnehme. Seine Urschrift enthält die Anweisung, daß ein eingeklammerter Teil der Anklageschrift an bestimmter Stelle einzusetzen sei. Diese Anweisung wird durch die Unterschriften der Richter gedeckt. Die nach aussen in Erscheinung tretenden Ausfertigungen des Beschlusses sind vollständig und in ziel verständlich. Das Verfahren ist nicht zu beanstanden (BGH Urt. 5 StR 79/54 vom 6. April 1954).
Soweit die Revision geltend macht, der Eröffnungsbeschluß gebe das Ermittlungsergebnis als feststehend wieder, ist ihr zuzugeben, daß die Fassung.
"Der Angeschuldigte verursachte den Tod" usw. nicht unbedenklich ist. Bei der Kurse der Sachverhaltsschilderung ist aber nicht zu verkennen, daß in dem Beschluß lediglich die Tat geschildert wird, deren der Angeklagte nach dem einleitenden Satz hinreichend verdächtig ist. Mißverständnisse bei den Laienrichtern, wie sie bei dem ganz anders abgefaßten Eröffnungsbeschluß zu befürchten waren, der der Entscheidung BGHSt 3, 261 [BGH 16.10.1952 - 4 StR 247/52] zugrunde lag, waren ausgeschlossen.
2.
Einer Entscheidung über die übrigen Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil die Sachrüge durchgreift.
II.
Sachrüge.
1.
Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte schuldhaft eine Ursache für den Tod der Patientin gesetzt hat, indem er sie nach Vornahme der Wendung von der Assistenzärztin Dr. K. betreuen ließ. Es führt aus, er würde bei persönlicher Leitung der Entbindung sofort beim Auftreten der Blutung nach der Placentalösung vaginal untersucht, die innere Verletzung bemerkt, sogleich operiert und das Verbluten verhütet haben; hätte er außerdem die manuelle Placentalösung eigenhändig vorgenommen, so wäre bei seiner überlegenen Erfahrung der Eintritt der Verletzungen ausgeschlossen gewesen. Dieser Erwägungen sind zunächst deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht davon ausgeht, Frau Dr. K. habe bei der Placentalösung die Patientin verletzt. Das steht in Widerspruch zur Feststellung (Urt. Bl. 13), die Hauptverhandlung habe keine Klarheit über die Entstehungsursache der Verletzungen ergeben. Die Strafkammer hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Angeklagte bei der ihm nicht ZUM Vorwurf gemachten, weil keine ärztlichen Kunstfehler enthaltenden Wendung die Verletzungen herbeigeführt hat, oder ob Frau Dr. K. sie verursacht hat. Es kann also kein Ursachenzusammenhang zwischen der Herbeiführung der Verletzungen und der Überlassung der Patientin an die Ärztin angenommen werden. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich ferner, daß die Maßnahme des Angeklagten auch hinsichtlich der Behandlung der Patientin nicht ursächlich für ihren Tod gewesen ist. Das Landgericht meint, der Angeklagte würde als erfahrener Facharzt, wenn er bei der Patientin geblieben wäre, sogleich bei der etwa um 18.20 Uhr eingetretenen Blutung eine vaginale Untersuchung vorgenommen, die innere Verletzung bemerkt und die Operation durchgeführt haben. Dabei übersieht das Landgericht, daß der Angeklagte zu diesen Maßnahmen auch dennoch keine Veranlassung gesehen hat, als er um 19.30 Uhr die Patientin sah und einen genauen Bericht über die Ereignisse erhielt, nicht einmal um 20.40 Uhr, als er Frau D. kollabiert vorfand. Deshalb ist es ausgeschlossen, daß er sich zur vaginalen Untersuchung vor 19.30 Uhr entschlossen hätte, wenn er selbst die Geburt geleitet hätte.
Im übrigen überspannt das Landgericht die an den Oberarzt einer Klinik zu stellenden und nach der Lebenserfahrung erfüllbaren Anforderungen, wenn co von ihn verlangt, daß er persönlich jeden Patienten versorgt, bei dem die bloße Möglichkeit einer Komplikation besteht. Die Wendung nach Braxton-Hicks ist eine bei Placenta praevia anerkannte Maßnahme der Schulmedizin, wenn auch manche Ärzte den Kaiserschnitt vorziehen. Mit Recht hat das Landgericht dem Angeklagten aus der Vornahme der Wendung keinen Vorwurf gemacht. Daß die Wendung, cervicale Zerreissungen zur Folge haben kann, wie das Landgericht feststellt, brauchte dem Angeklagten nicht nahe zu legen, daß eine solche eingetreten sei, nachdem zunächst keinerlei Anzeichen dafür offenbar geworden waren.
2.
Das Landgericht macht dem Angeklagten ferner zum Vorwurf, daß er die Patientin nicht "gründlich" untersucht habe, als er um 19.30 Uhr wieder bei ihr erschien und den Bericht über die eingetretenen Blutungen erhielt. Unter einer "gründlichen" versteht die Strafkammer eine vaginale Untersuchung, wie der Angeklagte sie gegen 22.50 Uhr vornahm.
a)
Soweit das Landgericht die Unterlassung früherer Untersuchung und Operation als ursächlich für den Tod der Patientin ansieht, läßt sich nicht ausschließen, daß es nicht frei von Zweifeln über diese Ursächlichkeit geblieben, ist. Es will ihnen offenbar deshalb keine entscheidende Bedeutung beimessen, weil für die Feststellung der Ursächlichkeit bei Unterlassungen ein weniger strenger Maßstab anzulegen sei als bei positiven Handlungen: Während bei diesen eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolges zu fordern sei, müsse man sich bei jenen mit einem geringeren Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen. Die Strafkammer beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 75, 324, 328, deren Auffassung aber bereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in MDR 1956, 144 ausdrücklich abgelehnt hat.
Wegen unseres Kausalwissens um die möglichen Folgen menschlichen Handelns kann im Einzelfall die Frage beantwortet werden, ob der Angeklagte durch eine bestimmte Tätigkeit den Erfolg abgewendet hätte. Der Umstand, daß dies eine hypothetische Frage ist und daß infolgedessen das Urteil über den Ursachenzusammenhang naturgemäß von Wahrscheinlichkeitsvorstellungen ausgehen muß, darf nicht zu der Auffassung verleiten, es bedürfe im Bereich der Unterlassungsdelikte keiner richterlichen Überzeugungsbildung. Sie ist hier genau, so notwendig wie sonst. Der erkennende Senat hat in BGHSt 10, 208 allgemein ausgesprochen, daß die richterliche Überzeugung sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt, weil nie ihrem Wesen nach die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht ausschließt; es kommt darauf an, ob es dem Richter möglich ist, diese Zweifel persönlich zu überwinden. Für das hypothetische Kausalurteil bei Unterlassungsdelikten gilt nichts anderes. Ob die Strafkammer hiervon ausgegangen ist oder nicht, vielmehr die Wahrscheinlichkeitsfeststellung als solche hat genügen lassen, begegnet nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere wegen der Berufung auf RGSt 75, 324 erheblichen Bedenken.
b)
Im übrigen ist auch hier die Annahme eines Verschuldens des Angeklagten nach den tatsächlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Daß dem Angeklagten die Blassheit der Patientin auffiel, erklärte sich durch den ihn berichteten Blutverlust. Aus der Eintragung in das Krankenblatt "blass, aber nicht desolat" kann nach ihren Wortlaut nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte die Patientin für gefährdet angesehen hat. Noch weniger kann dies daraus hergeleitet werden, daß er eine Blutgruppenbestimmung angeordnet hat; hätte er diese Vorsichtsmaßnahme unterlassen, so wäre ihm bei dadurch verzögerter Blutübertragung ein Vorwurf zu machen gewesen. Die Anordnung spricht für seine Gewissenhaftigkeit, entspricht außerdem der vom Landgericht festgestellten Übung. Vaginaluntersuchungen unmittelbar vor oder nach der Geburt sind, wie allgemein bekannt, nicht unbedenklich. Naujoks (Gerichtliche Geburtshilfe 1957 S. 149, 174) erklärt sie bei Blutungen es Ende der Schwangerschaft für "strikte verboten" und bezeichnet das Suchen nach einer für möglich gehaltenen Verletzung der Gebärmutter als aufgesprochen gefährlich. Bei einer so risikobeladenen Entscheidung darf dem Arzt kein Vorwurf gemacht werden, wenn er nach pflichtmäßigem Ermessen die Vaginaluntersuchung verschiebt, bis andere Maßnahmen ihm die Überzeugung verschafft haben, daß diese Untersuchung nunmehr unvermeidbar ist. Auch wenn der Ablauf der Ereignisse nachträglich zeigt, daß die frühere Vaginaluntersuchung angebracht gewesen wäre, kann nicht daraus allein der Rückschluß gezogen werden, der Arzt habe einen Kunstfehler begangen, nämlich unter Außerachtlassung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstossen.
3.
Im engen Zusammenhang hiermit steht schließlich der dritte Vorwurf, den die Strafkammer gegen den Angeklagten erhebt, daß er nämlich mit dieser Untersuchung auch nach dem Zusammenbruch der Patientin eine weitere Stunde gewartet und infolgedessen die Operation zu spät vorgenommen habe. Ob die Annahme, daß die Durchführung der Operation zu früherem Zeitpunkt Frau D. gerettet hätte, aus den zu 2 a dargelegten Gründen auch hier zu beanstanden wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn wiederum verkennt das Landgericht den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit. Es genügt nicht zur Annahme eines Verschuldens, daß der Angeklagte wußte, bei einer Wendung nach Braxton-Hicks kämen zuweilen Zerreissungen der Cervix vor, die nach außen nicht erkennbar seien, und daß er gegen 20.45 Uhr eine schwere Verletzung "in Betracht ziehen und sein Verhalten hierauf einstellen" mußte. Abgesehen davon, daß nicht zu klären war, ob die Zerreissungen durch die Wendung nach Braxton-Hicks verursacht worden sind, ergeben die Feststellungen der Strafkammer nicht, daß der Angeklagte die Möglichkeit schwerer innerer Verletzungen der Patientin nicht in Betracht gezogen und sein Verhalten nicht darauf eingestellt hebe. Aber das Bewußtsein der Möglichkeit schwerer innerer Verletzungen bedeutete noch keine Gewißheit hierüber. Diese wer wiederum erst durch die gefährliche Vaginaluntersuchung zu gewinnen. Nach wie vor handelte es sich also um eine risikobeladene Entscheidung. Der Angeklagte mag falsch entschieden haben; das bedeutet aber noch keine Schuld. Er ist während der zwei Stunden, die zwischen dem Kollaps der Patientin und ihrem Tod lagen, nicht untätig geblieben; er hat die Möglichkeit einer Embolic oder eines Kreislaufkollapses erwogen und die dementsprechende Behandlung vorgenommen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch zu entnehmen, daß diese Annahme vom Standpunkt der ärztlichen Wissenschaft aus auf Grund der vorliegenden Symptome keinesfalls ausschied. Wäre sie richtig gewesen, dann hätten also die Maßnahmen des Angeklagten die Patientin wahrscheinlich gerettet, während die vom Angeklagten geforderte Vaginaluntersuchung gerade eine erhebliche aber überflüssige Gefährdung der Patientin gewesen wäre. Als der Angeklagte die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen erkannte, entschloß er sich zur uterinen Nachuntersuchung und auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Operation. Diese kam wohl zu spät, aber ohne daß ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten mitgewirkt hätte. Es ist nicht angängig, aus den Folgen der Entscheidung des Arztes nachträglich auf sein Verschulden zu schließen, eine Gefahr, auf die Naujoks a.a.O. S. 83 gerade bei Erörterung der verschiedenen Behandlungsmethoden der Placenta praevia hinweist.
4.
Hiernach fehlt es bei allen dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Handlungen und Unterlassungen jedenfalls am Verschulden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine neue Verhandlung die Frage des Ursachenzusammenhangs einer bedenkenfreien Entscheidung zuführen würde. Diese Möglichkeit hindert den Senat indessen nicht, in der Sache unmittelbar zu entscheiden. Denn das Landgericht ist vom Ursachenzusammenhang ausgegangen und hat alle für die Beurteilung des inneren Tatbestandes wesentlichen Feststellungen getroffen. Sie ergeben, daß den Angeklagten kein Verschulden trifft; daran kann nach der Überzeugung des Senats auch eine neue Verhandlung nichts ändern. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.
Einer ausdrücklichen Entscheidung über die Kosten der Nebenkläger die ohne weiteres den Nebenkläger treffen, bedarf es nicht (RGSt 15, 190).
Busch
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges