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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.08.1975, Az.: 4 AZR 454/74

Bergbau; Sozialpläne; Wirkung einer Betriebsvereinbarung; Betriebsvereinbarungen; Übergangsbetrag; Sonstige Mietvergünstigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.08.1975
Aktenzeichen
4 AZR 454/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herne 28.02.1974 - 3 Ca 659/73
LAG Hamm 19.07.1974 - 3 Sa 463/74

Fundstelle

  • DB 1975, 2188 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Sozialpläne sind, obwohl ihnen nach dem Wortlaut von § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 1972 nur "die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zukommt", Betriebsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch Betriebsvereinbarungen besonderer Art.

2. Wie sonstige Betriebsvereinbarungen sind auch Sozialpläne im Sinne des BetrVG 1972 nach den für die Tarifauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen.

3. Der "Übergangsbetrag" des GehTV 1972 ist eine "sonstige Mietvergünstigung" nach Ziff. 3 Abs. 4 des "Sozialplans Zeche Brassert". Daran ändert nichts, daß der "Übergangsbetrag" Arbeitsentgelt ist.