Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1954, Az.: 3 StR 816/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 816/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.05.1953
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des verletzten Kindes Winfried G. als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf zweier Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, sämtliche in Tateinheit begangen, freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des vom Landgericht als Nebenkläger zugelassenen verletzten Kindes Winfried G..
Sie ist zulässig und begründet. Der Nebenkläger kann die Revision zwar nur auf die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung stützen. Wegen des Vorliegens von Tateinheit zwischen diesem Vergehen und den dem Angeklagten weiter zur Last liegenden Vergehen der fahrlässigen Tötung hat sich jedoch die Prüfung des Revisionsgerichts auf die rechtliche Beurteilung der Tat auch unter diesem Gesichtspunkt zu erstrecken.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der. Sache an den Erstrichter.
Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt: Am 28. Juni 1952 gegen 5 Uhr morgens befuhr der Spediteur R. mit seinem Lastzuge (Motorwagen und Anhänger) die Bundesautobahn Köln-Düsseldorf in Richtung Köln. Er bewegte sich auf der in seiner Fahrtrichtung rechts gelegenen Fahrbahn. In einigem Abstand folgte ihm der von dem Angeklagten geführte Lastkraftwagen. Da der Angeklagte den Lastzug des Robertz überholen wollte, zog er seinen Wagen auf die Überholungsbahn. Auf dieser wurde er von einem mit erheblicher Geschwindigkeit (etwa 80-90 km/st) fahrenden Personenkraftwagen überholt, der von dem wenig später verunglückten Theodor E. gesteuert wurde. E. geriet bei dem Versuch, den Lastkraftwagen des Angeklagten zu überholen, auf den mittleren Grünstreifen der Autobahn. Wegen einer dort stehenden Strauchgruppe mußte er sein Fahrzeug nach rechts lenken. Dabei kam der Wagen ins Schleudern, streifte den Anhänger des Lastzuges R. links hinten und fuhr alsdann mit dem Vorderteil auf das linke vordere Rad des Anhängers auf. Durch den Aufprall wurde der Wagen des E. nach links geschleudert und blieb schließlich an dem mittleren Grünstreifen quer zur Fahrbahn stehen. Der Fahrer E. und seine im Wagen sitzende Ehefrau wurden hierbei so schwer verletzt, daß sie an den Unfallfolgen verstarben. Der gleichfalls im Wagen befindliche Nebenkläger kam mit Verletzungen davon.
Die Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, daß er seinen Lastkraftwagen auf die Überholungsbahn gelenkt habe, als der Personenkraftwagen des E. schon ziemlich nahe an ihn herangekommen war oder ihn sogar schon erreicht hatte.
Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht widerlegen zu können, daß er vor dem Ausbiegen die Absicht des Überholens rechtzeitig angezeigt und in den Rückspiegel geblickt, den Wagen des E. aber nicht gesehen habe. Es hielt einerseits nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit für erwiesen, daß sich E. dem Lastwagen des Angeklagten schon soweit genähert hatte, daß er von diesem im Rückspiegel gesehen werden konnte. Andererseits glaubt es auch nicht ausschließen zu können, daß sich E., als der Angeklagte in den Rückspiegel blickte, schon so dicht hinter dessen Lastwagen befand, daß er aus diesem Grunde nicht wahrgenommen werden konnte.
Diese Ausführungen enthalten keine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts und sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Unhaltbar ist insbesondere die letzte Erwägung des Tatrichters, der Personenkraftwagen des E. könne "so dicht hinter" dem Lastkraftwagen des Angeklagten gefahren sein, daß er im Rückspiegel nicht sichtbar gewesen sei. Wenn der Tatrichter mit dieser Bemerkung gemeint haben sollte, daß der Personenkraftwagen in der Spur des Lastkraftwagens dicht auf diesen aufgeschlossen habe, stände dem die Überlegung entgegen, daß der Personenkraftwagen bei seiner wesentlich höheren Geschwindigkeit - der Angeklagte fuhr nach seiner unwiderlegten Einlassung nur mit etwa 45 km/st - fast zwangsläufig auf den Lastkraftwagen aufgefahren wäre. Wenn das Landgericht aber der Ansicht gewesen sein sollte, daß der Personenkraftwagen seitlich schon fast in Höhe des Lastkraftwagens gefahren sei, wäre übersehen, daß bei dem Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge die Überholung früher hätte stattfinden müssen, als das Landgericht nach den Feststellungen für erwiesen erachtet hat. Selbst wenn aber der später verunglückte E. dem Lastkraftwagen schon sehr nahe gewesen wäre, als der Angeklagte in den Rüchspiegel blickte, könnte sich dieser nicht damit entschuldigen, daß er den Personenkraftwagen im Rückspiegel nicht habe sehen können. Nach § 1 StVO war er nämlich, wie auch das Landgericht angenommen hat, verpflichtet, sich vor dem Ausbiegen zu vergewissern, ob nicht ein anderes, schnelleres Fahrzeug von rückwärts nahte und zu seiner - des Angeklagten - Überholung ansetzte (vgl dasUrteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 520/53 - in BGHZ 5, 271 [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51] = VRS 6, 196). Durch einen Blick in den Rückspiegel genügt er dieser Pflicht nur, wenn der Spiegel ihm Einblick auch in den unmittelbar hinter seinem Kraftwagen liegenden Teil der Fahrbahn (einschließlich der Überholungsbahn) gewährte. Traf das nicht zu, dann mußte er sich auf andere Weise Gewißheit darüber verschaffen, ob die ganze rückwärtige Fahrbahn frei war und ihm ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Überholung des Lastzugs B. gestattete. Der Angeklagte hätte daher, falls ihm sein Rückspiegel nur einen begrenzten Sichtbereich bot, also einen sogenannten toten Winkel aufwies, entweder die rückwärtige Verkehrslage schon früher im Rückspiegel beobachten müssen, sodaß er den Kraftwagen des E. schon in größerer Entfernung erblickt hätte, oder aber sich zusätzlich durch einen Blick aus dem Fenster des Führerhauses davon überzeugen müssen, daß nicht ein anderes, schnelleres Fahrzeug auf der Überholungsbahn nahte.
Die Ursächlichkeit einer solchen pflichtwidrigen Unterlassung für den Unfall und damit auch für die Körperverletzung des Nebenklägers könnte nicht zweifelhaft sein. Denn wenn der Angeklagte den schon in nächster Nähe befindlichen Wagen des E. erblickt hätte, hätte er angesichts der weit höheren Geschwindigkeit dieses Wagens als sorgfältiger Kraftfahrer von dem Versuch, seinerseits zur Überholung anzusetzen, solange Abstand genommen, bis E. an ihm vorbei gewesen wäre. Auch gegen die Voraussehbarkeit der Folgen einer gleichwohl sofort unternommenen Überholung bestünden keine Bedenken.
Die zweite Erwägung, die der Freisprechung des Angeklagten zugrunde liegt, geht dahin, daß der Angeklagte den Kraftwagen des E. vor dem Ausbiegen auf die Überholungsbahn im Rückspiegel deshalb nicht sehen konnte, weil dieser noch zu weit entfernt war. Sie ist insofern fehlerhaft, als sie der nach Lage der Sache erforderlichen näheren Begründung entbehrt.
Der Angeklagte hat anscheinend unwiderlegt vorgetragen, daß er in etwa 30 m Abstand von dem Lastzug des R. zur Überholung angesetzt habe und seinerseits von dem Wagen des E. überholt worden sei, als er sich dem Lastzug R. bis auf etwa 5 m genähert gehabt habe. Das Urteil läßt nun jede Feststellung darüber vermissen, mit welcher Geschwindigkeit sich der Lastzug des R. fortbewegt hat und wie lange der Angeklagte gebraucht hat, um die (30 m - 5 m =) 25 m - zu denen gegebenenfalls noch einige Meter für die Seitenverschiebung hinzukommen - aufzuholen. Geht man mit der Revision davon aus, daß der Angeklagte während des Überholungsvorgangs (nur) um etwa 10 km/st schneller als der Lastzug R. gefahren ist, dann kam er diesem in der Sekunde um 2,78 m näher. Um den ursprünglichen Abstand von 30 m, bis auf 5 m zu verringern, benötigte er demnach etwa 9 Sekunden, in denen er insgesamt 112,50 m zurücklegte. In demselben Zeitraum bewältigte der Personenkraftwagen des E., der mit 80 bis 90 km/st fuhr, in der Sekunde also zwischen 22,22 m und 25 m zurücklegte, 200 bis 225 m E. befand sich daher in dem Augenblick, in dem der Angeklagte nach seiner Darstellung mit der Überholung begann, von dessen Wagen noch zwischen 87,50 und 112,50 m entfernt. Auf diese verhältnismäßig kurze Entfernung aber konnte der Angeklagte den herannahenden Wagen des E. in jedem Falle bemerken, wenn er die hinter ihm liegende Fahrbahn im Rückspiegel oder durch einen Blick aus dem Führerhaus auch nur mit einiger Aufmerksamkeit überblickte. Er konnte dann auch erkennen, daß sich E. mit erheblicher Geschwindigkeit näherte und daß er ihm die Fahrbahn versperrte, wenn er seinerseits vor der Vorbeifahrt des E. noch zur Überholung des Lastzuges R. ansetzte.
Die vorstehende Berechnung verschiebt sich zu Ungunsten des Angeklagten, wenn seine Geschwindigkeit - was nicht unwahrscheinlich ist - mehr als 10 km/st über der des Lastzugs R. lag. Wollte man aber zu Gunsten des Angeklagten annehmen, daß er sogar nur eine Mehrgeschwindigkeit von weniger als 10 km/st hatte - wobei schon zweifelhaft wäre, ob der Angeklagte bei einer so geringen Mehrgeschwindigkeit überhaupt hätte überholen dürfen -, so hätte ihm das Herannahen des E. im Rückspiegel auch dann nicht verborgen bleiben können. Der Angeklagte holte z.B. bei einer Mehrgeschwindigkeit von nur 5 km/st in der Sekunde um 1,39 m auf. Das bedeutet, daß er zu den 25 m, um die er sich dem Lastzug R. bis zum Herankommen des E. näherte, etwa 18,7 Sekunden brauchte, in denen er insgesamt etwa 233,8 m zurücklegte. In derselben Zeit bewältigte der Personenkraftwagen des Evertz bei der festgestellten Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/st eine Strecke von 415,5 bis 467,5 m. E. befand sich daher bei Beginn des Überholungsvorgangs noch zwischen 181,7 m und 233,7 m vom Lastkraftwagen des Angeklagten entfernt. Auch diese Entfernung war nicht so erheblich, daß der Wagen des E. für den Angeklagten nicht sichtbar war.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe den herannahenden Personenkraftwagen im Rückspiegel nicht gesehen, vermag ihn demnach nicht zu entschuldigen, da das Nichterkennen des E. nach den bisherigen Feststellungen nur auf einer mangelhaften Beobachtung der Fahrbahn beruhen kann. Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es eines näheren Eingehens auf die Ausführungen der Revision bedarf. Soweit sich diese zur Begründung der Sachrüge auf den Akteninhalt beziehen, sind sie im übrigen unzulässig.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß ein Kraftfahrer auf Bundesautobahnen jederzeit mit erheblichen Geschwindigkeiten nachfolgender Verkehrsteilnehmer rechnen muß und daß er seine Sorgfaltspflicht in der Regel schon dann gröblich verletzt, wenn er so knapp vor einem von hinten herankommenden schnellen Fahrzeug auf die Überholungsbahn ausbiegt, daß dessen Führer unter Einrechnung einer Reaktionszeit nur noch die Möglichkeit einer Gefahrenbremsung bleibt. Es ist eine besonders auf Autobahnen zu beobachtende Unsitte, daß gerade Lastkraftwagen mit geringer Mehrgeschwindigkeit zur Überholung anderer Lastkraftwagen ansetzen, obwohl von hinten schnell fahrende Personenkraftwagen herannahen. Ein solches Verhalten beschwört immer die ernste Gefahr herauf, daß die nachfolgenden Wagen nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen können.
Koeniger
Busch
Martin
Maass