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§ 2 NatSchAG M-V - Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Amtliche Abkürzung
NatSchAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
791-9

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für

  1. 1.

    die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,

  2. 2.

    die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,

  3. 3.

    die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,

  4. 4.

    die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,

  5. 5.

    die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.