Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1989, Az.: 3 StR 281/89
Kaltblütigkeit bei der Spurenbeseitigung im Sinne eines Strafschärfungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 281/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 02.02.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1990, 16-17
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Rita K. geborene H. aus N., geboren am ... 1958 in W./N., zur Zeit in Haft.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie der Nebenklägerin auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 6. September 1989
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. Februar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen der Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die strafschärfende Verwertung der "Kaltblütigkeit, mit der die Angeklagte nach der Tat die Spuren beseitigt hat, um nicht als Täterin in Frage zu kommen" (UA S. 27/28), nicht zulässig ist. Es ist, wie der Generalbundesanwaltausführt, "einem Täter unbenommen, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Nichts anderem dient das Verwischen der Tatspuren. Darin kann kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es 'kaltblütig' geschieht (BGH StV 82, 20; NStZ 85, 21; Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 28"; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985 - 3 StR 91/85).
Die Strafkammer hat auch die "Brutalität" des Vorgehens der Angeklagten sowie "die Vielzahl der dem Opfer beigebrachten Schläge und Hiebe" strafschärfend gewertet und dabei bedacht, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war. Das ist grundsätzlich zulässig. Rechtlich bedenklich wird die (volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.). Daß die Strafkammer dies geprüft habe, kann hier trotz des Hinweises auf die verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten deswegen zweifelhaft sein, weil sie in diesem Zusammenhang selbst davon ausgeht, die Angeklagte habe sich bei dieser Tatausführung "in einen Schlagrausch hineingesteigert", ohne daß sich das Urteil mit der bezeichneten Frage im einzelnen auseinandersetzt.
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