Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1961, Az.: V ZR 236/60
Bauleitender Architekt; Baggerunternehmer; Ausbaggerung; Boden des Nachbargrundstücks; Erweiterung der Baugrube
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- V ZR 236/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.11.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1961, 653
- DB 1961, 808-809 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 671 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1523-1524 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Baggerunternehmer hat neben dem bauleitenden Architekten eigenverantwortlich zu prüfen, ob durch eine Ausbaggerung der Boden des Nachbargrundstücks nicht die erforderliche Stütze verliert.
- b)
Ist nach den Verhältnissen schon bei geringen Änderungen der geplanten Ausbaggerung mit Schäden zu rechnen, so hat der Unternehmer sicherzustellen, daß die Ausbaggerung entsprechend seiner Anweisung erfolgt und solchenfalls eine Erweiterung der Baugrube auch nicht auf einseitige Anordnung des bauleitenden Architekten durchgeführt wird.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Neben dem bauleitenden Architekten hat der Baggerunternehmer eigenverantwortlich zu prüfen, ob durch eine Ausbaggerung der Boden des Nachbargrundstücks nicht die erforderliche Stütze verliert.
- 2.
Kann nach den Umständen des Einzelfalles schon bei geringen Änderungen der geplanten Ausbaggerung mit Schäden gerechnet werden, so ist durch den Unternehmer sicherzustellen, daß die Ausbaggerung entsprechend seinen Anweisungen erfolgt und solchenfalls eine Erweiterung der Baugrube auch nicht auf einseitige Anordnung des bauleitenden Architekten durchgeführt wird.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. November 1960 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger und die frühere Beklagte zu 1), die Witwe Käthe P. in H. sind Eigentümer zweier aneinander grenzender Grundstücke in der E.straße in H. am nordöstlichen Hang des Moritzberges, der zwischen E.straße und der rückwärtigen Begrenzung der Grundstücke auf rund 50 m Länge einen Höhenunterschied von 13,38 m aufweist (Höhenlinie auf der Grundstücksgrenze vgl. Anlagen in Bl. 293). Auf dem vorderen Teil des Grundstücks des Klägers steht ein Behelfsheim (Nr. 38), auf dem hinteren Teil ein dreistöckiges Wohnhaus, das im Jahre 1896 erbaut worden ist (Nr. 39); dieses Haus ist etwa 22 m von der Straße entfernt, seine Fundamente sind wegen des nahezu schon 6 m hoch angestiegenen Hanges nicht tiefer als die Oberfläche der Elzerstraße (Lageplan s. Anlagen Bl. 293).
Der Architekt Ph. errichtete im Sommer 1957 im Auftrag der Beklagten zu 1 auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus; die von der Oberfläche der E.straße um 1,6 m vertiefte Baugrube hob die Beklagte zu 2 am Freitagmittag, dem 12. Juli, am Samstag, dem 13. Juli und dem anschließenden Montagvormittag bis 10 Uhr mit einem Bagger aus. Schon am Samstag traten am Haus Nr. 39 Risse auf, die sich bis Montag verbreiterten; schließlich wurde die zur Seite des Grundstücks Nr. 40 gelegene (nördliche) Wand des ebenerdigen Kellergeschosses nach innen gedruckt. Vom 29. Juli bis 5. August wurde das Haus noch abgesteift (Rechnung des Zimmermeisters B. vom 21. Dezember 1958, Bl. 328); im September 1957 wurde jedoch von der Baupolizei die Räumung und der Abbruch des Hauses wegen Baufälligkeit angeordnet.
Der Kläger behauptet, der Boden seines Grundstücks habe infolge der Aushebung der Baugrube auf dem Grundstück Nr. 40 die erforderliche Stütze verloren und dadurch sei die Baufälligkeit seines Hauses Nr. 39 verursacht worden. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte als Eigentümerin, die Beklagte zu 2) als Unternehmerin für die Baggerarbeiten, und er fordert von beiden als Gesamtschuldnern 22.476,89 DM nebst Zinsen.
Unstreitig fand vor der Ausbaggerung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Bauingenieur L.) und dem Architekten Ph. ein Gespräch statt, in welchem L. wegen des Nachbarhauses Bedenken gegen die Ausbaggerung vorbrachte. Ph. antwortete, da werde nichts passieren. Auf die Gegenfrage L., ob der Boden nicht gestört werde, antwortete Ph., man könne ca. 1 m tief in den Boden hineingehen. Zuerst wurde die Baugrube auf der Hangseite ausgebaggert, weil dort sofort das Fundament in Richtung zum Hang errichtet werden sollte. Am Samstag äußerte der Baggerführer gegenüber Architekt Ph. Bedenken, weil das vor dem Hinterhaus gelegene Stallgebäude einfallen könnte. Ihm erklärte Architekt Ph., er solle ruhig weiter baggern, für den Schuppen bestünde keine Gefahr. L. besuchte die Baustelle während der Baggerarbeiten nicht mehr. Insgesamt ließ Ph. im Gegensatz zu der ursprünglich vorgesehenen Baugrube einen weiteren Streifen von etwa 1,50 m zur Hangseite hin ausbaggern, wodurch ein Teil der Böschung angeschnitten wurde, auch ließ er die Baugrube um mindestens 30 bis 40 cm, wahrscheinlich sogar um 50 cm tiefer ausheben.
Die Beklagte zu 2) behauptet, die Ausbaggerung entsprechend dem früheren Auftrag hätte vermutlich keine Erdbewegung und damit auch nicht den Schaden verursacht.
Beide Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) mangels eines Verschuldens abgewiesen, die Beklagte zu 2) dagegen antragsgemäß verurteilt.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung ist zurückgewiesen worden. In der Berufungsinstanz verlangte der Kläger wegen zwischenzeitlicher Teilabtretung der Klagforderung nur noch Zahlung von 20.245,39 DM an sich und Zahlung weiterer 2.233,50 DM nebst Zinsen an den Baumeister Karl Ha. in H. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und Anschlußberufung des Klägers, die dahin ging, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, über die bisherige Klagforderung hinaus 472,76 DM nebst Zinsen zu bezahlen, (Kosten der Absteifung), erklärte das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 2), die ihren Antrag auf Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlußberufung weiter verfolgt. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 909 BGB nicht nur dem Grundstückseigentümer, sondern auch jedem Dritten, der eine Vertiefung auf einem Grundstück vornimmt, besondere Sorgfaltspflichten auferlegt.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe diese Sorgfaltspflicht verletzt, als er sich mit dem Hinweis des Architekten Ph., man könne ca. 1 m tief in den Boden gehen, zufrieden gegeben habe. Diese Bemerkung habe die durch den offenkundigen Sachverhalt erweckten Bedenken eines Sachkundigen nicht zerstreuen können, L. hätte sich vielmehr Gewißheit verschaffen müssen, aus welchen Gründen Ph. die vorgesehene Ausschachtung für ungefährlich gehalten habe, und er hätte prüfen müssen, ob diese Gründe zugetroffen hätten. Die Antwort des Architekten hätte nichts dafür hergegeben, daß diese Ansicht auf einer gewissenhaften Prüfung der Gründung des Hauses Nr. 39 beruht hätte.
Die Frage, ob der Schaden an diesem Hause nicht oder jedenfalls nicht in diesem Ausmaße entstanden wäre, wenn nur 1 m tief gebaggert und der Hang auch nur in der Tiefe angeschnitten worden wäre, von der L. und P. bei ihrem Gespräch ausgingen, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Es führt dazu aus: Selbst wenn die Schäden am Hause des Klägers auf die dem Geschäftsführer L. zunächst unbekannte Tatsache zurückzuführen sein sollten, daß nach Beginn der Baggerarbeiten auf Anweisung des Architekten Ph. durch den Baggerführer der Beklagten zu 2 30 bis 40 cm tiefer in den Boden und ca. 1,50 m tiefer in den Hang gebaggert worden sei, so treffe L. auch daran ein Verschulden. Die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liege dann darin, daß L., obwohl er am Freitag die Gefährlichkeit der Situation erkannt und Ph. ihm keine Begründung für seine Ansicht über die Ungefährlichkeit der Ausschachtungsarbeiten gegeben habe, sich um die Ausführung der Baggerarbeiten nicht gekümmert habe, sie vielmehr seinem Baggerführer überlassen und sich dadurch außerstande gesetzt habe, gegen Maßnahmen einzuschreiten, die die Gefahr weiter erhöht hätten.
II.
Die Revision macht dagegen geltend: Nach diesen Feststellungen des Tatrichters müsse entsprechend dem Tatsachenvortrag der Beklagten zu 2) davon ausgegangen werden, daß nur durch das abredewidrige weitere Ausbaggern bzw. Anschneiden auf einseitige Anweisung des Architekten Ph. hin der Schaden am Haus des Klägers verursacht sein könne.
Bei diesem Hergang sei aber schon die Ursächlichkeit der Unterlassung einer dem Geschäftsführer L. gebotenen Handlung nicht erwiesen, weil nicht festgestellt sei, in welchem Zeitpunkt ... die Anweisung zu weiteren Ausbaggerungen gegeben habe und die Ursache für die schadenstiftende Erdbewegung gesetzt worden sei. Läge dieser Zeitpunkt etwa sofort bei Beginn der Ausbaggerungsarbeiten, dann hätte Lönne sowieso nicht eingreifen können (Verletzung des § 286 ZPO).
Insbesondere treffe aber den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) kein Verschulden. Er habe nämlich nicht voraussehen können, und müssen, daß der zuverlässige und sachkundige Architekt Ph. trotz der Einigung vor Beginn der Arbeiten über das Maß der - gefahrlosen - Baggerarbeiten hinaus eine weitergehende Anweisung geben würde. L. habe nicht damit rechnen können, daß der Architekt nach Erörterung von Bedenken alles in den Wind schlagen und trotz eigener Sachkenntnis entgegen den Naturgesetzen weitergehende Anweisungen geben würde; andernfalls hätte eine solche Besprechung überhaupt keinen Sinn. Verlangte man von dem Baggerunternehmer, er müsse mit solch eigenmächtigem Vorgehen rechnen, so würde dies bedeuten, daß er trotz einer Rücksprache ständig das Ausbaggern überwachen müsse, weil er dem Baggerführer nicht dahin Bescheid geben könne, auf den Architekten nicht zu hören. Es sei aber zweifelsfrei, daß sich der Baggerunternehmer nicht derart einem Bagger an einer Stelle widmen könne.
Überspannt und damit verfehlt sei aber schon das Maß, welches der Berufungsrichter an die dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) obliegenden Sorgfaltspflichten grundsätzlich anlege. Ein Baggerunternehmen sei ein rein technisches Hilfsunternehmen für den Architekten. Die Baggerarbeit an sich sei einfacher Natur; die Beurteilung ihrer Auswirkung auf außerhalb liegende Verhältnisse erfordere demgegenüber neben einer Baugewerbe- oder Hochschulbildung besondere bodenkundliche Erfahrung. Diese Beurteilung obliege dem Architekten; kleineren Baggerunternehmen könne diese Aufgabe nicht aufgebürdet werden. Dementsprechend werde im allgemeinen auf Anweisung ohne besondere bodenkundliche Erfahrung des Unternehmens gebaggert. Diese Frage hätte der Berufungsrichter übrigens mangels eigener genügender Sachkunde ohne Sachverständigen gar nicht beurteilen können; mindestens habe er in diesem Punkt das richterliche Fragerecht ausüben müssen.
Schließlich habe auf den vom Berufungsrichter festgestellten guten Ruf des Architekten Ph. auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vertrauen dürfen. Irgendwelche spezielle Gründe für seine Bedenken habe Lönne nicht gehabt und nicht haben können; dementsprechend habe er auch nicht fragen können, warum da nich passieren könne. Die Feststellung, L. habe es für möglich gehalten, daß es zu Schäden am Hause des Klägers kommen werde, entbehre daher auch der tatsächlichen Grundlage, ... habe nur am Anfang der Unterredung seine - nicht sachkundige - Ansicht geäußert, Ph. habe diesen geäußerten Bedenken voll Rechnung getragen, indem er eine Ausbaggerung von nur 1 m Tiefe für ungefährlich gehalten habe. Diese Antwort stelle auch eine hinreichende Begründung von Seiten eines Fachmannes dar.
III.
1.
Diese Bedenken der Revision können nicht geteilt werden.
Die Aushebung von Baugruben stellt unter bestimmten Umständen eine Gefährdung der Standsicherheit der benachbarten Erdmassen dar. Wer gewerbsmäßig Ausbaggerungen betreibt und entsprechende Aufträge übernimmt, muß sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, die die sichere Bewältigung der jeweils gestellten Aufgabe erfordert. Die Revision kann diesen Grundsatz nicht durch den Hinweis widerlegen, daß alsdann kleinere Unternehmen, die kein bautechnisch vorgebildetes Personal (Diplomingenieure oder Bauingenieure) haben, überhaupt keine Baggerarbeiten ausführen dürften. Solche Unternehmer können ohne Zuziehung technisch vorgebildeten Personals nur solche Baggerarbeiten nicht ausführen, deren Auswirkungen auf benachbarte Erdmassen sich nicht nach allgemeiner Erfahrung beurteilen lassen. Die handwerkliche allgemeine Erfahrung genügt in der Regel in den Fällen nicht, in denen besondere Umstände die allgemein bekannten bodenphysikalischen Eigenschaften eines Erdreichs beeinflussen. Solche Umstände können in der natürlichen Oberflächengestalt (Hanglage), der umstehenden Bebauung, den geologischen Verhältnissen, der Witterung, den Einflüssen von Oberflächen- oder Grundwasser liegen. Daher besagt auch die an sich zutreffende Bemerkung der Revision, daß im allgemeinen ohne besondere bodenkundliche Erfahrung entsprechend der Anweisung des bauleitenden Architekten oder eines Bauingenieurs ausgebaggert werde, nichts gegen den erwähnten Grundsatz. Jeder Baggerunternehmer muß allerdings darüber unterrichtet sein, daß die Gefährdung der Standsicherheit von solchen Umständen abhängt, und er muß auf Grund dieser Kenntnisse anhand seiner Erfahrung die ihm dadurch gesetzten Grenzen erkennen können.
Im vorliegenden Fall waren besondere Verhältnisse ohne weiteres erkennbar. Der Hang über der Baugrube weist eine durchschnittliche Neigung von rund 1: 1,4 auf, welche bis etwa zur Mitte eines nur 1,20 m von der Grenze entfernten Nachbarhauses anhält; die Gründungstiefe dieses Nachbarhauses war unbekannt, so daß die Gefahr der "Untergrabung" seines nördlichen Fundaments bestand. Das Berufungsgericht hat unter diesen Umständen mit Recht von der Beklagten zu 2) eine eigenverantwortliche Überprüfung der Auswirkungen, die eine bestimmte Ausbaggerung unter den gegebenen Verhältnissen ergeben würde, durch eine bautechnisch geschulte Person gefordert.
Da eine sachgemäße Begründung für diese Forderung im Urteil vorliegt, ist auch nicht ersichtlich, daß dem Berufungsrichter die Sachkenntnis gefehlt habe, um die hier erforderliche Sorgfalt zu erkennen. Die vom Berufungsgericht niedergelegte Rechtserkenntnis konnte die Beklagte zu 2) schließlich nicht überraschen, da der Rechtsstreit im Verhältnis zu ihr wesentlich den Umfang des der Beklagten als Baggerunternehmen obliegenden Sorgfalt zum Gegenstand hat. Ein Verstoß gegen § 139 ZPO kann daher nicht festgestellt werden.
Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) durfte sich daher, entgegen der Ansicht der Revision, nicht mit der allgemeinen Redensart, da werde nichts passieren, zufrieden geben. Ob er selbst nicht hinreichende Sachkenntnis hatte, um die Gefährdung, die der von ihm in den Bodenverhältnissen vorgenommene Eingriff auslöste, zu erkennen, oder ob er die dadurch ausgelösten Bedenken kurzer Hand gegenüber der dargelegten Bemerkung des Architekten zurückstellte, ist unerheblich. Der Tatrichter vermißt zutreffend eine sachliche Erörterung der Gefahrenmomente und ihre Abwägung.
2.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) läßt sich nach den Feststellungen des Tatrichters allerdings nur rechtfertigen, wenn ihr eine unerlaubte Handlung auch in dem Fall zur Last fällt, daß der Schaden bei der vorgesehenen Ausbaggerung (Baugrube ca. 1 m tief und 1,5 m weniger weit zum Hang ausgedehnt) nicht entstanden wäre. Lönne ging nach den bisherigen Feststellungen bei Beginn der Baggerarbeiten davon aus, daß sich die Baugrube in diesen Grenzen halten werde; hätte eine solche Ausbaggerung keinen Schaden ausgelöst, so könnte allein die Übernahme und Ausführung dieses Auftrags für sich keine unerlaubte Handlung darstellen. Eine schadenstiftende Ursache ihrerseits könnte solchenfalls nur in einem Unterlassen des Geschäftsführers (§ 31 BGB) oder in einer mangelhaften Belehrung oder Beaufsichtigung des Baggerführers (§ 831 BGB) bestehen. Das Berufungsgericht erblickt die unerlaubte Handlung darin, daß sich L. bei der gegebenen Sachlage nicht um die Ausführung der Baggerarbeiten gekümmert habe, ohne allerdings näher dazutun, in welchem Zeitpunkt L. die Arbeiten hätte überprüfen sollen und mit welchem gefahrerhöhenden Maßnahmen L. noch hätte rechnen müssen.
Die Revision meint dazu, L. habe darauf vertrauen können, daß Architekt Ph. angesichts des vorausgegangenen Gesprächs dem Baggerführer keine tiefere und weitere Ausbaggerung anweisen werde. Hätte nämlich L. darauf nicht vertrauen dürfen, so würde das bedeuten, daß er trotz der Rücksprache das Ausbaggern ständig habe überwachen oder den Baggerführer anweisen müssen, auf den bauleitenden Architekten nicht zu hören. Die erste Pflicht könne L. nicht zugemutet werden, die genannte Anweisung wäre aber auf jeden Fall falsch gewesen.
Im Ergebnis kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben.
Nach allgemeiner Erfahrung läßt sich der Ablauf auf einer Baustelle nicht mit absoluter Sicherheit auf mehrere Tage voraussehen, sei es, daß die Planung in einem Punkt nicht genau ausgeführt wird oder die bei der Planung vorausgesetzten Verhältnisse nicht zutreffen und solche Umstände anderweitige Änderungen erzwingen, sei es, daß die Bauleitung gegenüber der Planung gewisse Änderungen wünscht und diese Änderungen im Verlauf der Arbeiten sofort durchgeführt werden. Demgegenüber können nicht die von der Revision vorgesehenen starren Maßnahmen ergriffen und erwartet werden. Je nach den Verhältnissen des Einzelfalls kann ein täglicher Blick auf die Baustelle und kurzer Bericht des Baggerführers oder Vorarbeiters genügen, unter Umständen kann während eines kritischen Ablaufs auch einmal eine mehrstündige Überwachung geboten sein. Ebenso werden die Arbeiter, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen, manchmal gehalten sein, unmittelbare Anweisungen von der Bauleitung entgegen zu nehmen. Solche Anweisungen werden sich mit den Anordnungen des Unternehmers in der Regel decken. Bei der vorliegenden Ausbaggerung handelte es sich um eine Gefährlichkeit, die nicht von vornherein an ein bestimmtes Ausmaß der Grube gebunden war und sich nicht im Rahmen eines bestimmten Ausmaßes von vornherein ausschalten ließ. Dies meint der Tatrichter mit dem Hinweis auf die "Gefährlichkeit der Situation. Die Gefährlichkeit der Ausbaggerung hätte von vornherein auch in dem Fall bestanden, wenn nunmehr rückblickend festgestellt werden könnte, daß das vereinbarte Ausmaß tatsächlich aus irgendwelchen Gründen keine Erdbewegung ausgelöst hätte. Diese Gefährlichkeit der Ausbaggerung im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten verpflichtete den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) in der Tat, sich um diese Ausbaggerung selbst in höherem Maß zu kümmern, als dies sonst üblich ist. In diesem Falle hätte er dem Baggerführer bei seiner Einweisung einschärfen müssen, ohne Rücksprache mit ihm keine Erweiterung der Grube vorzunehmen. Wie sehr dazu Veranlassung bestand, erhellt daraus, daß selbst der Baggerführer - wenn auch nicht hinsichtlich des entferteren Hauses Nr. 39, so doch hinsichtlich des unmittelbar benachbarten Stallgebäudes - Bedenken vorgebracht hat. Hätte L. diese Anweisung gegeben und sich dem Baggerführer wenigstens erreichbar gehalten, so wäre eine laufende Überwachung der Baustelle nicht so dringlich gewesen. Die gegebenen Umstände, die die Gefährlichkeit der vorliegenden Baggerarbeiten auswiesen, hatten nämlich schon Veranlassung gegeben, diese Baustelle in höheren Maße zu überwachen, als dies sonst üblich sein mag. Unter diesen Umständen ist nicht erheblich, in welchem Zeitpunkt Architekt Ph. die - unterstellt verhängnisvolle - Erweiterung der Baugrube angeordnet hat und in welchem Zeitpunkt sie ausgeführt worden ist. Die für gefährliche Arbeiten erforderliche Überwachung der Arbeit durch die Beklagte zu 2) war nicht genügend. Die Erfüllung dieser Pflicht hätte den Schaden verhindert, ihre Unterlassung gereicht der Beklagten zu 2) zum Verschulden.
IV.
Da die von der Revision gerügte Verletzung von Beweisregeln nicht vorliegt und auch andere materiell-rechtliche Vorschriften nicht zum Nachteil der Revisionsklägerin falsch angewendet worden sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Mattern
Offterdinger