Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.06.1996, Az.: I B 127/95
Steuerliche Absetzbarkeit von ursprünglich gegenüber einer Kapitalgesellschaft gesetzten Geldbußen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 05.06.1996
- Aktenzeichen
- I B 127/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 6
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie entscheidungsunerheblich sind. Auch ist das Finanzgericht (FG) nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) abgewichen.
1.
Grundsätzliche Bedeutung
Der Streitfall ist von der Besonderheit gekennzeichnet, daß ursprünglich Geldbußen, die gegenüber einer Kapitalgesellschaft gesetzt wurden, von der Rechtsprechung des BFH als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesehen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1972 IV R 122/68, BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623; vom 18. Dezember 1975 IV R 12/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370). Damals entsprach es allgemeiner Auffassung, daß die unvermeidliche Einkommensbesteuerung bei der Berechnung des abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteils innerhalb des Bußgeldverfahrens zu berücksichtigen sei (vgl. Zitate in Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BStBl II 1990, 483 unter B.II.1.c). Erstmals durch Vorlagebeschluß vom 28. April 1982 I R 89/77 (BFHE 135, 531, BStBl II 1982, 556) äußerte der I. Senat Bedenken gegen diese Rechtsprechung. Der Große Senat des BFH schloß sich im Beschluß vom 21. November 1983 GrS 2/82 und 3/82 (BFHE 140, 50, 62 BStBl II 1984, 160, 166) der neuen Rechtsauffassung des I. Senats an und änderte damit die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nunmehr waren Geldbußen voll abziehbare Betriebsausgaben. Dies änderte sich jedoch alsbald durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401). Damals wurde in § 4 Abs.5 Nr.8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein absolut wirkendes Abzugsverbot u.a. für Geldbußen eingefügt. Die Vorschrift war rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden. Das BVerfG hat die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs.5 Nr.8 EStG für verfassungsmäßig erklärt (Vgl. BVerfG in BStBl II 1990, 483).
Daraus ergibt sich für den Streitfall, daß die steuerliche Nichtabziehbarkeit der gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin festgesetzten Geldbuße (rückwirkend betrachtet) gesetzes- und verfassungsgemäß war. Es spricht ferner der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Bundeskartellamt die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Geldbuße bei der Ermittlung des abzuschöpfenden wirtschaftliches Vorteils berücksichtigte, weil dies damals der in Rechtsprechung und Verwaltung allgemein praktizierten Rechtsauffassung entsprach. Ob die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Geldbuße bei deren Festsetzung tatsächlich berücksichtigt wurde, ist demgegenüber entscheidungsunerheblich, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Bußgeldbescheid bestandskräftig werden ließ. Ggf. würde sie die zu hohe Bußgeldfestsetzung in Kauf genommen haben. Daran muß sie sich festhalten lassen. Ihr Vorgehen würde keinen Erlaß von Körperschaftsteuern aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs (hier: gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1982 vom 27. Juni 1988) der Klägerin möglich und unmutbar war, auch wenn unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung keine Erfolgsaussichten bestanden. Für die Entscheidung in der Hauptsache ist es ebenso unerheblich, ob die BFH-Urteile vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) und vom 09. September 1994 III R 17/93 (BFHE 175, 395, BStBl II 1995, 8) auch auf solche Fälle Anwendung finden, in denen keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Änderung einer Vorschrift des EStG (hier: Einfügung des § 4 Abs.5 Nr.8 EStG) bestand. Selbst wenn § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) eine besondere gesetzliche Regelung im Sinne § 79 Abs.2 Satz 1 BVerfGG sein sollte, so besagt der Beschluß des BVerfG in BStBl II 1990, 483 unmißverständlich, daß das Verbot der doppelten Abschöpfung ein und desselben wirtschaftlichen Vorteils bei der Bußgeldfestsetzung zu berücksichtigen ist. Solange es dort berücksichtigt wurde, besteht kein Anlaß für einen Erlaß von Körperschaftsteuern aus sachlichen Billigkeitsgründen. Sollte das Verbot im Bußgeldfestsetzungsverfahren --wie es die Klägerin in der Klageschrift behauptet hat --nicht beachtet worden sein, so ist in erster Linie danach zu fragen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht gegen den Bußgeldbescheid hätte Rechtsbehelf einlegen müssen.
Gründe, weshalb das Einlegen eines entsprechenden Rechtsbehelfs für die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar. Wenn aber die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Bußgeldbescheid bestandskräftig werden ließ, obwohl er mit Aussicht auf Erfolg hätte angefochten werden können, dann schließt dieses Verhalten die Annahme der sachlichen Unbilligkeit der Festsetzung von Körperschaftsteuer 1982 aus. Dies gilt um so mehr, als andernfalls die gesetzliche Regelung des § 79 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht unterlaufen würde, wonach der Beschluß des BVerfG in BStBl II 1990, 483 den nicht mehr anfechtbaren Bußgeldbescheid aus dem Jahre 1982 unberührt lassen soll.
Angesichts dieser Rechtslage könnte innerhalb eines gedachten Revisionsverfahrens über die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung angeschnittenen Rechtsfragen nicht entschieden werden. Deshalb rechtfertigen sie auch keine Revisionszulassung.
2.
Divergenz
Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389 abgewichen. Dazu läßt der Senat dahinstehen, ob die Klägerin die Passage der Vorentscheidung, durch die das FG von dem zitierten Urteil abgewichen sein soll, in ihrer Beschwerdebegründung hinreichend genau dargelegt hat. Das FG hat in seinem Urteil ausgeführt:
Ist wie im Streitfall § 4 Abs.5 Nr. 8 StÄndG 1984 nach der Feststellung des BVerfG (hier: BVerfG-Beschluß in BStBl II 1990, 483) nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, so ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Bescheide, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung dieser Vorschaft beruhen, rückwirkend aufzuheben (BVerfG-Beschluß vom 11.10.1966 1 BvR 164, 178/64, BVerfGE 20, 230). Dieser Rechtssatz berührt auch Erlaßfälle.
In gleicher Weise hat auch der BFH in BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389 unter Nr.4 ausgeführt, daß die Ungleichbehandlung von noch offenen und bereits bestandskräftig entschiedenen Fällen nicht geben das Grundgesetz verstoße. Damit scheidet die Annahme einer Divergenz aus. etwas anderes ist auch nicht dem Beschluß des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a. (BStBl II 1993, 413) zu entnehmen. Dort äußert sich das BVerfG speziell zum Grundfreibetrag und nicht zu einem Sachverhalt, in dem eine gesetzliche Neuregelung die Rechtslage wiederherstellt, die der allgemeinen Rechtsauffassung in der Zeit vor dem Ergehen einer bestimmten Entscheidung des Großen Senats des BFH entsprach. Im übrigen begründen Abweichungen von einer Entscheidung des BVerfG allein noch keine Revisionszulassung wegen Divergenz.