Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 9 SB 3/24 R

Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.03.2026
Aktenzeichen
B 9 SB 3/24 R
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Berlin-Brandenburg - 06.08.2024 - AZ: L 11 SB 200/21

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2025 wird gemäß §§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, § 138 Satz 1 und 2 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort

in RdNr 2, 2. Zeile anstatt antihämophielem richtig heißt: antihämophilem

sowie

in RdNr 14, 2. Zeile richtig heißt: Da der Kläger erfolgreich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Feststellung eines GdB erhoben und der Beklagte dagegen Revision eingelegt hat, richtet sich die Rechtslage für die Anfechtungsklage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Tatsachengerichten und ist für die Verpflichtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich.

sowie

in RdNr 30, 7. Zeile anstatt dient richtig heißt: dienen

sowie

in RdNr 33, 9./10. Zeile anstatt konsequenter Weise richtig heißt: konsequenterweise

und

in RdNr 34, Zeile 12 richtig heißt: Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Hämophilie Betroffene weiterhin von Blutungen und dadurch entstehenden Behinderungen - namentlich bei Gelenkblutungen - bedroht sind (vgl Chiari JB et al, Haemophilia. 2024;30(2):331).