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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1961, Az.: I ZR 56/60
„Rundfunkempfang im Hotelzimmer“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1961
Aktenzeichen
I ZR 56/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15075
Entscheidungsname
Rundfunkempfang im Hotelzimmer
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 26.01.1960
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 36, 171 - 186
  • DB 1962, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 277-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 532-536 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Rundfunkempfang im Hotelzimmer

Prozessführer

der A. S. Hotelgesellschaft KG. a.A., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Egon S., F., H. F. H.,

Prozessgegner

die G., G., m. A. m. V. B., B. Straße ... vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Dr. S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Lautsprecherwiedergaben von Hörfunk- oder Fernsehmusiksendungen in Hotelzimmern stellen nichtöffentliche Aufführungen dar, da sie innerhalb der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfinden.

  2. b)

    Die Weiterleitung von Rundfunksendungen innerhalb eines Gebäudes (hier: Hotel) mit Hilfe von Rundfunkvermittlungsanlagen zu verschiedenen Abhörstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) bedarf jedenfalls dann keiner Erlaubnis der Urheber der gesendeten Werke, wenn die Einschaltung der Rundfunkvermittlungsanlage nur der technischen Erleichterung des Empfanges der Sendung dient und wenn die Urheber hierdurch wirtschaftlich nicht benachteiligt werden, weil die Abhörestellen von den Rundfunkanstalten bei der Berechnung der Urheberlizenzgebühr für die Erteilung der Sendeerlaubnis in gleicher Weise wie unmittelbare Rundfunkempfangsstellen berücksichtigt werden.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 26. Januar 1960 wird aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 12,80 DM und hinsichtlich des Unterlassungsanspruches insoweit abgewiesen, als beantragt ist, der Beklagten die Veranstaltung von Musikwiedergaben aus dem der Klägerin geschützten Repertoire ohne deren Einwilligung durch Fernsehgeräte in Hotelzimmern zu untersagen.

Wegen des weitergehenden Zahlungs- und Unterlassungsantrages wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte. Ihr steht aufgrund von Verträgen mit deutschen Komponisten und Textdichtern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften die Wahrnehmung der Urheberrechte an nahezu dem gesamten urheberrechtlich geschlitzten Musikbestand der Welt zu.

2

Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die neben anderen großen Hotels auch das Parkhotel in D. betreibt. Sie hat in einem Appartement dieses Hotels ein Fernsehgerät aufgestellt. In den Gastzimmern dieses Hotels befinden sich Lautsprecheranlagen, die fünf Wähltasten aufweisen. Mit Hilfe dieser Tasten kann sich der Hotelgast die Wiedergabe von fünf Rundfunkprogrammen aussuchen, die von einer Rundfunkverrmittlungsanlage, welche die Beklagte mit fünf Empfängern unterhält, über Draht in die Hotelzimmer weitergeleitet werden. Gefallen dem Gast die fünf von der Zentrale ausgewählten Programme nicht, so kann er die Zentrale bitten, das Programm eines anderen Senders auf eine der Leitungen zu legen.

3

Die Beklagte bezahlt für das Fernsehgerät die übliche monatliche Gebühr von 5 DM, während sie für die fünf Rundfunkempfangsapparate einschließlich Drahtfunk aufgrund einer Sondervereinbarung mit der Bundespost monatlich 18,50 DM entrichtet.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, daß es sich bei der Hörbarmachung der Rundfunk- und Fernsehsendungen in den Hotelzimmern um öffentliche gewerblichen Zwecken dienende Aufführungen handle, deren Veranstalterin die Beklagte sei. Diese Aufführungen seien durch die Sendegenehmigung der Klägerin nicht gedeckt, sie bedurften vielmehr einer zusätzlichen Erlaubnis der Klägerin. Da die Beklagte den Abschluß eines entsprechenden Vertrages verweigert habe, ihren Gästen dagegen weiterhin die Benutzung des Fernsehgerätes und der Lautsprecheranlagen gestatte, sei sie berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz und Unterlassung zu verlangen.

5

Bei Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrages hat die Klägerin ihrem Zahlungsantrag die Zahl der Hotelzimmer, in der die fraglichen Anlagen unterhalten werden, zugrundegelegt. Diese Zahl hat sie zunächst mit 160 beziffert. Für die Zeit von Januar bis März 1958 hat sie die einfache Gebühr ihrer Tarife für Rundfunk- und Fernsehwiedergaben in Gaststätten, Sälen, Kantinen, Eisdielen oder gleichartigen Räumen gefordert. Dagegen hat die Klägerin für April 1958 die doppelte Gebühr in Ansatz gebracht mit der Begründung, daß die Beklagte zu dieser Zeit von ihr erfolglos zum Abschluß eines Aufführungsbewilligungsvertrages aufgefordert worden sei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie Zahlung nur wegen der Wiedergabe der Hörfunksendungen in 143 Hotelzimmern sowie von Fernsehwiedergaben in einem Appartement des Betriebes der Beklagten verlangt und ihren Zahlungsantrag entsprechend ermäßigt. Sie hat in der Berufungsinstanz den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.162 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen, hilfsweise,

    die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Betrieb von 143 Hörfunkgeräten und den Betrieb eines Fernsehgeräts in der Zeit von Januar bis einschließlich April 1958 einen vom Gericht nach §287 ZPO zu schätzenden Schadenbetrag zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Musikwiedergaben aus dem der Klägerin geschützten Repertoire ohne deren Einwilligung durch Rundfunk- oder Fernsehgeräte in Hotelzimmern zu veranstalten oder veranstalten zu lassen.

7

Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang, dagegen dem Zahlungsantrag unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsbegehrens nur in Höhe von 584,80 DM nebst Zinsen entsprochen.

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

1.

Das Berufungsgericht vertritt abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 136, 377) den Standpunkt, die Hörbarmachung einer musikalischen Rundfunksendung durch den Lautsprecher des Empfangsgerätes stelle eine Aufführung dar, die als neuer, selbständiger Akt der Wiedergabe neben der Sendung gemäß §11 Abs. 2 LitUrhG der Erlaubnis des Urheberberechtigten an dem gesendeten Musikstück bedürfe, wenn sie öffentlich stattfinde.

10

Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1960 (BGHZ 33, 38, 42[BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen) ausgeführt hat, kann die Rundfunksendung als solche weder in den Begriff der Verbreitung noch in denjenigen der öffentlichen Aufführung im Sinne von §11 Abs. 2 LitUrhG eingeordnet werden. Es handelt sich vielmehr bei der Rundfunksendung, deren urheberrechtlich bedeutsames Element in der Ausstrahlung des Sendegutes mittels Hertz'scher Wellen in den Äther liegt, um eine besondere Form der unkörperlichen öffentlichen Werkwiedergabe, die im Wege einer erweiternden. Gesetzesanalogie als Nutzung eigener Art von Urhebergut in die gemäß §11 LitUrhG dem Urheber - ohne Rücksicht auf das Erscheinen seines Werkes (vgl. §11 Abs. 3 LitUrhG) - eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte einzubeziehen ist. Wird die Rundfunkmusiksendung über ein Empfangsgerät hörbar gemacht, so findet nunmehr eine "Aufführung" als neuer, von der Sendung als solcher zu unterscheidender Akt der unkörperlichen Werkwiedergabe statt. Denn ein Musikwerk wird stets dann im Sinne des Urhebergesetzes "aufgeführt", wenn das Werk für das menschliche Ohr zum Erklingen gebracht wird. Geschieht die Hörbarmachung der Sendung im privaten Bereich, so ist dies urheberrechtlich ohne Belang, weil dem Urheber nur die öffentliche Aufführung vorbehalten ist (§11 Abs. 2 LitUrhG). Dagegen bedarf die öffentliche Hörbarmachung der Rundfunksendung, weil sie durch die Sendeerlaubnis, welche nur den Sendevorgang, nicht dagegen den Empfang der Sendung betrifft, nicht gedeckt ist, einer Erlaubnis der Urheberberechtigten. Da eine Erschöpfung des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers bei unkörperlichen Werkwiedergaben nicht in Betracht kommt (BGHZ 5, 116 - Parkstraße 13), gilt dies, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, unabhängig davon, ob Gegenstand der Sendung eine nichtöffentliche oder eine öffentliche Aufführung ist. Unerheblich ist es auch, ob Tonträger gesendet werden, da die Hörbarmachung von Musikaufführungen, die auf Tonträgern festgehalten sind, durch elektroakustische Lautsprecher nicht unter die Ausnahmevorschriften des §22 a LitUrhG fällt (BGHZ 11, 135 - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; BGHZ 33, 1, 6 ff[BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten; BGHZ 33, 38, 41[BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen).

11

Dem Berufungsgericht ist weiterhin auch darin beizupflichten, daß die Lautsprecherwiedergaben von Hörfunk- und Fernsehsendungen in den einzelnen Gastzimmern des Hotels der Beklagten gewerblichen Zwecken der Beklagten dienen. Die Beklagte will dadurch, daß sie ihren Gästen die fraglichen Empfangsgeräte zur Verfügung stellt, den Anreiz, ihr Hotel aufzusuchen, erhöhen. Hieraus aber folgt nur, daß eine Freistellung von dem Erfordernis einer Erlaubnis der Klägerin für die Veranstaltung öffentlicher Lautsprecherwiedergaben aufgrund von §27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG nicht in Betracht kommen kann.

12

II.

Dagegen unterliegen die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Öffentlichkeit der Lautsprecherwiedergaben bejaht hat, die in den von Gästen gemieteten Zimmern des Hotels stattfinden, rechtlichen Bedenken.

13

1.

Das Berufungsgericht bejaht eine Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Musikaufführungsrechte durch die beanstandeten Lautsprecherwiedergaben von Hör- und Fernsehmusik auch für den Fall, daß die Beklagte die Sendungen nicht über eine Vermittlungsanlage durch Drahtleitungen in die einzelnen Hotelzimmer weiterleitet, sondern die Zimmer mit den handelsüblichen Empfangsgeräten für drahtlose Funksendungen ausgestattet sind. Dementsprechend hat das Berufungsgericht das Klagbegehren dem Grunde nach auch insoweit als gerechtfertigt erachtet, als Musikwiedergaben durch ein Fernsehgerät infrage stehen, obwohl unstreitig ist, daß keine Weiterleitung dieser Sendungen durch eine Vermittlungsanlage der Beklagten erfolgt, der Empfang vielmehr mit Hilfe einer vollständigen Fernsehempfangsanlage durchgeführt wird, für die die tariflich festgelegte Fernsehgebühr von monatlich 5 DM bezahlt wird.

14

Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Der Gesetzgeber sei zwar bei Erlaß des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 entsprechend den damaligen technischen Wiedergabemöglichkeiten offensichtlich davon ausgegangen, daß eine öffentliche Aufführung nur dann gegeben sei, wenn ein unbestimmter, innerlich nicht verbundener Personenkreis an der Aufführung eines Tonkunstwerkes gemeinsam teilnehme. Die Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, nämlich dem Urheber die Benutzungsart der öffentlichen Aufführung weitgehend vorzubehalten, sowie die Berücksichtigung der fortgeschrittenen technischen Wiedergabemöglichkeiten rechtfertigten es jedoch, den Begriff der öffentlichen Aufführung im Sinne des §11 Abs. 2 LitUrhG dahin auszulegen, daß die Notwendigkeit gleichzeitiger räumlicher Anwesenheit mehrerer Teilnehmer entfalle. Der Annahme einer öffentlichen Aufführung stehe daher im Streitfall nicht entgegen, daß die Rundfunksendungen jeweils von dem einzelnen Hotelgast in seinem Zimmer hörbar gemacht würden. Zwar betrachte der Hotelgast das von ihm gemietete Hotelzimmer als seinen Wohnraum. Das genüge jedoch nicht, der Aufführung den Charakter der Öffentlichkeit zu nehmen. Die Öffentlichkeit der strittigen Aufführungen könnte vielmehr in dem gleichzeitigen Anhören von Rundfunkmusik durch verschiedene Hotelgäste in ihrem Zimmer erblickt werden. Insoweit sei die für die Annahme einer privaten Aufführung erforderliche persönliche Verbundenheit des Hörerkreises nicht gegeben. Denn es fehle, da persönliche Beziehungen zwischen den Hotelgästen ohnehin nicht bestünden, auch an einer solchen Beziehung des einzelnen Hotelgastes zu der Beklagten. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, daß die von der Beklagten verlangten Übernachtungspreise den durch die Aufstellung von Empfangsanlagen gebotenen Komfort berücksichtigten. Die Gewinnabsicht aber könne ein Anzeichen dafür sein, daß die für den privaten Charakter der Aufführung entscheidende nahe persönliche Verbundenheit nicht gegeben sei.

15

2.

a)

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision zu Recht als rechtsirrig angegriffen. Der Rechtsfehler in der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts liegt darin, daß es bei Prüfung der Öffentlichkeit der strittigen Lautsprecherwiedergaben den Sendevorgang mit seinen nahezu unbegrenzten Empfangsmöglichkeiten nicht von der einzelnen Aufführung abgrenzt, die durch das Hörbarmachen des Gegenstandes der Sendung durch einen der zahlreichen Empfangsapparate stattfindet, mit denen die Sendung aufgefangen werden kann. Zwar geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Einordnung der Lautsprecherwiedergabe einer Rundfunksendung unter den Begriff einer Aufführung selbst davon aus, daß es sich hierbei um einen von der Sendung zu unterscheidenden selbständigen Wiedergabeakt handelt. Von diesem rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt aus aber hätte das Berufungsgericht bei Erörterung der Frage, ob dieser zweite Akt der unkörperlichen Wiedergabe ein und derselben Aufführung das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt, nicht den Wirkungsbereich der Sendung innerhalb des Hotels der Beklagten zugrunde legen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, welchem Personenkreis die in den einzelnen Hotelzimmern mit Hilfe dieser Sendung veranstalteten Einzel aufführungen zugänglich sind.

16

Würde der Umstand, daß eine Musiksendung über verschiedene Empfangsgeräte gleichzeitig von einer Vielzahl persönlich nicht miteinander verbundener Personen gehört werden kann, genügen, die fraglichen Lautsprecherwiedergaben als öffentliche Aufführungen zu werten, so wäre eine nichtöffentliche Aufführung durch einen Rundfunkempfang begrifflich überhaupt nicht denkbar, weil jede Sendung das gleichzeitige Anhören der von den Sendeanstalten veranstalteten Aufführung durch eine nahezu unbegrenzte Zahl von Besitzern von Empfangsgeräten gestattet. Während die Rundfunksendung ihrer Natur nach entsprechend der Zahl der angeschlossenen Empfangsgeräte gleichzeitig mehrere lautliche Wiedergaben des Sendegutes durch nicht durch ein persönliches Band miteinander verbundene Personen ermöglicht, somit in jedem Fall eine öffentliche unkörperliche Werkwiedergabe darstellt, ist der Wirkungsbereich der einzelnen Lautsprecherwiedergaben der Sendung auf den Personenkreis beschränkt, den die Töne dieser neuen Klangquelle erreichen können. Da es sich, wie dargelegt, bei der Lautsprecherwiedergabe einer Funksendung um einen neuen, rechtlich gesondert zu bewertenden Wiedergabeakt handelt, kann für die Frage, ob dieser Wiedergabeakt das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt, auch nur maßgebend sein, welcher Hörerkreis von ihm erfaßt wird.

17

Die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach der einzelne Hotelgast weder zu der Beklagten noch zu den übrigen Hotelgästen in persönlicher Beziehung steht, treffen deshalb nicht den Kern der Sache, weil es sich hierbei nicht um denjenigen Personenkreis handelt, dem die Lautsprecherwiedergaben in den einzelnen Hotelzimmern zugänglich sind. Schalten mehrere Hotelgäste in ihren Zimmern die gleiche Sendung ein, so hören sie zwar gleichzeitig die gleiche Werkwiedergabe, sie nehmen aber nicht gemeinsam an den von der Sendung zu trennenden einzelnen Aufführungen teil, die mittels der Empfangsgeräte in den einzelnen Hotelzimmern durchgeführt werden. Auf die vom Berufungsgericht weiterhin erörterte Frage, ob der Begriff der öffentlichen Aufführung die gleichzeitige räumliche Anwesenheit mehrerer Teilnehmer voraussetzt, kommt es deshalb im Streitfall gleichfalls nicht an. Denn auch wenn dies in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht verneint und als ausreichend angesehen würde, daß ein und dieselbe Aufführung einem nicht in sich geschlossenen Personenkreis gleichzeitig - etwa über Drahtleitungen - zugänglich gemacht wird, kann hieraus nicht die Öffentlichkeit der strittigen Lautsprecherwiedergaben gefolgert werden, weil ihre Reichweite sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung auf die einzelnen Hotelzimmer beschränkt.

18

Entscheidend ist hiernach allein, ob diese auf den räumlichen Bereich des Hotelzimmers beschränkten Aufführungen von Rundfunkmusik einem Personenkreis dargeboten werden, der nicht durch ein persönliches Band miteinander verbunden ist. Hierfür ergibt das Vorbringen der Klägerin aber keinerlei Anhaltspunkte. Wie auch das Berufungsgericht nicht zu verkennen scheint, bewegt sich der Hotelgast in dem von ihm gemieteten Hotelzimmer innerhalb seiner privaten Sphäre. Nach einhelliger Meinung im strafrechtlichen Schrifttum steht dem Hotelgast in Ansehung des von ihm gemieteten Zimmers das Hausrecht gegenüber Dritten im Sinne von §123 StGB (Hausfriedensbruch) zu. Das "Hausrecht" aber wird als das Recht auf ungestörte Betätigung des eigenen Willens im umfriedeten Besitztum definiert (vgl. Werner in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 1957§123 Anm. 2; Schönke/Schröder, Kommentar z. StGB 1959, §123 StGB Anm. III 1). So steht es auch allein im freien Ermessen des Hotelgastes, ob er die von ihm mitgemietete Empfangsanlage in Betrieb setzen will und welchen Personenkreis er an den Musikaufführungen in dem von ihm gemieteten Raum teilnahmen lassen will. Dies aber spricht eindeutig für den nichtöffentlichen Charakter der von dem Hotelgast nach seinem Belieben in seinem Mietraum durchgeführten Aufführungen. So kann auch nicht zweifelhaft sein, daß beispielsweise Musikaufführungen die der Hotelgast mit einem eigenen Kofferradio- oder einem Tonbandgerät in dem von ihm gemieteten Hotelzimmer veranstaltet, nicht als öffentliche tantiemepflichtige Aufführungen anzusehen sind.

19

Schutzwürdige Interessen der Urheber, die eine andere Beurteilung der Rechtslage zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Der private Empfang von Rundfunksendungen ist die bestimmungsgemäße Auswirkung der von den Urhebern erteilten Sendeerlaubnis. Das durch die einzelne Sendung übermittelte Urhebergut wird aber dadurch, daß ein Hotelunternehmen innerhalb seines Gewerbebetriebs einen solchen privaten Empfang zahlreichen, innerlich nicht miteinander verbundenen Hotelgästen ermöglicht, nicht einem größeren Hörerkreis zugänglich gemacht, als dies von den Urheberberechtigten bei Erteilung der Sendeerlaubnis und bei der Festlegung der hierfür von den Rundfunkanstalten zu zahlenden Urheberlizenzgebühr in Betracht gezogen worden ist. Denn nach den Pauschalverträgen, die die Klägerin mit den Rundfunkanstalten über den Erwerb von Senderechten an Musikwerken abgeschlossen hat, richtet sich die Höhe des Entgelts für die Sendeerlaubnis nach der Zahl der bei der Bundespost angemeldeten, nicht gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräte (vgl. Schulze, Urhebervertragsrecht Anhang 38 §2). Im Fall des Anschlusses von gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsanlagen in Hotelzimmern zum Zweck des privaten Empfangs durch die jeweiligen Hotelgäste aber fließt den Urhebern das für die Erteilung der Sendeerlaubnis vertragsgemäß vorgesehene Entgelt in gleicher Höhe zu wie bei dem Anschluß von Rundfunkempfangsanlagen im häuslichen Bereich. Soweit aber der Umstand, daß die Hotelzimmer von den einzelnen Hotelgästen in der Regel nur kurzfristig gemietet werden, zu einem Wechsel der Hörer im Verlauf der Sendefolgen führt, berührt dies die Belange der Urheber der gesendeten Werke nicht, weil hierdurch der Hörerkreis für die einzelne Sendung nicht erweitert wird. Denn durch den Wechsel der Hotelgäste ändert sich nur die jeweilige Zusammensetzung des Hörerkreises der Person nach, während die Zahl der Hotelgäste, denen ein privater Empfang der Sendung in den Hotelzimmern ermöglicht wird, die gleiche bleibt.

20

Dies aber unterscheidet die im Streitfall gegebene Interessenlage von der gewerblichen Auswertung von Rundfunksendungen durch ihre Hörbarmachung in Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie in Gaststätten oder Kantinen, bei denen das Sendegut an einen weiteren Hörerkreis herangeführt wird, als er bei der Festlegung der Höhe der Vergütung für die Sendeerlaubnis nach der Zahl der gebührenpflichtigen Empfangsanlagen Berücksichtigung gefunden hat.

21

b)

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die Öffentlichkeit der Musikdarbietungen in den einzelnen Hotelzimmern auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte die fraglichen Empfangsapparate ihren Gästen aus eigennützigen Erwerbsinteressen zur Verfügung stellt. Denn daraus allein, daß Musikaufführungen gewerblichen Interessen des Veranstalters oder eines Dritten dienen, kann nicht auf ihre Öffentlichkeit geschlossen werden. (BGH GRUR 1956, 515 - Tanzstunde; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. S. 189 Anm. 1). Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß beispielsweise auch Aufführungen, die ein Hotelgast in seinem Zimmer mit Hilfe von Tonband- oder Schallplattengeräten durchführt, die ihm der Hotelunternehmer aus seinen Beständen mietweise überläßt, als öffentliche Aufführungen zu bewerten wären. Wer Eigentümer der für die Aufführung benutzten Apparate ist und wer die für ihre Haltung zu entrichtenden Gebühren trägt, ist für die Frage, ob öffentliche Aufführungen stattfinden, unerheblich. Anderenfalls könnte die Öffentlichkeit eines Hörfunk- oder Fernsehempfangs allein schon damit begründet werden, daß beispielsweise ein Vermieter im eigenen Erwerbsinteresse einem Mieter einzelne Einrichtungen für den Empfang der Sendung wie Einsteckdosen, Gemeinschaftsantennen o. dgl. zur Verfügung stellt, wie dies vor allem in sog. Appartementmiethäusern oftmals der Fall ist. Dies aber wäre eine dem Urheberrecht fremde Betrachtungsweise, die sich auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, daß der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus der Auswertung seines Geistesgutes gezogen wird, zu beteiligen ist, nicht rechtfertigen ließe, weil der Urheber mit Erteilung der Sendeerlaubnis sein Werk für einen privaten Empfang durch Rundfunkempfangsgeräte schlechthin freigegeben hat und die hierfür angemessene geldliche Gegenleistung durch die Zahlung der Sendelizenzgebühr erhält, die nach der Zahl angemeldeten Empfangsgeräte bemessen ist.

22

Hieraus folgt, daß das Klagebegehren unbegründet ist, soweit die Besonderheiten außer Betracht bleiben, die sich aus der von der Beklagten betriebenen Rundfunkvermittlungsanlage ergeben. Die Klageanträge sind deshalb, soweit sie auf die Benutzung eines handelsüblichen Fernsehgerätes in einem der von der Beklagten vermieteten Appartements gestützt werden, für dessen Betrieb unstreitig keine Vermittlungsanlage der Beklagten in Anspruch genommen wird, schon jetzt zur Abweisung reif, ohne daß es angesichts der nichtöffentlichen Natur der fraglichen Musikdarbietungen einer Erörterung bedürfte, wer Veranstalter dieser Aufführungen ist.

23

Da das Berufungsgericht für die Wiedergabe von Musikaufführungen durch ein Fernsehgerät einen Betrag von 12,80 DM zuerkannt hat, war der Zahlungsantrag in dieser Höhe abzuweisen. Das gleiche gilt für den Unterlassungsantrag, soweit er sich auf die Benutzung von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern der Beklagten bezieht.

24

III.

Hilfsweise hat das Berufungsgericht die Verurteilung darauf gestützt, daß die Beklagte die durch Hörfunk gesendeten Werke über ihre Rundfunkvermittlungsanlage mittels Drahtleitungen zu den Lautsprecheranlagen in den einzelnen Zimmern leitet. Die zwecks Weiterleitung in die Hotelzimmer in der Rundfunkvermittlungsanlage der Beklagten stattfindenden Aufführungen seien im Hinblick auf deren bestimmungsmäßige Aufnahme durch eine unbestimmt große Zahl von Hotelgästen als öffentliche Aufführungen anzusehen und deshalb als neuer Akt der Wiedergabe von der Genehmigung der Urheberberechtigten abhängig.

25

1.

Hierzu ist zunächst folgendes klarzustellen: Der bestimmungsgemäße Verwendungszweck einer Rundfunkvermittlungsanlage besteht nicht darin, etwa unmittelbar über Lautsprecher ihrer Empfangsanlagen, mit denen Rundfunksendungen aufgefangen werden, Töne für das menschliche Ohr wahrnehmbar zu machen, also m.a.W. in der Rundfunkvermittlungsanlage eine "Aufführung" stattfinden zu lassen. Rundfunkvermittlungsanlagen dienen vielmehr dazu, die von ihnen aufgefangenen Funkimpulse über Drahtleitungen an verschiedene von den Empfangsgeräten der Vermittlungsanlage räumlich getrennte Apparate weiterzusenden, über deren Lautsprecher dann das Sendegut hörbar gemacht werden kann. Die Wiedergabegeräte, die an den Nebenstellen einer Rundfunkvermittlungsanlage angeschlossen sind, unterscheiden sich hiernach dadurch von handelsüblichen Rundfunkempfangsgeräten, daß sie technisch nicht für einen drahtlosen Empfang eingerichtet sind. Wie bei Rundfunkempfangsgeräten findet aber die lautliche Wiedergabe der Rundfunksendung, also der Akt der "Aufführung", über ihre Lautsprecheranlage statt (vgl. Schmidt di Simoni, Studien zum Fernseh-Urheberrecht S. 169). Diese Aufführung aber ist, wenn sie durch Einschaltung einer Lautsprecheranlage in von Hotelgästen gemieteten Zimmern veranstaltet wird, wie oben unter II ausgeführt wurde, privater Natur.

26

Hieraus folgt aber nicht etwa die Unbegründetheit der Klagansprüche auch insoweit, als die beanstandeten Musikwiedergaben durch Zwischenschaltung einer Rundfunkvermittlungsanlage ermöglicht werden. Denn grundsätzlich ist die Sendung eines geschützten Werkes, auch wenn sie nicht mit Hilfe Hertz'scher Wellen, sondern über Drahtleitungen erfolgt, dem Urheber vorbehalten, falls die Sendung - wie im Streitfall - von einem nicht durch ein persönliches Band verbundenen Hörerkreis empfangen werden kann, es sich also um eine für die Öffentlichkeit bestimmte Weitergabe des Werkes, d.h. um eine öffentliche unkörperliche Werkwiedergabe handelt. Es rechtfertigt sich dies aus den gleichen Erwägungen, die die Einordnung der Rundfunksendung in die dem Urheber vorbehaltenen Nutzungsrechte an seinem Werk erfordern (vgl. oben I 1, Ulmer a.a.O. S. 200). Somit stellt sich die Frage, ob die Beklagte durch die Weitersendung der Funksendung über Drahtleitungen in unzulässiger Weise in das Senderecht der Urheber eingreift.

27

Da die Klägerin für Musikwerke - abgesehen von der Sendung dramatisch-musikalischer Werke - auch das Senderecht der Urheber wahrnimmt (vgl. Berechtigungsvertrag der GEMA i.d.F. vom 26./27. Juni 1958, abgedruckt bei Schulze, Urhebervertragsrecht Anhang 22; Ulmer a.a.O. S. 374), bestehen hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer Verletzung dieser urheberrechtlichen Befugnis keine Bedenken. Denn die Klägerin hat das Recht zur Weitersendung der Rundfunksendung durch Dritte über Drahtleitungen auch nicht etwa auf die Rundfunkanstalten übertragen (vgl. den Vertrag der Klägerin und des BIEM mit den deutschen Rundfunkanstalten, abgedr. bei Schulze, Urhebervertragsrecht Anhang 38).

28

Würde die Beklagte, was nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, etwa über ihre Vermittlungsanlage den Hotelgästen in ihren Zimmern die Hörbarmachung von Tonträgermusik ermöglichen, die sie nicht über ihre Rundfunkempfangsgeräte aus dem Äther auffängt, sondern selbst in ihrer Vermittlungsanlage abspielt, so würde sie hierfür in jedem Fall der Erlaubnis der Klägerin bedürfen. Eine solche Weitergabe der Tonträgermusik an einen "öffentlichen" Hörerkreis von einer Genehmigung der Urheberberechtigten und damit praktisch von der Zahlung einer Urhebervergütung abhängig zu machen, ist - von der Interessenlage aus gesehen - deshalb gerechtfertigt, weil mit der Entrichtung des Kaufpreises für den Tonträger nur die Vervielfältigungslizenz abgegolten wird, diese aber nicht das Recht zur öffentlichen Mitteilung des Musikwerkes einschließt.

29

Dies aber verdeutlicht den Unterschied gegenüber der Interessenlage, die besteht, wenn Vermittlungsanlagen ausschließlich zu dem Zweck eingeschaltet werden, den Rundfunkempfang innerhalb eines Gebäudekomplexes zu erleichtern. Denn durch die Genehmigung der Rundfunksendung hat der Urheber bereits sein Einverständnis mit einer bestimmten Art der öffentlichen Mitteilung seines Werkes erklärt.

30

Nun ermächtigt zwar die Erlaubnis des Urhebers zur Sendung seines Werkes durch Rundfunk nicht ohne weiteres einen Dritten, die von ihm aufgefangene Rundfunksendung über Drahtleitungen an einen "öffentlichen" Hörerkreis weiterzusenden. Bei der Frage aber, ob eine solche Weiterleitung in jedem Fall einer Erlaubnis des Werkurhebers bedarf, und ob es gerechtfertigt ist, daß der Urheber diese Erlaubnis von der Zahlung einer Vergütung abhängig macht, ist folgendes zu berücksichtigen:

31

Durch die Sendeerlaubnis hat der Urheber bereits sein Werk einer nahezu unbegrenzten Hörerschaft für den privaten Empfang freigegeben, wobei sich, wie dargelegt, nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit den Rundfunkanstalten die Höhe seines Entgelts für die Sendeerlaubnis nach der Zahl der angeschlossenen, nicht gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräte richtet. Werden nun die Abhörstellen, an die das Sendegut mit Hilfe von Drahtleitungen herangeführt wird, bei Berechnung der Urheberlizenzgebühr für die Erteilung der Sendeerlaubnis seitens der Rundfunkanstalten in der gleichen Weise berücksichtigt wie der Anschluß handelsüblicher Rundfunkempfangsgeräte, so wird die dem Urheber zu zahlende Vergütung bei gleich großem Hörerkreis durch die Zwischenschaltung der Rundfunkvermittlungsanlage nicht geschmälert. Aber auch für die ideelle Interessenlage der Urheber ist es in der Regel ohne Belang, ob der Hörerkreis, der bei Bemessung seiner Sendevergütung zugrunde gelegt wird, die Sendung unmittelbar über Rundfunkempfangsgeräte oder über Lautsprecheranlagen, die an Drahtleitungen angeschlossen sind, hörbar macht. Aus diesen Erwägungen sah der Entwurf des Reichsjustizministeriums zu einem Urhebergesetz von 1932 vor, Rundfunkvermittlungsanlagen ausdrücklich vom Senderecht auszuschließen (vgl. Begründung zu §16 des RJM-Entwurfs, ähnlich auch die Begründung zu §13 des Referentenentwurfs des Bundesjustizministeriums zur Urheberrechtsreform).

32

Aber auch nach geltendem Recht, nach dem dem Urheber ein ausschließliches Recht zur Sendung seines Werkes nur aufgrund einer Gesetzesanalogie zuerkannt wird, ist es gerechtfertigt, Abhörstollen, an die mittels einer Rundfunkvermittlungsanlage das Sendegut über Draht weitergeleitet wird, jedenfalls dann rechtlich wie unmittelbare Rundfunkempfangsstellen zu behandeln, wenn die Vermittlungsanlage lediglich der technischen Erleichterung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Rundfunksendung durch privaten Empfang dient und diese Abhörstellen bei Bemessung der Urhebervergütung für die Sendeerlaubnis den üblichen Rundfunkempfangsgeräten gleichgestellt werden (Ulmer a.a.O. S. 208; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht S. 132; a.M. u.a. Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht 4. Aufl. S. 90; vgl. auch Schmidt di Simoni a.a.O. S. 190 ff).

33

Zum mindesten würde es bei der geschilderten Fallgestaltung Treu und Glauben widersprechen und eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstellen, wenn die Urheberberechtigten ihre Erlaubnis zur Einschaltung einer solchen Vermittlungsanlage von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen und damit aus der Benutzung dieser lediglich technischen Erleichterung für einen innerbetrieblichen Rundfunkempfang finanzielle Vorteile ziehen wollten, obwohl das von ihnen für die Rundfunksendung freigegebene Urhebergut hierdurch nicht in weitergehendem Umfang ausgewertet wird als durch eine private Hörbarmachung der Rundfunksendung, die durch unmittelbar an die Sendung angeschlossene Rundfunkempfangsgeräte stattfindet.

34

Dies gilt jedenfalls, soweit es sich um die Weiterleitung der Rundfunksendung über Drahtleitungen an einen begrenzten Hörerkreis innerhalb eines räumlich begrenzten Gebäudekomplexes handelt. Dagegen könnte die Rechtslage anders zu beurteilen sein, wenn die Rundfunksendung über Drahtfunk einem nahezu unbegrenzten Hörerkreis zugänglich gemacht wird, mag dieser sich auch über die Zahlung einer "Empfangsgebühr" mittelbar in gleicher Weise wie der an die Sendung unmittelbar angeschlossene Rundfunkteilnehmer an der Vergütung beteiligen, die dem Urheber über die Rundfunkanstalten für die Erteilung der Sendeerlaubnis bezahlt wird. Denn eine derartige Zweitverwertung der Rundfunksendung könnte nicht ohne weiteres nur als technisches Hilfsmittel zur Erleichterung des Rundfunkempfangs angesehen werden (vgl. hierzu Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande vom 27. Juni 1958, abgedruckt bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, Bd. IV, Ausl. Ndl. 2). Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch im Streitfall nicht, weil an die Vermittlungsanlage der Beklagten unstreitig nur die Empfangsgeräte in den einzelnen Zimmern ihres Hotels angeschlossen sind.

35

2.

Darüber, ob und zu welchem Betrag die Rundfunkanstalten bei Zahlung der Vergütung für die Sendeerlaubnis die 143 Abhörstellen im Hotel der Beklagten berücksichtigen, enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Es läßt sich deshalb auch nicht beurteilen, ob dieser Betrag hinter der Vergütung zurückbleibt, die die Klägerin nach ihren vertraglichen Absprachen mit den Rundfunkanstalten erhalten würde, wenn in jedem Hotelzimmer ein handelsüblicher Rundfunkempfangsapparat angeschlossen wäre. Zwar ist unstreitig, daß die Beklagte für die gesamte Vermittlungsanlage einschließlich der 143 Abhörstellen an die Bundespost aufgrund einer Sondervereinbarung monatlich nur 18,50 DM an Rundfunkgebühren zahlt. Es ist aber ungeklärt geblieben, welcher Anteil an diesem Gebührenbetrag über die Rundfunkanstalten der Klägerin zufließt und ob dieser Betrag geringer als die Vergütung ist, die die Klägerin erhalten würde, falls an den 143 Abhörstellen der Beklagten - bei im übrigen gleichgelagerten Verhältnissen - die Rundfunksendungen unmittelbar aufgefangen werden könnten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach ihren Pauschalabkommen mit den Rundfunkanstalten bis 31. März 1958 für jedes angeschlossene, nicht gebührenbefreite Rundfunkempfangsgerät 6 Pfg und seit diesem Zeitpunkt 8 Pfg pro Monat zu beanspruchen hat (vgl. Schulze, Urheberrecht in der Musik und die Deutsche Urheberrechtsgesellschaft Anhang 22, GEMA-Nachrichten 1959 Nr. 45 S. 8).

36

Der Auffassung der Beklagten, Verbietungsrechte oder Vergütungsansprüche der Klägerin könnten schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Bundespost die Unterhaltung und gewerbliche Ausnutzung der Rundfunkvermittlungsanlage gegen Zahlung eines verbilligten Sonderpreises gestattet habe, kann nicht beigepflichtet werden; denn hierdurch werden etwaige urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin nicht berührt. Ob solche Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt vielmehr, wie dargelegt, allein davon ab, ob die Klägerin durch die Weitergabe der Rundfunksendung an 143 Abhörstellen für den privaten Empfang durch die Vermittlungszentrale der Beklagten eine wirtschaftliche Einbuße erleidet. Ist dies der Fall, so ließe es sich nicht rechtfertigen, die fraglichen Abhörstellen unmittelbaren Rundfunkempfangsstellen gleichzuachten. Denn wird durch die Weitersendung der Rundfunksendung über Drahtleitungen innerhalb des Hotels der Beklagten ein größerer Hörerkreis erfaßt, als der Bemessung der Vergütung für die Erteilung der Sendeerlaubnis zugrunde gelegt wird, so handelt die Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie unter Berufung auf das von ihr wahrgenommene Senderecht der Urheber für diese zusätzliche Auswertung der Rundfunksendung von der Beklagten auch ein zusätzliches Entgelt verlangt.

37

3.

Sollte eine erneute Prüfung des Streitfalles unter den dargelegten Gesichtspunkten einen unzulässigen Eingriff der Beklagten in die von der Klägerin verwalteten Senderechte der Urheber ergeben, so ist dem Berufungsgericht weiterhin darin beizutreten, daß der Klägerin nach §812 BGB ein Bereicherungsanspruch in Höhe der Vergütung zusteht, die sie durch ihr unerlaubtes Vorgehen auf Kosten der Klägerin erspart hat.

38

Es trifft auch zu, daß als Vergütung, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, nicht der Tarif R der Klägerin maßgebend sein kann, der Lautsprecherwiedergaben von Rundfunksendungen in Gaststätten, Sälen, Kantinen, Eisdielen u. ä. Betrieben, also öffentliche Aufführungen in größeren Veranstaltungsräumen, betrifft. Sollten zwischen der Klägerin und den Rundfunkanstalten keine Sonderabmachungen über die Bemessung des Entgeltes für die Sendeerlaubnis im Falle eines nichtöffentlichen Empfangs von Rundfunksendungen in mehreren voneinander getrennten Räumen ein und desselben Betriebes getroffen worden sein, so wird bei Schätzung eines angemessenen Entgelts auch zu berücksichtigen sein, daß die Rundfunkvermittlungsanlage der Beklagten nicht der bestimmungsgemäßen Auswertung der Rundfunksendung, nämlich deren unmittelbaren lautlichen Genuß, sondern allein deren Weiterleitung an die 143 Abhörstellen dient. Das der Klägerin aufgrund der Unterhaltung dieser Vermittlungsanlage etwa bereits zugeflossene Entgelt ist deshalb bei der Frage, welche Vergütung die Beklagte auf Kosten der Klägerin erspart hat, mit in Rechnung zu stellen. Bei der fraglichen Schätzung eines der Klägerin etwa entgangenen Entgeltes wird auch zu erörtern sein, ob der Wirkungsbereich des Rundfunkempfangs der einzelnen Sendungen in Hotelzimmern, die an Gäste vermietet sind, nach Zeitdauer und Zahl der Zuhörer einen Rundfunkempfang im häuslichen Bereich gleichgeachtet werden kann.

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Nach alledem war der Rechtsstreit, soweit er die Weiterleitung von Hörfunksendungen in die Hotelzimmer betrifft, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens - war dem Berufungsgericht vorzubehalten.

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