Art. 95 Verf - Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.