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Art. 95 Verf - Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.