Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1952, Az.: 1 StR 518/52
Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Gefahr einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung; Anrechnung einer Untersuchungshaft auf die Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 25.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 327 - 330
- JZ 1953, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 232-233 (Volltext mit amtl. LS) "Anrechnung von Untersuchungshaft"
Verfahrensgegenstand
Notzucht
Prozessgegner
Rentner Heinrich K. aus A., dort geboren am ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Vorsitzende darf den § 143 StPO nicht zur Unzeit derart anwenden, dass er den Pflichtverteidiger, um ihn vom Amt zu entbinden, während einer zulässigen Verfahrenshandlung (Zeugenbefragung) unterbricht.
Das Urteil muss erkennen lassen, ob das Gericht seine Befugnis zur Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB beachtet hat.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Dezember 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat Schumacher in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 25. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Notzucht (§ 177 StGB). Sie ist begründet.
1.
Notzucht ist ein Verbrechen; der Beschuldigte hatte die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO war die Verteidigung notwendig. Demgemäss hatte der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten drei Monate vor derjenigen Hauptverhandlung, in der das angefochtene Urteil erging, für diesen nach der Sach- und Beweislage überdies nicht ganz einfachen Straffall den Gerichtsreferendar Kö. zum Pflichtverteidiger bestellt. Am Tage vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte den Rechtsanwalt St. zum Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen. Nach § 143 StPO wäre die Bestellung des Pflichtverteidigers daraufhin zurückzunehmen gewesen. Dies konnte noch vor oder aber in der Hauptverhandlung geschehen, jedoch nur durch ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden. Aus hier unerheblichen Gründen hat der Vorsitzende die Bestellung des Pflichtverteidigers zunächst nicht zurückgenommen. Die Sitzungsniederschrift ergibt vielmehr, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst vom Wahlverteidiger und vom Pflichtverteidiger gemeinsam verteidigt worden ist. Erst nach der Zeugenbelehrung, der Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit und der Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache - sämtlich wesentlichen Verfahrenshandlungen - wurde gemäss der Niederschrift nach dem Eintritt in die Beweisaufnahme, und zwar "während, der Vernehmung" der Hauptbelastungszeugin Helene T., dem Pflichtverteidiger "bei Antragstellung bzw. Fragestellung" eröffnet, seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger sei erledigt, nachdem der Angeklagte sich einen Wahlverteidiger bestellt habe, and er von seiner Bestellung entbunden. Dieses Verfahren konnte unter den hier festgestellten Umständen die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken.
Grundsätzlich darf der Vorsitzende die nach § 143 StPO zulässige und gebotene Rücknahme der Verteidigerbestellung auch noch während der Hauptverhandlung nachholen, wenn sie übersehen worden oder zunächst absichtlich unterblieben ist. Es muss und darf dann dem Wahlverteidiger und dem Angeklagten überlassen bleiben, auf Aussetzung der Hauptverhandlung hinzuwirken, falls dem Wahlverteidiger nicht genügend Zeit verblieben ist, die Verteidigung ordnungsgemäss vorzubereiten. Die Sitzungsniederschrift ergibt (§ 274 StPO), dass dies hier nicht geschehen ist. Der Wahlverteidiger hat den Angeklagten vielmehr bis zum Schluss der Hauptverhandlung weiter verteidigt. Keiner näheren Erörterung bedarf es auch, ob nicht schon der Umstand, dass das Gericht den Pflichtverteidiger von seinem Amt zunächst nicht entband, sondern in der Hauptverhandlung neben dem Wahlverteidiger amtieren liess, diesen veranlassen konnte, einen rechtzeitigen Aussetzungsantrag zu unterlassen, den er, wenn er die Verteidigung als neu gewählter Verteidiger von vornherein allein hätte führen müssen, sonst vielleicht gestellt hätte. Denn auch die spätere Entbindung des Pflichtverteidigers hinderte den Wahlverteidiger nicht, aus triftigen Gründen die Verteidigung niederzulegen oder etwa den Angeklagten zu veranlassen, den entpflichteten Pflichtverteidiger alsbald zum zweiten Wahlverteidiger zu bestellen (§ 138 StPO).
Aber der Vorsitzende darf den § 143 StPO nicht zur Unzeit derart anwenden, dass die Gefahr, zumindest aber der Anschein unzulässiger Beschränkung der Verteidigung entsteht. Die Rücknahme der Bestellung gemäss § 143 ist dann und solange unzulässig, wie der Pflichtverteidiger eine gesetzlich zulässige Verfahrenshandlung vornimmt. Dazu gehört nach § 240 StPO auch die Zeugenbefragung. Wendet der Vorsitzende den § 143 derart an, dass er den Pflichtverteidiger bei der Vornahme einer solchen Prozesshandlung unterbricht und es ihm unmöglich macht, sie ordnungsgemäss zu beenden, so widerstrebt das dem Zweck des § 143, überschreitet ihn und führt überdies zu Missdeutungen, von denen die Rechtspflege freigehalten werden muss, zumal wenn kein zwingender Grund ersichtlich ist, warum die Entpflichtung gerade in einem so ungeeigneten Zeitpunkt geschieht. Die Anwendung des § 143 muss dann zurückstehen, bis sie ohne Beeinträchtigung der Verteidigung geschehen kann. Im allgemeinen wird das nach der Beendigung dieser Prozesshandlung der Fall sein. Feste Regeln lassen sich dafür aber nicht aufstellen. Der Vorsitzende wird die Maßnahme zweckmässig mit den Beteiligten erörtern und ihnen Gelegenheit geben, der veränderten Verfahrenslage Rechnung zu tragen.
Diesen Grundsätzen ist hier nicht genügt. Nach der Niederschrift hat der Vorsitzende den Pflichtverteidiger "bei Antragstellung bzw. Fragestellung" während der Vernehmung der Belastungszeugin Helena T. unterbrochen und entpflichtet. Dieser nahm also gerade eine wesentliche Prozesshandlung vor. Die Sitzungsniederschrift ist zwar auslegungsfähig; sie lässt aber schlechterdings keinen andern Sinn zu. Die dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden, der andern Gerichtsmitglieder und des Vertreters der Staatsanwaltschaft können also keine andere Beurteilung herbeiführen; deshalb kommt es auch nicht darauf an, wie der vorletzte Absatz der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden zu verstehen ist und worauf der erhebliche Widerspruch dieser Äusserung zu derjenigen des Pflichtverteidigers beruht. Das Beruhen des Urteils auf diesem Verstoss lässt sich nicht ausschliessen. Der Pflichtverteidiger hatte Gelegenheit genommen, den beweismässig nicht einfachen Anklagestoff eingehend durchzuarbeiten und die Verteidigung mit dem auswärtigen Angeklagten zu besprechen, was für den neu gewählten Verteidiger nicht in diesem Maße zutreffen konnte. Wegen dieses Verstosses war das Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben.
2.
Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die Erheblichkeit der Entlastungsbeweisanträge des Angeklagten nochmals zu prüfen. Misst es ihnen wiederum keine Bedeutung für die Entscheidung zu, so wird ein solcher Beschluss näher zu begründen sein.
3.
Ob der Angeklagte nahezu blind ist, wie sein Rentenverfahren ergeben hat, oder nur Blindheit vortäuscht, wie das Landgericht nach eigener Wahrnehmung in Übereinstimmung mit dem Gutachter annimmt, wird nur wesentlich sein, wenn es daraus Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ziehen will. Ist das der Fall, so wird es darauf ankommen, ob ein weiteres Gutachten Gewissheit über seine Sehfähigkeit verspricht. Ist das nicht zu erwarten, so besteht auch keine weitere Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
4.
Sachlichrechtlich ergeben sich nur Bedenken aus § 60 StGB. Der Angeklagte hat sich vor dem Urteil in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden, die ihm nach § 60 auf die Strafe angerechnet werden könnte. Die Anrechnung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Landgerichts; das Urteil muss aber jedenfalls erkennen lassen, dass die Anrechnung erwogen worden ist und dass das Gericht die Befugnis nach § 60 beachtet hat. Die Strafzumessungsgründe des Urteils enthalten hierüber nichts. Auch sonst ist dem Urteil in dieser Beziehung nichts zu entnehmen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Verstoss (OGHSt 1, 150, RG DJ 39, 1665, auch HRR 39 Nr. 340).
Jagusch