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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1996, Az.: 4 StR 321/96

Verwirklichung des Tatbestandes der Vergewaltigung bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Frau und auf Grund ihrer Angstempfindungen ohne Gewaltanwendung; Vorliegen von Gewaltanwendung bei Einsperren des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1996
Aktenzeichen
4 StR 321/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 04.03.1996

Fundstelle

  • NStZ 1997, 178

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Harald Dietrich G. aus L., dort geboren am ... 1951

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. August 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht bedarf. Die bisherigen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung, nicht aber denjenigen wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB. Da aber die Tatvorwürfe in Tateinheit zueinander stehen, ist das Urteil insgesamt aufzuheben.

3

Zum eigentlichen Tatgeschehen stellt das Urteil fest: "Am Dienstag wurde der Angeklagte gegen Mittag wach und fing wiederum an, die Zeugin zu liebkosen. Als diese daraufhin aufstehen wollte, hielt der Angeklagte sie mit Gewalt im Bett zurück und fügte ihr mehrere Knutschflecken am Hals zu, die erst nach 10 bis 12 Tagen wieder abheilten. Danach zog er die Zeugin, die sich aus Angst, es könne sonst schlimmer werden, nicht mehr wehrte, aus und drang mit seinem Glied in sie ein. Anschließend kochte der Angeklagte Kaffee und ließ Christine M. dann gegen 16.30 Uhr gehen".

4

Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Nötigung "mit Gewalt" nicht hinreichend dargetan. Zwar ist mit den formelhaften Worten, der Angeklagte habe Frau M. "mit Gewalt" im Bett zurückgehalten, wohl gemeint, daß er sie unter Einsatz seiner Körperkräfte am Aufstehen gehindert hat. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte auch zwecks Durchführung des Geschlechtsverkehrs noch einen Widerstand von Frau M. gebrochen hat. Es hätte näherer Darlegung bedurft, ob der Angeklagte die zuvor angewendete Gewalt auch zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs einsetzen wollte und ob er erkannt hat, daß Frau M. den Geschlechtsverkehr nur aus diesem Grunde geduldet hat. Ein Geschlechtsverkehr allein gegen den Willen der Frau und aufgrund von nur deren Angstempfindungen stellt noch keine Vergewaltigung im Rechtssinne dar (BGH NStZ 1995, 229).

5

Allerdings könnte die Gewaltanwendung auch in der in dem Einsperren von Frau M. liegenden Freiheitsberaubung zu erblicken sein (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). Auch insoweit bedürfte es aber der Feststellung, daß das am Vortage erfolgte Abschließen der Wohnung dem Angeklagten und Frau M. am Mittag des nächsten Tages noch gegenwärtig war, daß der Angeklagte das Einsperren am Dienstagmittag zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ausnutzen wollte und er erkannte, daß Frau M. sich wegen dieser für sie aussichtslosen Situation gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs nicht (mehr) wehrte.

6

In diesem Zusammenhang wird zu bedenken sein, daß die Mutter des Angeklagten die Wohnung am Vormittag aufgeschlossen hatte und bisher nicht festgestellt ist, ob sie sie nach ihrem Fortgang wieder verschlossen hat. Im übrigen werden insoweit auch die örtlichen Gegebenheiten, wie Lage und Beschaffenheit der Wohnung, zu berücksichtigen sein sowie, ob diese Umstände Frau M. bekannt waren.

7

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 (letzte Alternative) StPO Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

Meyer-Goßner
Steindorf Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein befindet sich im Urlaub und ist deswegen an der Unterzeichnung verhindert. Meyer-Goßner
Athing
Solin-Stojanovic