Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 ARs 64/11
Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung des 5. BGH-Strafsenats zum Bankrott
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.2012
- Aktenzeichen
- 5 ARs 64/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Bankrott u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zur Aufgabe der Interessentheorie zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 5 StR 122/11).
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