Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.05.1973, Az.: I R 188/71
Revision; Bezeichnung des angefochtenen Urteils; Ausführungen der Revisionsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.05.1973
- Aktenzeichen
- I R 188/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BStBl II 1973, 684
- DB 1973, 1880 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 2048 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Hieran fehlt es, wenn das FG am gleichen Tage in zwei gleichgelagerten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschätzungssachen des Revisionsklägers entschieden hat und den Ausführungen der Revisionsschrift nicht zu entnehmen ist, gegen welches der beiden Urteile sich die Revision richtet.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 23.05.1973 - AZ: I R 187/71