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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1990, Az.: 1 StR 101/90

Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1990
Aktenzeichen
1 StR 101/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg i. Br. - 24.08.1989

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Lothar N. aus W., geboren am ... 1951 in K.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. April 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger, Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 24. August 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen - begangen an seiner Stieftochter Heike S., der Nebenklägerin - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Entgegen der Meinung der Anklagebehörde sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen hat, nicht zu beanstanden.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 26;  1982, 246;  BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verstoßen:

4

Sie hat die für ihre Wertung bestimmenden Umstände dargelegt und gegeneinander abgewogen. Dabei oblag es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimaß. Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier nicht der Fall.

5

Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, "daß die sexuellen Kontakte zwischen der Stieftochter und ihm bereits lange Zeit zuvor bestanden haben, ohne daß der Durchführung sexueller Vorhaben Widerstand entgegengesetzt wurde" (UA S. 19).

6

Die Revision verkennt, daß das Landgericht mit dieser Erwägung nicht etwa die vorangegangenen Sexualkontakte des Angeklagten zu seiner Stieftochter als entlastend bewertet hat. Es hat vielmehr ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er tateinheitlich ein Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen begangen hat (UA S. 19). Damit war die Strafkammer aber nicht daran gehindert, bei der Beurteilung, ob sich die nur bei einer späteren Gelegenheit begangene Vergewaltigung als minder schwer darstellt, als entlastend anzusehen, daß das Tatopfer den früheren sexuellen Handlungen des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt hatte, was zur Herabsetzung seiner Hemmschwelle führte. Bei Prüfung der Frage, mit welcher Intensität er - insgesamt gesehen - vorging, durfte dieser Umstand ebenso Beachtung finden wie der damit in Zusammenhang stehende - gewichtige - Gesichtspunkt, daß er bei Begehung dieser Tat den Widerstand des Mädchens "ohne sehr erhebliche Gewalteinwirkung" brach (UA S. 19).

7

Auch sonst weist die landgerichtliche Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten oder, was gemäß § 301 StPO zu prüfen war, zu seinem Nachteil auf.

8

Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann angesichts der gestörten Persönlichkeit des Angeklagten nicht gesprochen werden.

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
v. Gerlach