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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1962, Az.: I ZR 71/60
„Im weißen Rößl“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1962
Aktenzeichen
I ZR 71/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14767
Entscheidungsname
Im weißen Rößl
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 26.01.1960

Prozessführer

des Komponisten Robert S., W., E.str. ...,

Prozessgegner

die Offene Handelsgesellschaft Verlag Felix Bl. Erben, vertreten durch ihren Gesellschafter Dr. Peter H., B.-Ch., Ha.str. ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Ebel und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist der Komponist der Schlagerlieder

  1. a)

    "Die ganze Welt ist himmelblau",

  2. b)

    "Mein Liebeslied muß ein Walzer sein",

  3. c)

    "Adieu, mein kleiner Gardeoffizier",

  4. d)

    "Auch Du wirst mich einmal betrügen".

2

Er hat die sog. kleinen (konzertmäßigen) Aufführungsrechte an diesen Kompositionen schon vor 1930 zur Wahrnehmung der österreichischen Verwertungsgesellschaft AKM übertragen.

3

Die Beklagte, ein Verlag, vertreibt aufgrund eines mit den Autoren und dem Regisseur Erik C. geschlossenen Vertrages vom 23. Juli 1930 die Bühnenaufführungsrechte an dem Singspiel "Im weißen Rössl" (Textbearbeitung nach einem alten Lustspiel von Hans Müller; Musik von Ralf Benatzky, musikalische Einlagen von Robert Gilbert, Bruno Granichstaedten und Robert Stolz, Gesangstexte von Robert Gilbert). Seit der Uraufführung am 8. November 1930 im Großen Schauspielhaus in Berlin hat das Singspiel im In- und Ausland zahlreiche Aufführungen erlebt. Dabei sind als eingearbeitete Bestandteile mit zur Aufführung gelangt die Musikstücke zu a) und b) und im Ausland - jedenfalls zum Teil, insbesondere in England und Frankreich - auch die Musikstücke zu c) und d).

4

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe die Erlaubnis zur Einlegung in das "Weiße Rössl" nur für die Musikstücke zu a) und b), und zwar nur für die Uraufführung und die sich unmittelbar anschließenden Wiederholungsaufführungen im Großen Schauspielhaus in Berlin erteilt. Die Beklagte habe die weitergehende Benutzung seiner Kompositionen zu verantworten. Sie sei deshalb verpflichtet, ihm den durch die unerlaubten Aufführungen erlangten Gewinn herauszugeben.

5

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über

    1. a)

      die aus Vergebung von Aufführungsrechten hinsichtlich des Singspiels "Zum weißen Rössl" seit Aufnahme des Vertriebes von der Beklagten erzielten Einnahmen;

    2. b)

      die an die Autoren dieser Revueoperette im gleichen Zeitraum abgeführten Vertragsanteile;

  2. 2.

    an den Kläger einen hiernach aus Auskunftserteilung und Rechnungslegung sich ergebenden angemessenen, seiner Höhe nach vom Gericht zu bestimmenden, auf die Musikwerke des Klägers, insbesondere "Die ganze Welt ist himmelblau" und "Mein Liebeslied muß ein Walzer sein", "Adieu, mein kleiner Gardeoffizier" und "Auch Du wirst mich einmal betrügen", entfallenden Ertragsanteil des Klägers als Mitautor dieser Operette zu zahlen, vorläufig jedoch nur in Höhe eines Teilbetrages von 6.100,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klage Zustellung.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat ausgeführt:

8

Der Kläger habe das Recht, die Kompositionen zu a) und b) in das "Weiße Rössl" einzufügen und mit diesem öffentlich aufzuführen, zeitlich und örtlich unbeschränkt für sämtliche Bühnenaufführungen des Singspiels auf Charell übertragen, von dem sie, die Beklagte, ihre Berechtigung herleite. Der Kläger selbst habe die unbeschränkte Übertragung in seinem Schreiben an die französische Verwertungsgesellschaft SACEM vom 5. Februar 1949 anerkannt und dies in einem im Januar 1949 geführten Gespräch mit Robinson bestätigt.

9

Die Einfügung der Kompositionen zu c) und d) in die Auslandsaufführungen des "Weißen Rössls" sei ohne ihr Zutun geschehen. Einen Vertrag über die Aufführungs- oder sonstigen Rechte an den Kompositionen zu c) und d) habe sie nicht geschlossen. Sie habe alle Verträge mit den ausländischen Bühnenunternehmen oder Sub-Bühnenvertrieben nur unter Zugrundelegung der die beiden Kompositionen nicht enthaltenden Originalfassung des Bühnenwerkes geschlossen. Ihr Gesellschafter Fritz Wr. möge zwar von der Einfügung der beiden Kompositionen in die Londoner und Pariser Erstaufführungen des "Weißen Rössl" Kenntnis gehabt haben. Sie könne aber nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die ausländischen Veranstalter es wirklich unterlassen haben sollten, sich die Erlaubnis zur Einlegung von den dafür zuständigen ausländischen Gesellschaften zur Verwertung der kleinen Aufführungsrechte zu verschaffen.

10

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers auch insoweit bejaht, als er mit Schreiben vom 15. Februar 1950 seine Bühnenaufführungsrechte an den strittigen Musikstücken rückwirkend ab 12. Februar 1931 auf den Londoner Musikverlag Cha. & Co. übertragen hat mit der Verpflichtung, 75 % der Bühnenaufführungstantiemen an seine Ehefrau abzuführen. Der Kläger mache zwar, so führt das Berufungsgericht aus, soweit die Klage auf Verletzung von Bühnenaufführungsrechten gestützt werde, die er an den Londoner Verlag abgetreten habe, fremde, nicht eigene Ansprüche geltend. Hierzu berechtige ihn aber das Schreiben des Musikverlages Cha. & Co. vom 8. Januar 1960, wonach er ermächtigt sei, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Interesse und auf eigene Kosten, also auch im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund dieser Ermächtigung und seines unverkennbaren eigenen Interesses an der Durchführung der erhobenen Ansprüche sei der Kläger befugt, Zahlung auch insoweit an sich zu fordern, als er durch den fraglichen Abtretungsvertrag über die strittigen Bühnenaufführungsrechte zugunsten des Verlages Cha. & Co. verfügt habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

12

II.

In der Sache hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden Würdigung der umfangreichen Beweisaufnahme hinsichtlich der Schlagerlieder "Die ganze Welt ist himmelblau" und "Mein Liebeslied muß ein Walzer sein" festgestellt, daß der Kläger das Recht zur Aufführung dieser beiden Musikstücke im Rahmen des Sinspiels "Im Weißen Rössl" zeitlich und örtlich unbeschränkt für sämtliche Aufführungen des Singspieles auf Erik C. gegen eine einmalige Abfindung in Höhe von 500,- RM übertragen habe. Da hiernach dem Kläger an diesen Musikstücken die von der Beklagten benutzten Aufführungsrechte nicht mehr zugestanden hätten, könne ihm auch kein Anspruch wegen Verletzung dieser Rechte entstanden sein.

13

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

14

1.

Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe in bezug auf diese beiden Musikstücke nicht zwischen den konzertmäßigen und den bühnenmäßigen - also den sog. kleinen und großen - Aufführungsrechten unterschieden und offengelassen, ob es insoweit die Klage abgewiesen habe, weil der Kläger über die Bühnenaufführungsrechte zugunsten von C. rechtswirksam verfügt habe oder weil es sich bei den strittigen Aufführungen um einen Eingriff in die konzertmäßigen (kleinen) Aufführungsrechte handele, die von der österreichischen Verwertungsgesellschaft AKM wahrgenommen würden, für deren Geltendmachung somit dem Kläger die Aktivlegitimation fehle.

15

Das Berufungsgericht führt zwar zunächst aus, es könne schon zweifelhaft sein, ob der Kläger und nicht etwa die AKM, an die der Kläger schon vor 1930 die kleinen Aufführungsrechte zur Wahrnehmung abgetreten habe, anspruchsberechtigt sei, weil nach dem Sachvortrag des Klägers die fraglichen beiden Musikstücke dem Singspiel nur für eine beschränkte Zeit einverleibt sein sollten; hiernach aber spätere - erlaubte oder unerlaubte - Einfügungen den Charakter einer Einlage gehabt hätten. Für die Wahrnehmung der Aufführungsrechte an solchen Einlagen aber sei - jedenfalls in Deutschland nach §1 a des GEMA-Berechtigungsvertrages - die Verwertungsgesellschaft zuständig. Nach Meinung des Berufungsgerichts soll es also für die Frage, ob die Aufführung einer einzelnen Komposition im Rahmen eines von anderen geschaffenen Bühnenwerkes unter die von den Verwertungsgesellschaften wahrzunehmenden sog. kleinen Aufführungsrechte fällt, allein darauf ankommen, ob die Komposition nach dem Willen der Beteiligten für alle Zeiten dem Bühnenwerk eingefügt ist. Es kann dahinstehen, ob dem beigepflichtet werden kann, oder ob insoweit nicht vielmehr die Art der Einarbeitung des Musikstückes in das Bühnenwerk, insbesondere seine organische Verbindung mit der Handlung und seine tatsächliche Wiedergabe als integrierender Bestandteil des Hauptwerks entscheidend ist. Denn das Berufungsgericht hat aus den fraglichen Ausführungen keine entscheidungserhebliche Folgerungen gezogen. Es hat vielmehr die Klage, soweit es um Aufführungen der Musikstücke "Die ganze Welt ist himmelblau" und "Mein Liebeslied muß ein Walzer sein" geht, allein mit der Begründung abgewiesen, es sei als erwiesen anzusehen, daß der Kläger mit einer endgültigen und zeitlich unbeschränkten Einfügung der beiden Musikstücke in das Singspiel einverstanden gewesen sei und Erik C. gegen einen Pauschalbetrag von 500,- RM die zeitlich und örtlich uneingeschränkten Bühnenaufführungsrechte übertragen habe. Nach dieser Begründung kann entgegen der Ansicht der Revision kein Zweifel daran bestehen, daß der Klage insoweit allein deshalb nicht stattgegeben worden ist, weil das Berufungsgericht von einer "bühnenmäßigen" Aufführung der beiden Musikstücke ausgegangen ist und den Beweis für eine rechtswirksame Abtretung der Bühnenaufführungsrechte des Klägers an C. als geführt angesehen hat.

16

2.

Schon aus diesem Grunde geht auch der weitere Angriff der Revision fehl, das Berufungsgericht sei, wenn es in Abweichung von der Auffassung der Parteien der Meinung gewesen sei, es handele sich nicht um einen Streit über die sog. großen, sondern die von den Verwertungsgesellschaften verwalteten kleinen Aufführungsrechte, gemäß §139 ZPO verpflichtet gewesen, die Parteien hierauf hinzuweisen.

17

Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, inwieweit ein solcher Hinweis den Kläger, wie die Revision geltend macht, veranlaßt haben könnte, seine vom Berufungsgericht als verspätet und unsubstantiiert bezeichnete Behauptung, daß die AKM ihm nur gestattet habe, die Einfügung der Kompositionen in die von C. inszenierten Aufführungen des "Weißen Rössls" im Berliner Schauspielhaus zu erlauben, früher und unter Beweisantritt zu bringen. Es kann jedoch unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht die fragliche Behauptung des Klägers wegen verspäteter Geltendmachung oder mangelnder Substantiierung hätte unberücksichtigt lassen dürfen. Denn das Berufungsgericht hat im Rahmen einer Hilfserwägung die behauptete Beschränkung der AKM-Erlaubnis als richtig unterstellt. Es hat sie aber nicht als ausreichend angesehen, die starken Beweisgründe, die für eine uneingeschränkte Übertragung der Bühnenaufführungsrechte auf C. sprechen, auszuräumen.

18

Der in diesem Zusammenhang erhobene Angriff der Revision, daß eine solche uneingeschränkte Rechtsübertragung wirkungslos gewesen wäre, wenn es an einer entsprechenden Legitimation seitens der AKM gefehlt habe, geht wiederum irrigerweise davon aus, das Berufungsgericht habe offengelassen, ob hinsichtlich der Musikstücke a) und b) ein Eingriff in bühnenmäßige oder konzertmäßige Aufführungsrechte infrage steht. In Wahrheit hat das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit eindeutig die Auswertung von Bühnenaufführungsrechten festgestellt, für die auch nach Auffassung des Klägers eine vorherige Abtretung an die AKM nicht in Betracht kommt. Von diesem Ausgangspunkt aus aber hat das Berufungsgericht zu Recht die angebliche Beschränkung der AKM-Erlaubnis nur als ein mögliches Beweisanzeichen für den Umfang der Übertragung der Bühnenaufführungsrechte seitens des Klägers auf C. in den Kreis seiner Erwägungen gezogen. Wenn es dieses Beweisanzeichen nicht als hinreichend stark erachtet hat, die Beweisgründe für eine uneingeschränkte Rechtsübertragung auf C. zu erschüttern, so liegt dies auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, die einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsfehler nicht erkennen läßt.

19

3.

Das gleiche gilt für die weitere Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe die Einfügung des Liedes von Granichstaedten nicht als Beweisanzeichen dafür anführen dürfen, daß eine Dauerübertragung erfolgt sei, um die Auswertung der Kompositionen auf dem Gebiet der kleinen Aufführungsrechte zu beleben.

20

Zu diesem Revisionsangriff ist zunächst klarzustellen, daß das Berufungsgericht insoweit lediglich die Bekundungen des Zeugen R. wiedergibt, ohne im einzelnen zu ihnen Stellung zu nehmen. Aus dieser Wiedergabe der Zeugenaussage in den Entscheidungsgründen kann nicht, wie die Revision meint, entnommen werden, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, bei Aufführung des "Weißen Rössls" mit dem Lied von Granichstaedten "Zuschaun kann i net" werde von den kleinen (konzertmäßigen) Aufführungsrechten von Granichstaedten Gebrauch gemacht, woraus die Revision folgern will, daß auch die Erlaubnis von Granichstaedten nichtig gewesen sei, weil die Verfügung über die kleinen Aufführungsrechte allein der Verwertungsgesellschaft AKM zugestanden habe. Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich vielmehr, daß der Hinweis auf die "Belebung" der Auswertung dieser Komposition "auf dem Gebiet der kleinen Aufführungsrechte" als Zweck der hier strittigen Rechtsübertragung nur dahin zu verstehen ist, daß erfahrungsgemäß die Dauerübertragung von Bühnenaufführungsrechten an einem Schlagerlied, selbst wenn sie unentgeltlich oder gegen eine geringfügige einmalige Abfindungssumme stattfindet, dem Komponisten der Schlagermelodie wirtschaftlich vorteilhaft erscheinen kann, nämlich wenn zu erwarten steht, daß durch erfolgreiche Bühnenaufführungen seine Komposition weithin bekannt wird, wodurch sich in der Regel nicht nur die Nachfrage nach dem Notenmaterial oder Tonträgern, auf denen seine Komposition festgehalten ist, steigert, sondern auch die Auswertung der Komposition durch konzertmäßige Aufführungen gefördert wird.

21

4.

Die Revision bemängelt weiterhin, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß der Kläger die Aufführungsrechte uneingeschränkt auf C. übertragen habe, nicht auf die Erwägung stützen dürfen, es erscheine kaum denkbar, daß sich C. mit der vom Kläger behaupteten beschränkten Rechtsübertragung begnügt haben könnte. Denn wenn es sich um kleine Aufführungsrechte gehandelt habe, so führt die Revision aus, habe es auf die Willensrichtung von C. nicht ankommen können, weil der Kläger dann nicht berechtigt gewesen sei, mehr zu übertragen, als die AKM ihm gestattete.

22

Auch dieser Revisionsangriff verkennt, daß das Berufungsgericht, soweit die Musikstücke a) und b) infrage stehen, eine Übertragung der großen (bühnenmäßigen) Aufführungsrechte auf C. und deren Auswertung durch die Beklagte festgestellt hat, der Kläger aber bei der Verfügung über diese Aufführungsrechte auch vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus nicht von einer Erlaubnis der AKM abhängig war.

23

5.

Schließlich beanstandet die Revision auch zu Unrecht die Würdigung des Briefes des Klägers an die französische Verwertungsgesellschaft SACEM vom 5. Februar 1949 durch das Berufungsgericht. In diesem Brief teilt der Kläger der SACEM mit, daß er die beiden Musikstücke "Die ganze Welt ist himmelblau" und "Mein Liebeslied muß ein Walzer sein" für das Weiße Rössl geschrieben habe und für diese beiden Werke eine Pauschalsumme für die Genehmigung ihrer Verwendung in der Operette erhalten habe. Er bittet jedoch die SACEM zu prüfen, ob bei Aufführungen des "Weißen Rössls" außer diesen beiden Kompositionen noch andere von ihm stammende Musikstücke eingefügt worden seien. Nur hinsichtlich der von ihm nicht genehmigten Verwendung weit erer Musikstücke ersucht der Kläger die SACEM, seine Rechte wahrzunehmen, wobei er ausdrücklich hervorhebt, daß von etwaigen Schutzmaßnahmen die erwähnten für die Operette geschriebenen beiden Musikstücke auszunehmen seien. Dieses Schreiben des Klägers hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, der Kläger habe hierdurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er gegen eine einmalige Abfindungssumme die auch jetzt noch wirkende Genehmigung zur Verwendung der fraglichen Kompositionen in der Operette, also für ihre sämtlichen Aufführungen erteilt habe und deshalb diese beiden Kompositionen von den Schutzmaßnahmen der SACEM ausgeschlossen sein sollten. Die Revision erblickt in dieser Folgerung einen Verstoß gegen die Denkgesetze, weil die SACEM lediglich die kleinen Aufführungsrechte wahrzunehmen habe, es sich aber bei den Aufführungen der fraglichen Kompositionen als eingearbeitete Bestandteile der Operette um die Auswertung der großen, nämlich der Bühnenaufführungsrechte des Klägers handele, für deren Schutz die SACEM nicht zuständig sei.

24

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Würdigung des fraglichen Schreibens durch das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage zu entziehen. Wie der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit selbst vortragen läßt, hat er bei Abfassung des Schreibens die großen und kleinen Aufführungsrechte nicht zutreffend voneinander unterschieden (GA Bl. 137 I). So heißt es in dem fraglichen Schreiben: "Diese Einschaltungen sind nur statthaft mit Genehmigung der für die betreffenden Länder zuständigen Gesellschaft, da sie ein sog. "kleines Aufführungsrecht" darstellen, das nur durch eine Gesellschaft, aber niemals durch einen Verleger gewährt werden kann." Hiernach ging der Kläger damals offenbar davon aus, daß auch die bühnenmäßige Aufführung von Musikstücken, die als Bestandteil dem Bühnenwerk einverleibt sind, als sog. kleines Aufführungsrecht stets in den Kreis der Wahrnehmungsrechte der Verwertungsgesellschaft falle. Wenn es sodann in dem Schreiben vom 5. Februar 1949 u.a. wörtlich heißt: "Die Einfügung irgendeines anderen meiner Werke in "L'AUBERGE DU CHEVAL BLANC" stellt eine Verletzung meiner Aufführungsrechte dar und ich bitte Sie deshalb hiermit, meine Interessen zu schützen", so rechtfertigt diese Wendung im Zusammenhalt mit dem mehrfachen ausdrücklichen Hinweis auf die Genehmigung der Einfügung der Musikstücke a) und b) in die Operette und deren Ausnahme von jeglichen Schutzmaßnahmen der SACEM die Folgerung, daß der Kläger bei Abfassung dieses Schreibens selbst den Standpunkt vertreten hat, durch Aufführungen der Operette unter Verwendung dieser beiden Kompositionen, deren Einfügung er genehmigt habe, werde nicht in seine Aufführungsrechte eingegriffen. Hätte der Kläger auch insoweit eine Verletzung seiner Aufführungsrechte angenommen und lediglich die Sachbefugnis der SACEM zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzung nicht als gegeben erachtet, so hätte es jedenfalls nahegelegen, die SACEM darauf hinzuweisen, daß er hinsichtlich der Musikstücke a) und b) selbst oder über die SACD, die in Frankreich die bühnenmäßigen Aufführungsrechte wahrnimmt, wegen Verletzung seiner Aufführungsrechte vorgehen werde.

25

Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht sich ohne Rechtsverstoß für den Sinn, den es dem Schreiben entnommen hat, auch auf die Aussage des Zeugen R. berufen, wonach der Kläger bei einem Gespräch mit R. und dessen Ehefrau im Januar 1949 sowie bei Besprechungen mit R. im Laufe des Jahres 1949 ausdrücklich erklärt hat, daß er das Recht zur Einlegung der beiden Kompositionen zu a) und b) in die Aufführungen des Weißen Rössls seinerzeit gegen eine geringfügige Pauschalabfindung ein für allemal auf C. übertragen habe.

26

Da das Berufungsgericht hiernach die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung in rechtlich unangreifbarer Weise getroffen hat, daß der Kläger die Bühnenaufführungsrechte an den Musikstücken a) und b) uneingeschränkt für alle Zeiten auf C. übertragen hat und im Streitfall nur die Auswertung solcher Bühnenaufführungsrechte durch die Beklagte infrage steht, braucht auf die Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden, die sich mit der Frage des Umfangs der Aktivlegitimation der AKM bei der Auswertung des kleinen (konzertmäßigen) Aufführungsrechtes befassen.

27

III.

Die von dem Kläger vertretene Auffassung, daß sein Vertrag mit C. sittenwidrig und damit gemäß §138 BGB nichtig sei, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß von einer Knebelung oder einem Wucher keine Rede sein könne. Der Kläger, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein berühmter Komponist gewesen sei, habe sich damals im reifen Alter von über 40 Jahren befunden. Auch habe er aus der Einfügung der fraglichen beiden Kompositionen in das "Weiße Rössl" erhebliche Vorteile für die Auswertung der kleinen Aufführungsrechte, der Notenverlagsrechte, der mechanischen Rechte und der Senderechte zu erwarten gehabt und tatsächlich auch erzielt. Nach diesen rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet eine Nichtigkeit des Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Wuchers (§138 Abs. 2 BGB) schon deshalb aus, weil ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht erwiesen ist, zumal da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der insoweit allein maßgebend ist, der spätere außergewöhnliche Erfolg der Operette nicht mit Sicherheit vorauszusehen war.

28

Aber auch soweit die Revision die Sittenwidrigkeit des Vertrages aus einem Verstoß gegen "Standesrecht" herleiten will, kann sie keinen Erfolg haben. Hierzu hatte der Kläger geltend gemacht, die Vereinbarung, wonach C. gegen eine Zahlung von 500,- RM die Bühnenaufführungsrechte an den beiden Musikstücken erworben habe, seinerseits sich aber der Beklagten gegenüber eine 20 %ige Beteiligung an den Bühnenaufführungstantiemen gesichert habe, widerspreche dem Tarifvertrag vom 12. Februar 1930, der zwischen dem Bühnenverein einerseits und dem Verband der Bühnenverleger und dem Verband Deutscher Bühnenschriftsteller und Komponisten andererseits geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auch mit diesem Vorbringen des Klägers eingehend auseinandergesetzt. Es hat eine Bindung der Vertragsparteien an diese tarifvertragsrechtliche Regelung mit der Begründung verneint, daß C. nicht Mitglied einer der genannten Verbände oder Vereine gewesen sei. Abgesehen hiervon sei Gegenstand der fraglichen Vereinbarung nicht ein Bühnenwerk, sondern die Einfügung einzelner Kompositionen in ein Bühnenwerk als Bestandteil des Werkes gewesen, wobei C. nicht als Bühnenunternehmer, sondern als Mitgestalter und Regisseur des Bühnenwerkes gehandelt habe. Auch habe Charell die vom Kläger erworbenen Rechte nicht an Bühnenunternehmer, sondern an die Beklagte als Bühnenverlag zum Bühnenvertrieb überlassen. Aus diesen Abweichungen, die den strittigen Vertrag von üblichen Bühnenaufführungsverträgen mit einem Bühnenunternehmer unterscheiden, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß gefolgert, daß bei dem Vertrag zwischen dem Kläger und C. eine völlig andere Interessenlage gegeben gewesen sei, als sie der Tarifvertrag vom 12. Februar 1930 voraussetze und schon aus diesem Grunde der Vorwurf eines Verstoßes gegen Standesrecht nicht gerechtfertigt sei. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein etwaiger standesrechtlicher Verstoß die Sittenwidrigkeit eines Vertrags im Sinne des §138 BGB zu begründen vermag.

29

IV.

1.

Soweit bei Aufführungen der Operette "Im Weißen Rössl" auch die Kompositionen des Klägers "Adieu, mein kleiner Gardeoffizier" und "Auch Du wirst mich einmal betrügen" eingefügt worden sind, hat das Berufungsgericht die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, daß die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Einfügung dieser Lieder in das Bühnenwerk nicht erwiesen sei. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, diese Musikstücke seien nach den Bekundungen von C., Ro. und des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten, Dr. Peter H., erstmalig in die englische Erstaufführung im London Coliseum im Frühjahr 1931 eingefügt worden. Das sei jedoch nach der Aussage des Zeugen C. nicht auf Veranlassung der Beklagten, sondern auf Veranlassung des Londoner Verlages Cha. & Co. in seiner Eigenschaft als Subverleger der A. Musikverlags-GmbH, auf die der Kläger durch Vertrag vom 1. März 1930 das Verlagsrecht an den Liedern c) und d) übertragen habe, und des Veranstalters Sir Oswald St. geschehen. Cha. & Co. habe die Kompositionen dem Veranstalter Sir Oswald St. zur Einfügung angeboten. Die Beklagte möge durch ihren damaligen Gesellschafter Fritz Wr., der der Londoner Erstaufführung beigewohnt habe, von der Einfügung erfahren haben. Es bestehe aber kein Anhalt für die Annahme, daß sie dabei selbst tätig geworden sei. Die Verpflichtung der Beklagten aus §4 ihres Aufführungsvertrages mit Sir Oswald St. vom 23. Januar 1931, drei weitere Musiknummern eines erstklassigen Komponisten zu liefern, falls dies verlangt werde, reiche dafür nicht aus. Dann aber habe für die Beklagte auch keine Verpflichtung bestanden, die Einfügung zu unterbinden.

30

Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, so stünde doch nicht fest, daß sie schuldhaft (§825 Abs. 1 BGB) oder wissentlich (§687 Abs. 2 BGB) gehandelt habe. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Veranstalter Sir Oswald St. die notwendige Erlaubnis von der englischen Verwertungsgesellschaft PRS eingeholt habe, und sie habe nicht danach zu forschen brauchen, ob dies auch wirklich geschehen sei.

31

Das gleiche gelte für die weiteren Aufführungen, die vor und nach dem Krieg in England, Paris und New York unter Benutzung der fraglichen beiden Kompositionen des Klägers durchgeführt worden seien. Auch hier sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte die fraglichen Einfügungen veranlaßt oder gar verschuldet habe. Das Schreiben des I. Co. Bu. in L., das die Beklagte seit 1938 mit dem Sub-Bühnenvertrieb der Operette beauftragt habe, gebe einen gewissen Anhalt dafür, daß die Einfügung der Lieder c) und d) in die späteren Aufführungen vielleicht darauf beruhe, daß das I. Co. Bu. und die englischen Veranstalter gutgläubig das Bühnen- und Orchestermaterial der ersten Londoner Aufführung den späteren Aufführungsverträgen zugrunde gelegt hätten. Auch hierdurch sei jedoch eine Verpflichtung der Beklagten nicht begründet worden. Die Tätigkeit des Sub-Bühnenverlages der Beklagten sei hierzu ebensowenig geeignet gewesen wie die bereits erörterte Tätigkeit der Veranstalter. Insbesondere bestehe kein Anhalt dafür, daß die Beklagte selbst bei ihren Auslandsabschlüssen ein Bühnen- und Orchestermaterial zugrunde gelegt habe, das diese beiden Kompositionen enthalte.

32

Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht zutage treten. Der Meinung der Revision, die Beklagte sei, weil es sich bei dem "Weißen Rössl" um ein Werk aus ihrem Repertoire gehandelt habe, verpflichtet gewesen zu überwachen, ob für musikalische Einlagen, für die sie weder das Notenmaterial zur Verfügung gestellt noch Aufführungsrechte eingeräumt hatte, von dritter Seite die erforderlichen Aufführungsrechte erworben worden seien, kann nicht gefolgt werden. Verantwortlich für den Erwerb der Aufführungsrechte und die Abführung entsprechender Aufführungstantiemen ist vielmehr grundsätzlich allein der Veranstalter der Aufführung, also im Streitfall der jeweilige Bühnenunternehmer, der die Operette mit den fraglichen Einlagen in seinem Theater hat aufführen lassen. Dafür aber, daß die Beklagte als Anstifter oder Gehilfe an den fraglichen Aufführungen mitgewirkt habe, sind nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte nicht gegeben.

33

Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmalig geltend macht, die Beklagte habe für die Tätigkeit ihres Londoner Sub-Bühnenvertriebsunternehmens, auch wenn diesem kein Verschulden zur Last falle, gemäß §831 BGB einzustehen, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens zunächst das prozessuale Bedenken entgegen, daß es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag handelt. Denn der Umstand allein, daß ein ausländisches Unternehmen von einem inländischen Verleger mit dem Subvertrieb von Bühnenaufführungsrechten beauftragt ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, das ausländische Unternehmen sei Verrichtungsgehilfe des inländischen Verlegers im Sinn von §831 BGB, was voraussetzen würde, daß das ausländische Bühnenvertriebsunternehmen beim Abschluß der Aufführungsverträge mit den ausländischen Bühnenunternehmen weitgehend vom Willen und den Weisungen des inländischen Verlegers abhängig wäre. Insoweit aber fehlt es an jeglichem schlüssigen Vorbringen in den Tatsacheninstanzen.

34

Abgesehen hiervon ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Beklagte ihren Auslandsabschlüssen, also auch ihrem Vertragsabschluß mit dem I. Co. Bu., ein Bühnen- und Orchestermaterial zugrunde gelegt hat, das die Lieder c) und d) nicht enthielt. Sollte das I. Co. Bu. bei dem Abschluß seiner Bühnenaufführungsverträge mit den ausländischen Bühnenunternehmen diesen anderes Aufführungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, so hätte es insoweit nicht in Ausführung der ihm von der Beklagten aufgetragenen Verrichtung gehandelt. Für schädigende Handlungen aber, die ein Verrichtungsgehilfe unter Mißachtung seines Auftrages nur gelegentlich der ihm aufgetragenen Verrichtung begeht, hat der Geschäftsherr nicht einzustehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung, ob die Anwendung des §831 BGB, also einer deutschen Haftungsvorschrift, auf im Ausland begangene Urheberrechtsverletzungen eines ausländischen Unternehmens überhaupt in Betracht kommt.

35

Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung versagt hat, und zwar mit der Begründung, daß es an der für eine Anwendung von §812 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Kläger und der Beklagten fehle. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Beklagte durch die Abführung des vertraglich festgelegten Verlegeranteils an den Einnahmen der Veranstalter aus den fraglichen Bühnenaufführungen des "Weißen Rössls" - und damit auch aus der unerlaubten Verwendung der Kompositionen des Klägers - wirtschaftliche Vorteile erlangt habe, sind ihr diese nicht auf Kosten des Klägers zugeflossen; denn durch die Zahlung von Bühnenaufführungstantiemen an die Beklagte sind Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung seiner Aufführungsrechte, die sich allein gegen die für die fraglichen Einfügung der Kompositionen verantwortlichen Personen richten könnten, nicht geschmälert worden.

36

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch der zusätzlichen Begründung des Berufungsgerichts beizupflichten ist, wonach dem Kläger die Aktivlegitimation zur Verfolgung der behaupteten Rechtsverletzungen fehlen soll, weil es sich bei diesen von ihm nicht gestatteten Einfügungen um die Ausübung des kleinen (konzertmäßigen) Aufführungsrechtes handele, das von der österreichischen Verwertungsgesellschaft AKM wahrgenommen werde. Es erübrigt sich deshalb auch eine Erörterung der in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen.

37

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Krüger-Nieland Pehle Ebel Claßen