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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1995, Az.: 4 StR 129/95

Körperverletzung durch Unterlassen; Todesfolge; Kausalzusammenhang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1995
Aktenzeichen
4 StR 129/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1996, 470-471
  • JuS 1996, 270
  • MDR 1995, 1155-1156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 616 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 3194-3195 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1996, 31-33

Amtlicher Leitsatz

In den Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 226 StGB nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Das - zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es ebenso wie die Revision der Angeklagten keinen Erfolg.

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I. Revision der Staatsanwaltschaft

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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat nur insoweit einen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht sie nicht auch der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden hat. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin jedoch, daß das Landgericht die Angeklagte nicht anstelle von fahrlässiger Tötung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilt hat.

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1. Die Angeklagte lebte mit ihrem Lebensgefährten B. und ihrem aus ihrer geschiedenen Ehe stammenden fünfjährigen Sohn C. zusammen. Am Nachmittag des 10. Januar 1993 (Sonntag) "wirkte B. im Kinderzimmer jener Wohnung derart gewalttätig auf ... C. ... ein, daß es infolge der stumpfen Gewalteinwirkung bei dem Kinde zu einer Darmquetschung kam; 1,3 l Flüssigkeit traten in das Bauchinnere aus, was zu einer Bauchraumentzündung und zum Versagen der Darm-, Leber- und Nierenfunktionen führte". Als B. das Kind am Morgen des übernächsten Tages (12. Januar) in das Krankenhaus brachte, war es bereits tot.

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Das Schwurgericht ist der Ansicht, die Angeklagte habe den Tod des Kindes "mitverursacht". Aufgrund des von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens hält es die Einlassung der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung für widerlegt, wonach dem Kind sogar noch am Morgen des Todestages nichts anzusehen gewesen sei, was auf einen bedrohlichen Zustand hingedeutet habe. Dieses Gutachten wird im Urteil wie folgt wiedergegeben:

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"Der Körper des Kindes sei von Blutergüssen, Schürfwunden und Hämatomen derart übersät gewesen, daß nahezu keine Stelle frei war. Bereits am Montag Nachmittag sei das für jeden Laien sichtbar geworden, der das entkleidete Kind gesehen habe. Der von der Darmquetschung bereits schwerst gekennzeichnete Gesundheitszustand des Kindes verschlechterte sich drastisch, das Kind habe erbrochen und Erbrochenes eingeatmet, was durch die bei der Obduktion festgestellte Aspirationspneumonie belegt sei. Durch die Darmwände seien 1,3 l Flüssigkeit in den Bauchraum gedrungen, was unter heftigsten Schmerzen zu der Bauchraumentzündung geführt hat. Das so verletzte Kind habe geschrien und jegliche Nahrungsaufnahme verweigert, bevor es in Bewußtseinstrübung verfiel. Dieser sich progressiv verschlechternde Zustand war aus medizinischer Sicht spätestens am Montag - abends gegen 18.00 Uhr - erreicht und jetzt ebenfalls für jeden Laien erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt hätte aber auch die Möglichkeit eines operativen Eingriffs mit der Folge bestanden, bei ärztlicher Hilfe das Leben des Kindes zu retten."

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Hiernach hält das Schwurgericht die Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig, weil sie es unterlassen habe, "dem Kind am 11. Januar 1993 ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, wodurch dessen Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre". Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Sie meint aber, die Angeklagte habe sich dadurch, daß sie nichts unternommen habe, um das schwer geschädigte Kind in ärztliche Behandlung zu bringen, der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht und sei deshalb nach § 226 StGB zu bestrafen.

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2. Der Senat vermag sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nur teilweise anzuschließen.

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a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht es versäumt hat, das Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt zumindest bedingt vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu würdigen. Diese Prüfung war schon deshalb veranlaßt, weil das Kind vor Schmerzen schrie und jegliche Nahrungsaufnahme verweigerte. Auch unabhängig von der Möglichkeit, die Gesundheit des Kindes wiederherzustellen, oblag es der Angeklagten als dessen Mutter, dafür Sorge zu tragen, dessen Schmerzen im Rahmen des Möglichen zu lindern. Dazu hätte sie sich nach Lage der Dinge ärztlicher Hilfe bedienen müssen. Daß die Angeklagte dies unterlassen hat, begründet den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung; denn auch derjenige macht sich der Körperverletzung schuldig, der unter Verletzung seiner Handlungspflicht zur Aufrechterhaltung erheblicher Schmerzen beiträgt (RGSt 75, 160, 164/165; BGH LM Nr. 6 zu § 230 StGB; OLG Hamm NJW 1975, 604, 605 [OLG Hamm 06.09.1974 - 3 Ss 396/74]; OLG Düsseldorf JR 1992, 37, 38). Der Angeklagten waren solche Umstände bewußt; daß sie diese auch billigend in Kauf genommen hat, steht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe außer Frage.

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b) Gleichwohl kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht in Betracht. Zwar kann grundsätzlich auch die Körperverletzung durch Unterlassen, die zum Tode des Tatopfers geführt hat, eine Bestrafung nach § 226 StGB nach sich ziehen (Senatsbeschluß vom 18. März 1982 - 4 StR 12/82, bei Holtz MDR 1982, 624). Hier fehlt es jedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).

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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 226 StGB nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen (BGHSt 31, 96, 98). Für die Anwendung des § 226 StGB reicht deshalb nicht jeder ursächliche Zusammenhang zwischen einer - wie auch immer gearteten - Körperverletzung und dem Todeserfolg aus. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß sich in dem tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete (st. Rspr.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 2 m.w.N.). Eine in diesem Sinne spezifische Gefährlichkeit wies der Tatbeitrag der Angeklagten nicht auf. Auch wenn ihr anzulasten ist, sich der vorsätzlichen Körperverletzung dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie entgegen ihrer Garantenpflicht untätig blieb und der bereits schwerst geschädigte Gesundheitszustand des Kindes dadurch aufrechterhalten wurde, war es nicht diese Körperverletzung, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Kindes besorgen ließ (vgl. BGHSt 31, 96, 99; BGHR aaO. Todesfolge 1). Unmittelbare Ursache für den Tod des Kindes war nicht der Umstand, daß die Angeklagte trotz dessen sich drastisch verschlechternden Zustandes nichts zu dessen Rettung unternahm, sondern die von B. verursachte Darmquetschung, die zum Versagen der Darm-, Leber- und Nierenfunktionen führte. In dem Zeitpunkt, in dem der sich progressiv verschlechternde Gesundheitszustand des Kindes. für die Angeklagte "erkennbar" war und sie ihn auch - wie die Strafkammer meint - "erkannt" hat und deshalb hätte handeln müssen, war dieser - als solcher der Angeklagten auch von der Beschwerdeführerin nicht angelastete - letztlich zum Tode führende Körperverletzungserfolg bereits eingetreten.

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bb) In den Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 226 StGB nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird. Nur dann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 2. Halbsatz StGB) und weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefährlichkeit auf, der entgegenzuwirken Zweck der Vorschrift des § 226 StGB ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 3 und 4).

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Davon ist allerdings ohne weiteres in den Fällen auszugehen, in denen erst der Unterlassungstäter den zum Tode führenden Zustand verursacht hat. Demzufolge hat der erkennende Senat eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem Fall bestätigt, in dem die Angeklagte ihr Kind nicht ausreichend ernährt und gepflegt und dadurch einen atrophischen Zustand herbeigeführt hatte, der die unmittelbare Ursache des zum Tode des Kindes führenden Erstickens war (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; zust. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 226 Rdn. 1; Wolter GA 1984, 443, 446). Ebenso wäre zu entscheiden, wenn der Angeklagten anzulasten wäre, die Gewalthandlungen des B. gegenüber dem Kind nicht verhindert zu haben, und sie deshalb für die dadurch verursachten Verletzungen selbst rechtlich einzustehen hätte (§ 13 1. Halbsatz StGB; vgl. Senatsurteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Davon geht jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht aus.

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Demgegenüber kann der für die Anwendung des § 226 StGB erforderliche qualifizierte Handlungs- und Gefährdungsunwert (Wolter JuS 1981, 168, 170, 176/177) nicht schon allein darin gesehen werden, daß die Angeklagte es pflichtwidrig unterließ, für ärztliche Hilfe zu sorgen. Das Unterlassen der Schmerzlinderung (vgl. oben 2. a)) ist keine Körperverletzung, der typischerweise die Gefahr anhaftet, zum Tode zu führen. Daran ändert insbesondere nichts, daß bei Hinzuziehung eines Arztes das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte; denn daß ärztliche Hilfe den Eintritt des Todes verhindert oder jedenfalls - was immer in Betracht zu ziehen ist - nicht unerheblich hinausgezögert hätte, ist schon Voraussetzung für die Zurechnung des tödlichen Erfolges nach § 222 StGB (vgl. BGHSt 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 mit Anm. Wolfslast; BGHR StGB vor § 1/Kausalität Pflichtwidrigkeit 1 und Zurechenbarkeit 1). Nichts anderes ergibt sich daraus, daß sich der Gesundheitszustand des Kindes nach Eintritt der Handlungspflicht der Angeklagten weiter verschlechterte; denn dies war der vom Einfluß der Angeklagten unabhängig in Gang gesetzte, zum Tode führende Kausalverlauf. In ihm hat sich deshalb nicht die von der Untätigkeit der Angeklagten ausgehende Gefahr selbst verwirklicht, sondern die Gefahr der Lage, in der sich das Kind aufgrund der von B. beigebrachten Verletzungen befand (vgl. Küpper, Der "unmittelbare" Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge beim erfolgsqualifizierten Delikt, 1982, S. 89). Damit fehlte es aber an dem spezifischen Gefahrenzusammenhang zwischen der ihr anzulastenden Körperverletzung durch Unterlassen und dem tödlichen Erfolg, der es allein rechtfertigt, die Tat der erhöhten Strafdrohung des § 226 StGB zu unterwerfen, anstatt (nur) wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), beides begangen durch Unterlassen, zu verurteilen (vgl. Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 226 Rdn. 4; Horn in SK/StGB § 226 Rdn. 16; Maiwald JuS 1984, 439, 445). Die gegenteilige Auffassung hätte die unannehmbare Folge, daß der Beschützergarant, der erkennt, daß ärztliche Hilfe geboten ist, in diesen Fällen regelmäßig ohne Rücksicht auf die seinem Tatbeitrag innewohnende spezifische Gefährlichkeit nach § 226 StGB zu bestrafen wäre (wie hier auch ÖstOGH österr.JBl 1989, 395). Ob die Rechtslage anders zu beurteilen und § 226 StGB anzuwenden wäre, wenn gerade durch die.Untätigkeit die von der Vorschädigung ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 6), kann dahinstehen. Daß es sich so verhält, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

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3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist danach mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, daß die Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig ist. Der Senat kann die Schuldspruchänderung selbst vornehmen, nachdem der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung bejaht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). § 265 StPO steht nicht entgegen, da der in der zugelassenen Anklage erhobene Vorwurf nach § 226 StGB auch den der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB enthielt. Auch der Strafausspruch kann bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Strafe gegen die Angeklagte höher ausgefallen wäre, wenn das Landgericht sie auch noch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hätte.

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II. Revision der Angeklagten

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1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen hält rechtlicher Prüfung stand. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

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a) Dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils kann mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden, daß das Verhalten der Angeklagten für den Tod des Kindes ursächlich war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das pflichtwidrige Unterlassen dem Garanten zwar nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGHSt 37, 106, 127; BGH NStE Nr. 7 zu § 222 StGB). Das hat das sachverständig beratene Landgericht im Ergebnis hier aber zu Recht bejaht; denn es sieht das schuldhafte Verhalten der Angeklagten darin, daß sie es "unterließ, dem Kind am 11. Januar 1993 ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, wodurch dessen Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre". Damit ist der erforderliche Ursachenzusammenhang genügend belegt.

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b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrlässigkeit der Angeklagten seien unzureichend. Die Strafkammer meint - darin dem Sachverständigen folgend - der sich progressiv verschlechternde Zustand des Kindes sei spätestens am Montag um 18 Uhr "für jeden Laien erkennbar" gewesen; die Angeklagte "hätte den Tod des Kindes ohne ärztliche Hilfe als möglich voraussehen und ihn mit ärztlicher Hilfe verhindern können. Dazu war die Angeklagte bei Berücksichtigung ihrer unauffälligen physischen und psychischen Verfassung zur Tatzeit in der Lage".

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Mit diesen Feststellungen hat die Strafkammer zwar eine bewußte Fahrlässigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Wegen unbewußt fahrlässigen Handelns durfte die Angeklagte aber verurteilt werden, wenn für sie der lebensbedrohende Zustand des Kindes nach ihren konkreten Erkenntnismöglichkeiten auch tatsächlich erkennbar war (vgl. BGHR StGB § 222 Fahrlässigkeit 3). Das war - wie die Urteilsgründe belegen - der Fall. Das Schwurgericht hat festgestellt, das "zum qualvollen Tod des Kindes führende Geschehen", bei dem dieses - wie der Sachverständige angenommen hat - geschrien und gejammert habe, bis es in Bewußtseinstrübung verfallen sei, habe sich "in Anwesenheit" der Angeklagten abgespielt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weitergehenden Erörterung, daß die Angeklagte erkennen konnte, das Kind werde ohne ärztliche Hilfe sterben. Dies verstand sich hier von selbst.