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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1993, Az.: XII ZR 150/92

Unterhalt; Zivildienstleistender; Mangelnde dienstliche Unterkunft; Wohnbedarf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1993
Aktenzeichen
XII ZR 150/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1994, 173 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1994, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 143 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer den Zivildienst bei einer Beschäftigungsstelle leistet, die ihm keine dienstliche Unterkunft gewährt, kann wegen des Wohnbedarfs unter Umständen Unterhalt von den Eltern beanspruchen.

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1971 geborene Beklagte ist der eheliche Sohn des Klägers aus dessen seit langem geschiedener Ehe. Der Beklagte wohnt wie seine Schwester mit in der Wohnung seiner erwerbstätigen Mutter in E. Der Kläger zahlte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 7. April 1988 an den Beklagten zuletzt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 567, 50 DM.

2

Nach Ablegung des Abiturs leistete der Beklagte seit dem 1. Juli 1991 den Zivildienst ab. Da seine Dienststelle, der Familien- und Krankenpflege e.V., keine dienstlichen Unterkünfte bereitstellt, sah das Bundesamt für den Zivildienst im Einberufungsbescheid vom 26. Februar 1991 davon ab, das Wohnen in dienstlicher Unterkunft anzuordnen. Der Beklagte wohnte weiter bei seiner Mutter, die für ihre Wohnung eine monatliche Miete von 960 DM zahlt.

3

Der Kläger hat mit der am 15. Oktober 1991 zugestellten Klage erstrebt, seine Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit entfallen zu lassen, weil der Beklagte seinen Unterhaltsbedarf voll aus den Bezügen decken könne, die er für den Zivildienst erhalte. Der Beklagte hat eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 150 DM anerkannt, dem weitergehenden Begehren aber insbesondere entgegengehalten, daß sein mit monatlich 250 DM zu bemessender Wohnbedarf durch die staatlichen Bezüge nicht gedeckt werde; hiervon müsse der Kläger den nach den Einkommensverhältnissen der beiden Eltern zu berechnenden Anteil mit 150 DM weiterhin als Unterhalt zahlen.

4

Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage über das Anerkenntnis des Beklagten hinaus teilweise stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil vom 7. April 1988 dahin abgeändert, daß der Kläger ab 15. Oktober 1991 noch einen monatlichen Unterhalt von 150 DM an den Beklagten zu zahlen hat. (Das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1993, 100 [OLG Hamm 08.07.1992 - 12 UF 62/92].)

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel, seine Unterhaltspflicht ganz entfallen zu lassen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

1. Die Abänderungsklage ist zulässig. Seit dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 7. April 1988 ergangen ist, haben sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen an den Beklagten maßgeblich waren, schon dadurch wesentlich geändert (§ 323 Abs. 1 ZPO), daß der Beklagte - damals einkommensloser Schüler - seit dem 1. Juli 1991 eigene Einkünfte erzielt.

8

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Unterhaltsanspruch des Beklagten gegen den Kläger gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nur besteht, wenn der nach dem gesamten Lebensbedarf des Beklagten zu bestimmende Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 und 2 BGB) durch dessen Einkünfte nicht voll gedeckt wird. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht angenommen und zur Begründung ausgeführt:

9

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das den Zivildienst ableiste, sei nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die der Bundesgerichtshof für den Unterhaltsanspruch eines den Wehrdienst leistenden Soldaten gegen seine Eltern entwickelt hat (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 16/89 - BGHR BGB § 1602 Abs. 1 Wehrdienst 1 = FamRZ 1990, 394 = NJW 1990, 713). Der Unterhaltsbedarf sei auch hier nicht nach den Sätzen zu bestimmen, die in Unterhaltstabellen für den Anspruch eines volljährigen, studierenden Kindes vorgesehen sind. Der Dienstleistende decke wie ein Wehrpflichtiger seinen Lebensbedarf in der Regel aus den vom Staat gewährten Leistungen; mit dem außerdem gezahlten Sold und der Dezemberzuwendung konne er auch bereits den verbleibenden Freizeit-, Freizeitkleidungs- und zusätzlichen Reisekostenbedarf decken, so daß ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nur in Betracht komme, wenn im Einzelfall ein besonderer Unterhaltsbedarf bestehe, den das Kind aus den ihm zufließenden staatlichen Mitteln nicht zu befriedigen vermöge. Ein solcher Einzelfall liege hier vor, weil der Wohnbedarf des Beklagten durch die Leistungen, die der Staat gewähre, nicht gedeckt sei. Die Dienststelle, der der Beklagte zugewiesen worden ist, stelle dienstliche Unterkünfte nicht bereit; deshalb sei er bereits im Einberufungsbescheid von der Verpflichtung freigestellt worden, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen. Der Beklagte erhalte weder eine Beihilfe zu den Wohnkosten noch könne ihm vorgeworfen werden, es versäumt zu haben, einen Mietkostenzuschuß zu beantragen. Wenn ein Zivildienstleistender mangels Zuweisung einer dienstlichen Unterkunft weiterhin bei den Eltern wohnen könne, würden Kosten insoweit nicht erstattet. Seinen Wohnbedarf könne der Beklagte nicht aus dem Sold decken, den er zunächst in Höhe von täglich 11, 50 DM und seit dem Januar 1992 in Höhe von täglich 13 DM erhalte. Müsse er davon die Wohnkosten tragen, so verblieben für die Freizeitbedürfnisse, also für Sport, Besuche sportlicher Veranstaltungen, Befriedigung musischer und sonstiger kultureller Bedürfnisse, Geselligkeit, Gaststättenbesuche usw. monatlich nur zwischen 95 DM (bis zum Jahresende 1991) und 140 DM (seit Januar 1992) und damit zu geringe Beträge. Schließlich sei auch kein überzeugender Grund erkennbar, weshalb ein Zivildienstleistender, der in der elterlichen Wohnung lebt, unterhaltsmäßig schlechtergestellt sein solle als ein Zivildienstleistender mit einer eigenen Wohnung - der nach § 7a Unterhaltssicherungsgesetz einen Anspruch auf Mietbeihilfe habe - oder ein wehrpflichtiger Soldat, dessen Wohnbedarf vom Bund getragen wird und der deshalb seinen Wehrsold uneingeschränkt für die genannten Freizeitbedürfnisse einsetzen dürfe.

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3. Das hält den Angriffen der Revision stand.

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a) Die Revision stellt nicht in Frage, daß ein Unterhaltsanspruch eines Zivildienstleistenden gegen seine Eltern nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist wie derjenige eines den Wehrdienst leistenden Soldaten, die der Senat in dem Urteil vom 29. November 1989 (aaO) dargelegt hat. Das folgt schon daraus, daß auf den Dienstpflichtigen in Fragen der Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechend Anwendung finden, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gelten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer - ZDG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986, BGBl. I 1205). Daraus ergibt sich, daß der auch einem Zivildienstleistenden gewährte Sold einschließlich der Dezemberzuwendung im wesentlichen zur Befriedigung des nach anderweitiger Deckung der elementaren Lebensbedürfnisse (Verpflegung, Wohnung, eventuelle Dienstkleidung sowie Heilfürsorge) verbleibenden Freizeitbedarfes zur Verfügung steht. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern kann daneben nicht schon deswegen bestehen, weil diese in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, sondern nur, wenn im Einzelfall ein besonderer Bedarf dargelegt wird, den der Dienstleistende aus den ihm seitens der Dienststelle zufließenden Mitteln nicht zu befriedigen vermag.

12

b) Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach beim Beklagten ein durch die staatlichen Leistungen nicht gedeckter Unterhaltsbedarf bestehe, weil ihm eine dienstliche Unterkunft nicht zur Verfügung stehe und er auch keine Beihilfe zu den Wohnkosten erhalte. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte könne mit den Mitteln, die er für Sold, Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld sowie Fahrtkosten mit insgesamt rund 900 DM erhalte, auch seinen Wohnbedarf - selbst wenn man diesen mit 250 DM annehme - ganz oder zumindest zum größten Teil decken.

13

Die Überlegungen der Revision treffen schon im Ausgangspunkt nicht zu. Das Berufungsgericht ist gerade nicht von einem Unterhaltsbedarf des Beklagten von monatlich 950 DM ausgegangen, wie er in Unterhaltstabellen bei einem Studenten mit einer eigenen Wohnung angesetzt wird, sondern es hat den Unterhaltsbedarf nach den Grundsätzen bemessen, die der Senat für die Bedarfsermittlung eines den Wehrdienst leistenden Soldaten in dem Urteil vom 29. November 1989 (aaO) dargelegt hat. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Sold des Beklagten einschließlich der Dezemberzuwendung nicht ausreiche, um davon (ganz oder teilweise) noch die Wohnkosten zu tragen, denn ein den Zivildienst Leistender dürfe wie ein Wehrpflichtiger seinen Sold für die Kosten der Freizeitgestaltung verwenden. Diese Kosten können mit den Mitteln, die einem Studenten für vergleichbare Zwecke regelmäßig zur Verfügung stehen, gerade nicht gleichgestellt werden. Lediglich zur Stützung seines bereits gefundenen Ergebnisses hat das Berufungsgericht sodann dargelegt, daß die Einkünfte des Beklagten sogar noch den Betrag unterschreiten, der in Unterhaltstabellen (schon) für den Bedarf eines Studenten angesetzt wird. Diesem Teil der Urteilsgründe kommt indessen keine tragende Bedeutung zu, weil sich an der Beurteilung nichts geändert hätte, wenn die zusätzliche Argumentation entfiele.

14

Der Senat stimmt dem Berufungsgericht insbesondere aber darin zu, daß kein überzeugender Grund besteht, weshalb ein Zivildienstleistender, der nicht auf dienstliche Anordnung verpflichtet ist, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen (vgl. § 31 ZDG), und der ohne Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. dazu Schieckel/Brandmüller ZDG Stand Dezember 1992 § 31 Anm. 1) weiterhin bei einem Elternteil wohnt, unterhaltsmäßig schlechtergestellt sein soll als ein Zivildienstleistender mit einer eigenen Wohnung, der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG i.V. mit § 7a Unterhaltssicherungsgesetz - USG - eine Mietbeihilfe beanspruchen kann. Auch bei einem wehrpflichtigen Soldaten oder bei einem Zivildienstleistenden, der in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen hat, wird der Wohnbedarf zusätzlich gedeckt mit der Folge, daß der Sold einschließlich der Dezemberzuwendung uneingeschränkt zur Befriedigung der in der Freizeit auftretenden Lebensbedürfnisse zur Verfügung steht.

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Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte eine Mietbeihilfe nicht beanspruchen kann. Diese erhalten gemäß § 7a USG - der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG entsprechend für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gilt - nur Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind; alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Dem Beklagten gereicht es im vorliegenden Fall auch nicht zum Nachteil, daß er sich zur Ableistung des Zivildienstes einer Beschäftigungsstelle hat zuweisen lassen, die ihm keine dienstliche Unterkunft zur Verfügung stellt. Zwar ist es möglich, hinsichtlich des Dienstortes Wünsche zu äußern und die Einberufung zu einer bestimmten Dienststelle anzuregen (vgl. Harrer/Haberland, Kommentar zum Zivildienstgesetz, 3. Aufl., Nr. 5 zu § 19); ein Dienstpflichtiger, der wie bisher in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verbleiben kann und demgemäß keinen erhöhten Wohnbedarf verursacht, ist aber unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Einberufung zu einer Beschäftigungsstelle anzustreben, die eine dienstliche Unterkunft gewährt.

16

c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht weder den für den Wohnbedarf mit monatlich 250 DM angesetzten Betrag rechtsfehlerhaft ermittelt noch kommt es darauf an, ob der Beklagte monatliche Mietzahlungen tatsächlich an seine Mutter geleistet hat.

17

Das Berufungsgericht legt dar, der Kläger habe nicht in Frage gestellt, daß ein (anteiliger) Monatsbetrag von 250 DM als Beitrag zu der Monatsmiete von 960 DM angemessen sei, welche die Mutter für die von ihr, dem Beklagten und dessen Schwester benutzte Wohnung entrichte. Die Revision vermag einen entgegenstehenden Vortrag des Klägers nicht aufzuzeigen. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen etwa zur Größe der Wohnung und zum Umfang der tatsächlichen Nutzung durch die einzelnen Bewohner. Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte Beiträge zu den Mietzahlungen tatsächlich geleistet hat. Soweit es um den Anteil am ungedeckten Wohnbedarf geht, der nach den vom Berufungsgericht festgestellten anrechenbaren Einkünften der Eltern auf die Mutter entfällt, liegt ohnehin nahe, daß die Beteiligten die Leistungen stillschweigend gegeneinander verrechnet haben. Aber auch insoweit, wie es um den auf den Kläger entfallenden Anteil geht, käme es dem Kläger nicht zugute, wenn der Beklagte keine Zahlungen an seine Mutter geleistet hätte. Denn es liegt nichts dafür vor, daß die Mutter des Beklagten den Willen gehabt haben könnte, durch eine kostenlose Wohnungsgewährung wirtschaftlich den Kläger zu entlasten (vgl. Senatsurteil. vom 6. März 1985 - IVb ZR 74/83 - FamRZ 1985, 584, 585 unter 2 m.w.N.).