Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1962, Az.: 1 StR 404/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1962
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 13.07.1962
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und B. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 13. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer anordnet. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten K. und B. wegen schweren Diebstahls in mehreren Fällen als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu fünf und drei Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen beide Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich gegen die Verurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, also gegen den Strafausspruch. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten K. rügt die Verletzung förmlichen Rechts, bringt dazu aber nichts vor und ist deshalb insoweit unzulässig. Was die Revision des Angeklagten B. zu einer angeblichen Verletzung des § 261 StPO vorträgt, ist in Wahrheit als Vorbringen zur Sachrüge zu werten.
II.
Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht beim Angeklagten K. und die Verurteilung beider Angeklagter als gefährliche Gewohnheitsverbrecher werden von den Feststellungen getragen. Die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB sind bei beiden gegeben. Die sachlichen Voraussetzungen hat die Jugendkammer aufgrund zutreffender Erwägungen und Feststellungen bejaht, die den rechtlichen Erfordernissen entsprechen.
III.
Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte K. war zur Zeit der Tat 20 1/2, der Angeklagte B. 23 Jahre alt. Beide kommen aus geordneten Familienverhältnissen. Bei Bewohnheitsverbrechern dieser Altersstufen, deren verbrecherischer Hang zudem nicht anlagebedingt, sondern erworben ist, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung zwar nicht von. Rechts wegen ausgeschlossen. Im Gegenteil ergibt sich aus § 106 Abs. 2 JGG, daß der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung sogar für Heranwachsende an sich als zulässig ansieht. Indessen läßt schon der Umstand, daß nach dieser Vorschrift bei heranwachsenden Tätern die Sicherungsverwahrung trotz Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen nicht angeordnet werden muß, sondern nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters unterbleiben kann, erkennen, daß sich auch der Gesetzgeber der besonderen Schwierigkeit der dem Tatrichter obliegenden Zukunftsvoraussage bei Tätern dieser Altersgruppe bewußt war. Der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs (s. § 85 f StGBE 1960 und §§ 86, 89 StGBE 1962) will bei jüngeren Tätern die Sicherungsverwahrung durch eine weniger einschneidende "vorbeugende Verwahrung" ersetzen. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, ist eine Voraussage i.S. des § 42 c StGB bei Beschuldigten bis zu 25 Jahren, ja unter Umständen noch über diese Altersstufe hinaus nur ganz ausnahmsweise aufgrund einer ins einzelne gehenden Würdigung möglich (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143, ferner 4 StR 396/55vom 17. November 1955, 1 StR 536/61 vom 23. Januar 1962 und 1 StR 332/61 vom 12. September 1961.). Der Grund dafür liegt darin, daß nach den Erkenntnissen der Psychologie der Reifeprozeß des Mannes nicht früher zum Abschluß kommt, so daß gerade bei nicht anlagebedingten Tätern eine Wandlung unter dem Eindruck der Strafe meist mindestens ebenso wahrscheinlich und möglich sein wird wie ein Fortwirken des verbrecherischen Hangs auch nach der Strafverbüßung, die erforderliche Voraussage also nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall tritt noch hinzu, daß die Angeklagten den ungünstigen Einwirkungen der Kriegs- und Nachkriegsentwicklung ausgesetzt waren, die im allgemeinen ein Zurückbleiben der sittlichen Reifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zur Folge hatten (BGH LM § 105 JGG Nr. 15), und daß noch keiner von ihnen einem mehrjährigen nachhaltigen Strafvollzug unterworfen war. Das Landgericht ist in den Urteilsgründen nicht auf diese Besonderheiten eingegangen und hat es an einer besonderen Begründung fehlen lassen, aus der sich ergibt, daß es sich hier um Ausnahmen von der Regel einer zu Ungewissen Prognose handelte. Auch die Einholung eines kriminalbiologischen Gutachtens hätte hier nahegelegen.
Willms
Hübner
Mai
Sanders