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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1982, Az.: 3 StR 68/82

Verurteilung wegen versuchter fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Bankrotts; Abgrenzung zwischen schädigender Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Gesellschaft und gesellschaftsfremden Zwecken; Überschreitung der Grenzen des verkehrsüblichen Risikos; Gehilfenvorsatz trotz Vorliegen einer Wiedergutmachungsabsicht bei zweifelhafter Leistungsfähigkeit; Voraussetzungen eines Vermögensschaden bei der Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1982
Aktenzeichen
3 StR 68/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 15.06.1981

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

1. Kaufmännischer Angestellter Herbert Reinhold Franz F. aus U., geboren am ... 1933 in K., Kreis G. (Niederschlesien)

Rechtsanwalt Dr. ... aus ..., Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten F.

2. Kaufmann Heinrich Theodor W. aus D., dort geboren am ... 1932

3. Kaufmann Ferdinand Br. aus Dü., geboren am ... in An.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ..., Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten F.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Juni 1981

1.
im Schuldspruch gegen den Angeklagten F. dahin geändert, daß dieser Angeklagte in den Fällen B IV und B VI der Urteilsgründe jeweils der Untreue schuldig ist;

2.
mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    in den den Angeklagten F. betreffenden Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen B IV und B VI sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

  2. b)

    soweit freigesprochen worden sind

    1. aa)

      die Angeklagten W. und Br. vom Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott im Fall B IV;

    2. bb)

      der Angeklagte F. vom Vorwurf des Bankrotts in einem weiteren Fall (B III).

II.
Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

III.
Die Revision des Angeklagten F. wird mit der Maßgabe der Schuldspruchänderung gemäß I 1 verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen versuchter fortgesetzter Steuerhinterziehung (B II - Steuerlagerfall) und wegen Bankrotts in zwei Fällen (B IV - Scheckfall und B VI - Verkaufsfall O./UTB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten W. wegen versuchter Steuerhinterziehung (B IX - Pfändungsfall) zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat diese Angeklagten im übrigen und den Angeklagten Br. insgesamt von der Anklage freigesprochen. Der Freispruch bezieht sich bei F. auf den Vorwurf des Bankrotts in drei weiteren Fällen (B III - Kautionsfall, B V - Zessionsfall und B VII - Verkaufsfall Fe.) und der Untreue (B VIII - Wechselfall), bei W. auf den Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott in den Fällen B IV und B VI sowie bei Br. auf den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Steuerlagerfall (B II) und der Beihilfe zum Bankrott im Scheckfall (B IV).

2

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Fälle B III, B IV und B VI betroffen sind. Sie erstrebt mit der Sachrüge im Scheckfall (B IV) und im Verkaufsfall O./UTB (B VI) die Verurteilung des Angeklagten F. wegen Untreue statt wegen Bankrotts, im Scheckfall (B IV) die Verurteilung der Angeklagten W. und Br. wegen Beihilfe zur Untreue und im Kautionsfall (B III) die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten F. Dieser Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, soweit er verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang begründet, das des Angeklagten F. hat keinen Erfolg.

3

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

4

1.

Hinsichtlich des Scheckfalls (B IV) und des Verkaufsfalls O./UTB (B VI) halten die Verurteilung des Angeklagten F. wegen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO aF, § 283 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6, Abs. 6 StGB) sowie der Freispruch der Angeklagten W. und Br. der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

a)

Wie der Senat in BGHSt 30, 127 (129 f) dargelegt hat, ist bei der Beurteilung sowohl tatsächlicher als auch rechtsgeschäftlicher Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Bankrotts und der Untreue danach zu unterscheiden, ob er die vermögensschädigende Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Gesellschaft und in ihrem Interesse vorgenommen hat oder ob sie nur gesellschaftsfremden Zwecken dient, d.h. als eigennütziges oder im Interesse eines Dritten liegendes Verhalten anzusehen ist. Im ersten Fall handelt es sich um Bankrott, im zweiten um Untreue. Weisen die verfolgten Interessen ausschließlich entweder in die eine oder in die andere Richtung, so ist Idelakonkurrenz zwischen beiden Delikten ausgeschlossen.

6

b)

Nach diesen Kriterien ist das festgestellte Verhalten des Angeklagten F. in den Fällen B IV und B VI als Untreue zu werten, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als Bankrott.

7

aa)

Im Scheckfall hat er als Geschäftsführer der U.-Mineralöl GmbH (U.) den Gegenwert eines Verrechnungsschecks über 622.512,07 DM, mit dem die Firma E. eine Kraftstofflieferung bezahlte, ohne Gegenleistung für die GmbH je zur Hälfte den Angeklagten W. und Br. zukommen lassen, indem er den Scheck - ohne Buchung des Ein- und Ausgangs - an W. weitergab, der ihn abredegemäß über ein eigenes Konto einzog und einen Teilbetrag von 310.000 DM aus dem Erlös an Br. weiterleitete. Der Angeklagte F. verfolgte bei dieser Weitergabe des Schecks ausschließlich gesellschaftsfremde Zwecke. Er wollte den Betrag von 622.512,07 DM dem Vermögen der U. entziehen (UA S. 28). Mit der Zuwendung an Br., der ihn bedrängte, wollte er einer eigenen Verpflichtung aus einer Vereinbarung vom 6. November 1973 (UA S. 12 f) genügen, Br. von dessen Darlehensschuld gegenüber der U. in Höhe von 375.000 DM freizustellen (UA S. 27 f). Die Leistung an W. wurde zwar als Voraus Zahlung auf einen Kaufvertrag deklariert, durch den die U. Tankstellen von W. erwerben wollte. Ein solcher Vertrag war aber noch nicht geschlossen (UA S. 28); dies geschah auch in der Folgezeit nicht. Zur Tatzeit am 14. Mai 1974, d.h. in einer kritischen Situation wenige Tage vor der Anordnung des dinglichen Arrests durch das Hauptzollamt, diente die ohne Rechtspflicht bewirkte Zahlung ausschließlich den Interessen W.. Die Feststellungen enthalten keine Anzeichen dafür, daß eine Vorauszahlung unter den gegebenen Umständen auch für die U. von Vorteil hätte sein können.

8

Ähnlich liegt es im Verkaufsfall O./UTB (B VI). Der Angeklagte ließ diesen Gesellschaften einige Tage, bevor er den Antrag auf Konkurseröffnung stellte, aus dem Steuerlager der U. Kraftstoffe im Werte von rund 343.000 DM liefern, ohne ihnen die Ware in Rechnung zu stellen. Die Unterlagen über die Lieferungen ließ er ohne Buchung vernichten (UA S. 34 f).

9

bb)

Der Sachverhalt ist demgemäß rechtlich als Untreue (§ 266 StGB) zu würdigen. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten FM jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen Konkursdelikts nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO aF, § 283 Abs. 1 Nrn 5 und 6 StGB verurteilt hat. Er hat zwar in beiden Fällen (B IV und B VI) zugleich gegen die Pflicht verstoßen, Geschäftsvorgänge ordnungsmäßig zu buchen und die Belege aufzubewahren. Er hat aber auch dies nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der U. (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) getan, sondern ausschließlich zum eigenen Nutzen oder im Interesse Dritter.

10

c)

Der Senat kann den Schuldspruch gegen den Angeklagten F. selbst ändern. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich dieser Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen können. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Änderung des Urteils gegen ihn führt im Scheckfall (B IV) antragsgemäß auch zur Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten W. und Br.. Bei beiden hat das Landgericht eine Beihilfe zur Untreue bisher nicht geprüft. W. hat es lediglich in der Erwägung freigesprochen, daß sich sein Vorsatz nicht auf die Überschuldung oder die (drohende oder eingetretene) Zahlungsunfähigkeit der U. erstreckt habe (UA S. 80). Diese Erwägung ist im Rahmen der §§ 266, 27 StGB jedoch unerheblich. Bei Br. hat es darauf abgehoben, daß er einen Freistellungsanspruch gegen F. hatte (UA S. 83). Das vermag seinen Freispruch aber nicht zu tragen, wenn er wußte, daß F. ihm den Gegenwert des Schecks aus dem Vermögen der U. zuwendete. Er hat sich allerdings unwiderlegt dahin eingelassen: Er habe es "für möglich" gehalten, daß F. die Scheckentnahme als persönliche Entnahme habe verbuchen können. Er sei davon ausgegangen, F. würde "einen Weg finden", den Geldbetrag "letztlich" aus anderen Quellen zu beschaffen. Diese Einlassung bringt möglicherweise aber nicht mehr zum Ausdruck, als daß Br. gehofft hat, es möge F. gelingen, den Schaden der U. bei Gelegenheit wiedergutzumachen. Eine solche Hoffnung würde den Gehilfenvorsatz nicht ausschließen, weil eine unbestimmte Wiedergutmachungsabsicht bei zweifelhafter Leistungsfähigkeit für sich allein nicht geeignet ist, das Verhalten F. zu rechtfertigen.

11

2.

Auch zum Kautionsfall (B III) beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB) zu würdigen. Diese Prüfung war hier wegen der Besonderheiten des Falles geboten.

12

a)

Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Bezugsvertrag, den der Angeklagte F. am ... 1974 als Geschäftsführer der U. mit der In. and Fi. Corporation, P City (In.), schloß (UA S. 24) möglicherweise zwar nicht um einen Scheinvertrag (UA S. 25 f, 55). Doch war der Vertrag für die U. angesichts ihrer damals bereits prekären finanziellen Lage und der Marktsituation wirtschaftlich ungünstig (UA S. 55). Sie verpflichtete sich, sofort sechs Millionen DM als "Abnahmegarantie" bei der In. bar zu hinterlegen. Die Kaution sollte verfallen, wenn die U. ihrer Verpflichtung, der In. fünf Jahre lang monatlich 20.000 Liter Benzin abzunehmen, nicht nachkäme. Der Angeklagte zahlte auf die Garantiesumme zu Lasten der U. bis zum 3. April 1974 4,2 Millionen DM. Ein Scheck über weitere 1,8 Millionen DM, den er der In. übersandte, wurde am 28. Mai 1974 wegen des vom Hauptzollamt D. erwirkten dinglichen Arrests nicht mehr eingelöst. Das Risiko, die Kaution endgültig zu verlieren, war nach der Überzeugung des Landgerichts schon bei Vertragsschluß "natürlich hoch" (UA S. 55). Nach der am 18. Juni 1974 beantragten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Union bemühte sich der Konkursverwalter vergeblich, die auf die Kaution geleisteten 4,2 Millionen DM zur Masse zu ziehen (UA S. 23, 25 f).

13

b)

Wenn keine einschlägigen Vorschriften eingreifen, kommt es für die Beurteilung sogenannter Risikogeschäfte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue darauf an, ob der Täter die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat (vgl. Maurach/Schroeder, Strafrecht Besonderer Teil, 6. Aufl. 2. Halbband S. 449). Ein Vermögensschaden und damit eine strafbare Untreue liegt vor, wenn er nach Art eines Spielers bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine aufs Äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erlangen. Eine eindeutige, für jeden Einzelfall gültige Bewertungsregel läßt sich nicht festlegen. Im Zweifel ist entscheidend, ob bei wirtschaftlich vernünftiger, alle bekannten äußeren Umstände berücksichtigender Gesamtbetrachtung die Gefahr eines Verlustgeschäfts wahrscheinlicher ist als die Aussicht auf Gewinnzuwachs (BGH NJW 1975, 1234, 1236). Wird die Frage bejaht, so liegt das Handeln eines GmbH-Geschäftsführers bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in der Regel auch nicht im Interesse der Gesellschaft.

14

c)

Für die Frage, ob der Abschluß des Bezugsvertrags und die teilweise Erfüllung der Garantieabrede nach diesen Grundsätzen als Untreue zu werten sind, kann die Tatsache, daß ein solcher Abschluß sinnvoll sein konnte und auch andere Mineralölhändler damals gleiche Verträge eingingen (UA S. 26, 55), für sich allein nur von untergeordneter Bedeutung sein. Denn das gesteigerte Verlustrisiko ergab sich für die U. nicht schon aus der Kautionsabrede an sich, sondern gerade aus der dem Angeklagten F. weitgehend bekannten schlechten finanziellen Lage der Gesellschaft (UA S. 9, 11 b f, 16, 42) und aus der Art, wie er das Unternehmen unter Ausnutzung der Vorteile des Steuerlagers (vgl. UA S. 12) ab Februar 1974 nach dem Prinzip "Umsatzausweitung durch Unterpreisverkäufe" mit erheblichen Verlusten ohne Aussicht weiter führte, in absehbarer Zeit wieder mit Gewinn zu arbeiten (UA S. 9 a f, 16 ff, 39 ff, 45 ff). Setzte er - wofür nach den Feststellungen manches spricht (UA S. 58) - die Kaution bewußt zu dem Zweck aufs Spiel, der U. die erforderliche Ware zur Fortführung der Verlustgeschäfte zu sichern, so kann darin bei wortschaftlicher Betrachtung ein Schaden der GmbH gesehen werden. Denn in diesem Fall wären ihr aus dem Abschluß des Bezugsvertrags und durch die Leistungen auf die Garantievereinbarung keine Gewinnchancen erwachsen. Der Annahme strafbarer Untreue würde bei solcher Sachlage nicht notwendig entgegenstehen, daß sich der Vorsatz des Angeklagten am ... 1974 noch nicht auf die Überschuldung der U. oder eine (drohende oder eingetretene) Zahlungsunfähigkeit erstreckte (UA S. 26, 56 ff), obwohl er bereits seit November 1973 einschneidende Maßnahmen des Hauptzollamtes befürchtete (UA S. 13 f, 42 f). Auf die von der Staatsanwaltschaft angegriffenen, zum Teil rechtsbedenklichen Ausführungen, mit denen die Strafkammer in der Beweiswürdigung den Bankrottvorsatz abgelehnt hat (UA S. 57 ff), braucht der Senat deshalb nicht näher einzugehen.

15

II.

Die Revision des Angeklagten F.

16

Das Rechtsmittel führt aus den oben (I 1) dargelegten Gründen in den Fällen B IV und B VI zwar zur Änderung des Schuldspruchs. Mit dieser Maßgabe hat es im Ergebnis aber keinen Erfolg.

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1.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

18

a)

Im Zusammenhang mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags, der sich auf den Zeugen S. bezieht, beanstandet der Angeklagte nach der maßgebenden schriftlichen Revisionsbegründung, daß das Landgericht den zugleich gestellten Hilfsantrag auf Vernehmung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. H. als Zeugen nicht beschieden hat. Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Verteidiger sollte für den Fall, daß die Strafkammer den bereits vernommenen Zeugen S. nicht erneut vernähme, als Zeuge darüber gehört werden, daß sich S. nach der Vernehmung "im Sinne des gestellten Hilfsantrags, also abweichend" gegenüber dem Verteidiger geäußert habe. Die Revision legt nicht dar, was der Zeuge S. vor dem Landgericht ausgesagt hat und inwiefern seine späteren Angaben gegenüber dem Verteidiger davon abwichen. Der Senat kann deshalb anhand der Revisionsbegründung nicht prüfen, ob das Urteil auf dem angeblichen Fehler überhaupt beruhen kann.

19

b)

Im Zusammenhang mit dem Hilfsbeweisantrag, der den Zeugen Pl. betrifft, beanstandet die Revision, daß das Landgericht die erneute Vernehmung des Zeugen wegen dessen Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) abgelehnt hat. Die Rüge ist unzulässig, weil in der Revisionsbegründung nicht bestimmt behauptet wird, daß der Zeuge Pl. nach seiner Vernehmung gegenüber den Verteidigern erklärt habe, er sei nunmehr zur Aussage bereit, und daß die Verteidiger dies gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht hätten.

20

2.

Von der Schuldspruchänderung abgesehen, ist die Sachrüge im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat im Steuerlagerfall (B II) insbesondere zu Recht angenommen, daß die weitere Belassung des Mineralölsteuerlagers, die der Angeklagte F. mit der Täuschung erstrebte, ein steuerlicher Vorteil im Sinne des § 392 Abs. 1 AbgO aF, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist, weil sie die unbedingte Entstehung der Mineralölsteueransprüche hinausschiebt (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78] nicht abgedruckt).

Schmidt
RiBGH Dr. Schauenburg ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer