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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2003, Az.: IV ZB 20/03

Persönliche Haftung für Kosten des Erbscheinverfahrens; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Kostenrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.2003
Aktenzeichen
IV ZB 20/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 09.05.2003
AG Hagen

Fundstellen

  • AGS 2004, 205 (Volltext)
  • AGS 2004, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2004, 323
  • BGHReport 2004, 323
  • DB 2004, XII Heft 1-2 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2004, 234* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2004, 466 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2004, VIII Heft 6 (Kurzinformation)
  • NJW 2004, 1107 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 2004, 356 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, V Heft 2 (Kurzinformation)
  • RVG-Letter 2004, 23
  • RVGreport 2004, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 2004, 318 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 2004, 439 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 2004, 1436 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zulässt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Nachlasssache
durch
die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting
und Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 19. November 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, die Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom Landgericht durch Beschluss vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.

2

Die auf Grund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu 4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom Amtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690,00 DM festgesetzt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) - 3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung inzwischen erledigt, sodass die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläubiger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen Beschluss vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdegerichts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).

4

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl.. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht mehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135  ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 9.044,75 EUR