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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 20.12.2001, Az.: 2 BvR 483/01

Verfassungsmäßige Anforderungen an die richterliche Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren; Voraussetzungen der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IfG) i.V.m. § 81g Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.12.2001
Aktenzeichen
2 BvR 483/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 01.02.2001 - AZ: 1 Qs 206/00
LG Essen - 22.01.2001 - AZ: 27 Qs-1/01
AG Kandel - 17.08.2000 - AZ: Gs 228/00
AG Hattingen - 21.07.2000 - AZ: 19 Gs 115/00

Fundstelle

  • StV 2003, 1-2

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerden gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. Januar 2001 - 27 Qs-1/01 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 21. Juli 2000 - 19 Gs 115/00 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 429/01 -,

Verfassungsbeschwerden gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 1. Februar 2001 - 1 Qs 206/00 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Kandel vom 17. August 2000 - Gs 228/00 -

- 2 BvR 483/01 -

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 20.12.2001 - AZ: 2 BvR 429/01

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Präsidentin Limbach und
die Richter Hassemer, Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 20. Dezember 2001
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. 3.

    Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kandel vom 17. August 2000 - Gs 228/00 - und des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 1. Februar 2001 - 1 Qs 206/00 - verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Kandel zurückverwiesen.

    Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen zu erstatten.