§ 7 LBesG M-V - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Berechtigte nach § 1 Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.