Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.1995, Az.: 1 StR 456/95
Anwesenheit des Angeklagten; Verzicht auf Vernehmung; Geladener und erschienener Zeuge; Wesentlicher Teil der Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 351 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 623
Redaktioneller Leitsatz
Die Anwesenheit des Angeklagten ist grundsätzlich erforderlich, wenn auf die Vernehmung eines geladenen und erschienen Zeugen verzichtet wird, da dies ein wesentlicher Teil der Verhandlung ist.
Gründe
1. a) Die Revision der Angeklagten Ö. hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zum Hauptverhandlungstermin vom 1. März 1995 war die Angeklagte nicht erschienen. Die Mitangeklagte S., ihre Tochter, teilte mit, daß sie einen schweren Asthmaanfall erlitten habe; der Verteidiger übergab eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Darauf wurden die erschienenen Zeugen E., Sch. und G. informatorisch befragt und bekanntgegeben, daß der Zeuge W. sich entschuldigt habe. Die Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt H. auch im Namen der abwesenden Angeklagten Ö., die Angeklagte S. und der Vertreter der Staatsanwaltschaft verzichteten auf die Einvernahme aller für den 1. März 1995 geladenen Zeugen.
Dieses Verfahren des Landgerichts wird von der Angeklagten zu Recht beanstandet, indem sie geltend macht, der Verzicht auf die geladenen und erschienenen Zeugen sei ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung gewesen, der nicht in ihrer Abwesenheit stattfinden hätte dürfen.
Nach § 245 Abs. 1 StPO ist die Beweisaufnahme auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken, es sei denn, Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter verzichten darauf. Ob die vom Gericht durch die Ladung der Zeugen in Aussicht gestellte Beweiserhebung stattfinden soll, hängt damit wesentlich auch vom Angeklagten ab. Das gilt hier auch hinsichtlich des Zeugen W., der geladen, aber - durch berufliche Verhinderung entschuldigt - nicht erschienen war, denn der Zeuge hätte erneut geladen werden müssen. Damit kann nicht bezweifelt werden, daß ein Verzicht auf eine vom Gericht zunächst für notwendig erachtete Zeugenvernehmung auch für den Angeklagten ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist (vgl. RGSt 44, 16, 18). Da ein solcher Verzicht hier vom Landgericht entgegengenommen wurde, ohne daß die Angeklagte dabei mitwirkte, ist § 338 Nr. 5 StPO verletzt.
Der Fehler ist auch nicht, was möglich gewesen wäre (RGSt aaO.), an dem nachfolgenden Hauptverhandlungstag vom 10. März 1995 dadurch geheilt worden, daß die nun wieder anwesende Angeklagte gleichfalls auf die Zeugen verzichtet hätte.
Dagegen kann keine Heilung darin gesehen werden, daß der Verteidiger der Angeklagten an diesem Hauptverhandlungstag die bisher gestellten Beweisanträge zurücknahm. Es wird schon nicht deutlich, ob diese Erklärung auch den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen E., Sch. und W. betraf, denn auf diese Zeugen war bereits verzichtet worden; zudem steht nicht fest, daß die Rücknahme der Beweisanträge im Einvernehmen mit der Angeklagten geschah.
Der Fehler erfaßt das Urteil in vollem Umfang; die Zeugen E. und W. waren Steuerberater der Angeklagten, die Zeugin Sch. Steuergehilfin. Sie waren dafür benannt, daß die Buchhaltung der Angeklagten mangelhaft war und sie über ihre finanzielle Situation nur unzureichend unterrichtet war.
b) Eines näheren Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Frist des § 229 Abs. 1 StPOüberschritten, bedarf es daher nicht. Doch erscheint zweifelhaft, ob bei der tatsächlich geschehenen Überschreitung der Frist um zwei Tage in Anbetracht der Vielzahl der abzuurteilenden Einzeltaten ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler ausgeschlossen werden könnte.
c) Für die neue Hauptverhandlung gegen die Angeklagte Ö. wird darauf hingewiesen, daß im Falle II 8 die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeten Betruges nicht tragen. Sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen waren, die das Landgericht aber nicht feststellt, hätte die Angeklagte das gekaufte Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises erhalten. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung lag damit allein im Abschluß des Vertrages nicht. Auch Versuch käme nur in Frage, wenn die Angeklagte konkret dazu angesetzt hätte, das Fahrzeug ohne Bezahlung zu erhalten.
2. a) Die von der Angeklagten S. ausschließlich erhobene Sachrüge führt im Falle II 1 zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Angeklagte hatte in diesem Fall dem Darlehensgeber Hi. für ein Darlehen von 15.000 DM als Sicherheit Schmuck in "angeblichem Wert von ca. 40.000 DM gegeben". Später forderte sie den Schmuck zurück, damit sie ihn verkaufen könne. "Von dem Verkaufserlös hat die Angeklagte dem Darlehensgeber jedoch lediglich 3.680 DM ausgehändigt" (UA S. 14).
Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Möglichkeit einer Sicherstellung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers durch den überlassenen Schmuck näher auseinandersetzen müssen. Hätte der Schmuck tatsächlich einen dem hingegebenen Darlehen entsprechenden Wert gehabt und wäre er ohne Schwierigkeiten zu verwerten gewesen, käme ein Vermögensschaden des Darlehensgebers nicht ohne weiteres in Frage, auch wenn die Angeklagte über Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hätte. Auch dafür, daß die Angeklagte bei der Rückforderung des Schmuckes von vornherein vorgehabt hätte, nur einen Teil des Erlöses aus seinem Verkauf an Hi. abzuführen, ergeben sich keine Feststellungen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
b) Der Strafausspruch kann mit Ausnahme des Falles II 3, für den eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt wurde, keinen Bestand haben, weil das Landgericht in allen anderen 32 Einzelfällen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, ohne die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB hinreichend darzulegen. Zwar kann bei einer Vielzahl von Einzelfällen und bei insgesamt hohem Schaden die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich sein, doch kommt es auch in solchen Fällen immer auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH NStE Nr. 2 zu § 47 StGB; BGH StV 1982, 366; SchlH OLG StV 1982, 367).
Nach den Feststellungen ist die Angeklagte S. nicht vorbestraft, die Taten hat sie im Zusammenhang mit der geschäftlichen, inzwischen eingestellten Tätigkeit ihrer Mutter begangen; inzwischen ist sie an einem anderen Ort im Zentrum für Türkeistudien tätig. Das Erfordernis spezialpräventiver Einwirkung auf die Angeklagte durch kurzfristige Freiheitsstrafen liegt danach eher fern; ebenso drängt sich die Verhängung solcher Strafen nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung auf, auf den das Landgericht auch nicht eingegangen ist.
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung in den angesprochenen Fällen Geldstrafen verhängen, könnte die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 StGB geboten sein (vgl. BGH StV 1986, 58).