Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1992, Az.: BVerwG 1 B 174/92
Auskunftsrecht der Meldebehörde; Auskunftssperre; Auskunftserteilung; Melderechtsrahmengesetz; Landesmeldegesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 174/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 14.03.1989 - AZ: VG 7 K 835/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.06.1992 - AZ: OVG 18 A 1023/89
Rechtsgrundlagen
- § 21 MRRG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 17 Abs. 1 MRRG
- § 21 Abs. 1 MRRG
- § 21 Abs. 2 MRRG
- § 21 Abs. 5 MRRG
Fundstellen
- DVBl 1993, 615-616 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1993, 31-32
- NVwZ-RR 1993, 186-187 (Volltext mit amtl. LS)
- NvWZ-RR 1993, 186-187
Amtlicher Leitsatz
Das Auskunftsrecht der Meldebehörde nach § 21 Abs. 1 und 2 MRRG und demzufolge auch eine gegebenenfalls bestehende Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 MRRG beziehen sich auf die bei dieser Meldebehörde gespeicherten personenbezogenen Daten. Ob dagegen die Meldebehörde aufgrund einer anderenorts bestehenden Auskunftssperre daran gehindert ist, Auskünfte aus ihrem Melderegister nach § 21 Abs. 1 und 2 MRRG zu erteilen, läßt sich nicht dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes, sondern allenfalls den Vorschriften des Landesmelderechts entnehmen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe das § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, an dessen Hauptwohnsitz im Melderegister eine Auskunftssperre über personenbezogene Daten gegenüber Dritten besteht und der unter Berufung auf diesen Umstand die Einrichtung einer solchen Auskunftssperre auch im Melderegister seines Nebenwohnsitzes begehrt, hält die Auslegung der dafür einschlägigen melderechtlichen Vorschriften für klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt er damit nicht auf.
Soweit die vom Kläger aufgeworfenen Fragen die Auslegung der vom Berufungsgericht angewendeten Vorschriften des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW) vom 13. Juli 1982 (GV. NW S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW S. 160) betreffen, sind diese Vorschriften gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar. Ihre Auslegung und Anwendung können daher auch nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (Beschluß vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 B 58.91 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 12 S. 14; BVerwGE 89, 110 <112>). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die in der Beschwerdebegründung genannten Vorschriften der §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 5 MG NW.
Revisionsgerichtlicher Nachprüfung zugänglich sind demgegenüber die Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179), da deren Auslegung Bundesrecht betrifft (Beschluß vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 = NVwZ 1987, 976; Beschluß vom 16. März 1988 - BVerwG 1 B 25.88 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 2; BVerwGE 89, 110 <112>). Das Melderechtsrahmengesetz regelt jedoch nicht selbst die Wirkung der in einem Melderegister eingetragenen Auskunftssperre für andere Melderegister, sondern überläßt diese Frage dem Landesgesetzgeber. Dies beruht darauf, daß es sich um ein in Ausübung der Bundeskompetenz nach Art. 75 Nr. 5 GG erlassenes Rahmengesetz des Bundes handelt, das auf eine Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt ist (Urteil vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 17.84 - Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 1 = NJW 1988, 1611; BVerfGE 66, 270 <285>).
Nach § 21 Abs. 1 MRRG darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1 MRRG bezeichneten Stellen Auskunft über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln, bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 21 Abs. 2 MRRG auch Auskunftüber weitere personenbezogene Daten. Nach § 21 Abs. 5 MRRG ist jedoch jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Das Auskunftsrecht der Meldebehörde und demzufolge auch eine gegebenenfalls bestehende Auskunftssperre beziehen sich auf die bei dieser Meldebehörde gespeicherten personenbezogenen Daten. Ob dagegen die Meldebehörde aufgrund einer anderenorts bestehenden Auskunftssperre daran gehindert ist, Auskünfte aus ihrem Melderegister nach § 21 Abs. 1 und 2 MRRG zu erteilen, läßt sich § 21 Abs. 5 MRRG nicht entnehmen, ohne daß es dazu einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Eine derartige Verpflichtung der Meldebehörde ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes, insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 MRRG. Danach ist bei einer Wohnungsummeldung oder bei der Anmeldung weiterer Wohnungen eine gegenseitige Unterrichtung zwischen der bisher zuständigen und der nunmehr (auch) zuständigen Meldebehörde über bestimmte personenbezogene Daten vorgesehen. Das Bestehen einer Auskunftssperre gehört nicht zu den bundesrechtlich zur Übermittlung vorgesehenen Daten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 MRRG können, soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden. Von dieser bundesrechtlichen Ermächtigung ist im Meldegesetz NW Gebrauch gemacht worden. Nach § 30 Abs. 3 MG NW hat in den Fällen der in § 34 Abs. 5 MG NW inÜbereinstimmung mit § 21 Abs. 5 MRRG geregelten Auskunftssperre die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Aus dieser landesrechtlich begründeten Unterrichtungspflicht läßt sich ebenfalls bundesrechtlich keine Auskunftssperre für die nunmehr (auch) zuständige Meldebehörde über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des betroffenen Einwohners herleiten. Ob dem Landesrecht auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung, wie sie beispielsweise § 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 4 des niedersächsischen Meldegesetzes vom 2. Juli 1985 (GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1990 (GVBl. S. 101), enthält, eine derartige erweiterte Auskunftssperre entnommen werden kann, ist wegen fehlender Revisibilität des Landesrechts revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht zugänglich. Das Melderechtsrahmengesetz jedenfalls sieht eine derartige allein von der bisher zuständigen Meldebehörde abgeleitete Auskunftssperre der nunmehr (auch) zuständigen Meldebehörde nicht vor.
Eine grundsätzliche Bedeutung auf dem Gebiet des Bundesrechts ergibt sich ferner nicht aus dem weiteren Vortrag der Beschwerde, daß § 34 Abs. 5 MG NW über den notwendigen Mindestinhalt des Rahmenrechts hinausgehen und zugunsten des Betroffenen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wirksamer realisieren könnte. Denn als klärungsbedürftig werden insoweit nicht die bundesverfassungsrechtlichen Normen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern allenfalls die Frage angesehen, wie die betreffende landesrechtliche Bestimmung auszulegen ist, ohne daß ihre Auslegung gegen Bundes(verfassungs)recht verstößt. Insoweit geht es wiederum nicht um Bundes-, sondern um Landesrecht (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 9. April 1990 - BVerwG 1 B 21.90 - und vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 B 58.91 - a.a.O.).
Zu Unrecht beruft sich der Kläger weiterhin auf den Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Revisibilität von Vorschriften des Landesmelderechts, die in Erfüllung einer bundesrahmenrechtlichen Anpassungspflicht nach § 23 MRRG ergangen sind. Derartige Fragen behandelte das Berufungsgericht nicht, das sich mit der Revisibilität der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Vorschriften nicht zu befassen brauchte und auch nicht befaßt hat.
Die Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zu Unrecht meint der Kläger, bereits dann in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein, wenn ihm der Weg zum Revisionsgericht versperrt bliebe. Die Gewährleistung eines Instanzenzuges kann Art. 103 Abs. 1 GG ebensowenig wie der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG oder dem Rechtsstaatsprinzip entnommen werden (BVerfGE 1, 433 <437>; 54, 143).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.