Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1995, Az.: 5 StR 366/95
Konkrete Gefahr; Schaden im Einzelfall; Versuch; Ablehnung des Beweisantrags; Bedeutungslosigkeit; Antragsteller; Schluß aus der Behauptung; Explosionsgefährliche Stoffe; Pyrotechnische Gegenstände; Entnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 366/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bremerhaven
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 132-133 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die konkrete Gefahr nach § 311 StGB hängt davon ab, im Einzelfall ein Schaden naheliegt. Ist das nicht der Fall, kann die Tat versucht sein.
2. Das Gericht kann einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit ablehnen, wenn es nicht beabsichtigt, den Schluß zu ziehen, den der Antragsteller aus der Behauptung nahelegt.
3. Die Entnahme explosionsgefährlicher Stoffe aus pyrotechnischen Gegenständen schließt die Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengG durch § 3 Abs. 2 SprengG nicht aus.
Gründe
Die Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Gegen den verurteilenden Teil der Entscheidung richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Nichtanwendung von § 311 StGB gerügt wird, und die Revision des Angeklagten.
1. Nach den Feststellungen der Kammer fertigte der Angeklagte einen Sprengkörper, indem er ein "mit Boden und Deckel versehenes, an den Kanten verschweißtes, außen mit rotbrauner Farbe angestrichenes Vierkantrohr aus Baustahlblech mit einer Wandungsstärke von ca. 3,95 mm und Außenmaßen von ca. 245 mm Länge und jeweils ca. 80 mm Breite mit explosionsfähigen Stoffen, unter anderem Chlorat sowie Bestandteilen von gewerblicher und militärischer Leuchtmunition, verfüllte" (UA S. 8). Diesen Sprengkörper grub der Angeklagte auf dem Gelände eines Sportvereins "schräg rechts vom Eingangstor in einer Entfernung von etwa sechs Meter vom rechten Torpfosten entfernt und etwa einen Meter neben einem dort aufgestellten Stromverteilerkasten aus Kunststoff schräg in das Erdreich" ein (UA S. 9) und verband die am Sprengkörper angebrachte, auf Zug reagierende Zündvorrichtung mit einem acht Meter langen Stahldraht dergestalt und mit dem Ziel, daß dann, wenn bei feststehendem linken Torflügel der rechte Torflügel nach innen aufgedrückt würde, Zug auf die Zündeinrichtung ausgeübt und der Zünder ausgelöst würde. Der Angeklagte erwartete, daß der Sprengkörper explodieren würde, sobald eine Person das Eingangstor öffnete. Er rechnete mit einer heftigen Explosion, erwartete aber auf Grund seiner während des Wehrdienstes gesammelten Erfahrungen und seiner sonstigen Kenntnisse, daß sich die Sprengwirkung wegen des schrägen Eingrabens des Sprengkörpers hauptsächlich in die vom Eingangstor abgewandte Richtung auf freies Gelände hin entfalten würde. Dabei nahm der Angeklagte zwar an, daß der nahe dem eingegrabenen Sprengkörper aufgestellte Zählerkasten durch die Explosion zerstört würde, er erwartete jedoch nicht, daß Personen durch die Explosion zu Schaden kommen würden. Das zweiflügelige Tor zu dem im Bereich kleingärtnerischer und landwirtschaftlich genutzter Flächen liegenden Gelände des Sportvereins war etwa vier Meter breit und zwei Meter hoch. Die Torflügel bestanden "jeweils aus einem Stahlrahmen, in den ein festes Stahldrahtgeflecht eingeschweißt" war. Der linke Torflügel war so zu verriegeln, daß er nur geöffnet werden konnte, wenn zuvor der rechte Torflügel geöffnet wurde. Dieser wiederum war mit einem Überfallriegel vor dem linken Torflügel verschlossen, der mit einem Vorhängeschloß gesichert war. Neben dem Tor befand sich in beiden Richtungen ein Maschendrahtzaun, der nach einigen Metern endete. An zwei Seiten war das Gelände sodann "durch teilweise bewachsene etwa eineinhalb Meter breite Gräben abgetrennt". An den beiden anderen Seiten war das Gelände "von den angrenzenden als Weiden genutzten Grundstücken durch Stacheldrahtzäune abgegrenzt" (UA S. 8). Als der Platzwart an dem Sportgelände ankam, schloß er, um das Tor zu öffnen, das Vorhängeschloß auf und öffnete den Überfall. Sodann drückte er den rechten Torflügel etwa einen halben Meter weit auf, um durch die dadurch entstandene Lücke den an der Innenseite des linken Torflügels befindlichen Riegel anzuheben und so beide Torflügel öffnen zu können. Durch das Aufdrücken des rechten Torflügels wurde plangemäß der Sprengkörper zur Explosion gebracht. "Durch die Explosion wurden Erdreich und Steine in die Luft geschleudert, so daß an der Explosionsstelle ein Krater von etwa 110 cm Länge und 90 cm Breite sowie einer Tiefe bis zu 45 cm entstand. Infolge des Explosionsdrucks wurde von dem nahe des Explosionsortes aufgestellten Zählerkasten, der keinen bedeutenden Wert hatte, die vordere Hälfte abgerissen. Die aus Baustahl bestehende Hülle des Sprengkörpers platzte infolge der Explosion in den Schweißnähten auf, auch die Metallteile wurden durch den Druck durch die Luft geschleudert" (UA S. 10). Zwei Metallteile flogen aufgrund der Explosion bis zu 12 Meter weit auf öffentliches Straßenland außerhalb des Vereinsgeländes, ein Metallteil flog innerhalb des Geländes etwa 35 Meter weit (UA S. 11).
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtanwendung von § 311 StGB. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
a) § 311 Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, daß durch die Explosion Leib oder Leben eines anderen gefährdet wird. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Ob eine Gefahr konkret ist, entscheidet sich danach, ob sie im Einzelfall naheliegt (BGHSt 18, 271, 272; 19, 263, 268; 22, 341, 343, 344 [BGH 05.03.1969 - 4 StR 375/68]; 26, 176, 179) [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75].
b) Die Wertung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, soweit es eine konkrete Gefahr verneint. Der Platzwart war durch die Explosion nicht gefährdet; andere Personen waren im Augenblick der Explosion nicht anwesend. Rechtsfehlerfrei hat es das Landgericht daher abgelehnt, den Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 311 Abs. 1 StGB zu verurteilen.
c) Das Landgericht hat sich zwar mit dem Vorsatz des Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 9, 39), aber nicht geprüft, ob sich der Angeklagte des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht haben könnte. Eine solche Prüfung lag hier nahe. Nach den Feststellungen sind Teile des Sprengkörpers auf öffentliches Straßenland geflogen, wo sich zumindest zeitnah auch eine andere Person aufgehalten hat. Der Tatrichter hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte erkannt hat, daß die Explosion nicht vollständig beherrschbar war und daß die Anwesenheit anderer Personen zum Zeitpunkt der Explosion in deren Wirkungsbereich nahelag. Der Angeklagte hätte mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er sich in solcher Kenntnis zum Handeln entschlossen hätte.
d) Danach ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehenbleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht beeinflußt sind.
3. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Hinsichtlich der Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 bis 4 StPO durch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt, bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da die Revisionsbegründung den Beweisantrag unzutreffend, nämlich um mehrere Textstellen erweitert, mitteilt. In jedem Fall ist die Rüge unbegründet.
Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung, die auf einem Klebeband und auf einem der vier Bombensplitter aufgefundenen PVC-Teilchen seien nicht insoweit identische, als es sich um dieselbe Art von PVC handele, als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos erachtet, und zwar im Hinblick auf die weiteren, an dem Klebeband und an den Bombenteilen übereinstimmend gefundenen, zur Bombenherstellung geeigneten Partikel (Holzkohle, Aluminium, Aluminium-Magnesium-Legierung, Strontium und Chlorat). Sie hat dazu ausgeführt, daß selbst bei unterschiedlichem PVC der Schluß "nicht zwingend" sei, daß ein Zusammenhang zwischen dem Klebeband, das eine Fingerspur des Angeklagten aufgewiesen hatte, und den Bombenteilen nicht bestehe.
Dem entnimmt der Senat, daß der Tatrichter den Schluß von der behaupteten Tatsache, das PVC sei von unterschiedlicher Art, auf den unmittelbar erheblichen Umstand, es habe keinen Kontakt zwischen den Bombenteilen und dem eine Fingerspur des Angeklagten aufweisenden Klebeband gegeben, aus tatsächlichen Gründen nicht ziehen wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR, StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). Die Kammer stellt nicht fest, daß die an beiden Teilen gefundenen "Spuren von unverarbeitetem Suspensions-Polyvenylchlorid (S-PVC) in Form von weißen Partikeln" (UA S. 12) und die "weiße(n) Partikel aus unverarbeitetem S-PVC" (UA S. 13) Teile derselben Ausgangsmenge (in den Worten des Beweisantrags: dieselbe Art von PVC) sind. Die Überzeugung von dem unmittelbaren Kontakt des Klebebandes mit dem Sprengkörper gewinnt die Kammer zum einen aus den dem Klebeband anhaftenden Farbpartikeln, die mit der Rostschutzbeschichtung der Bombenteile materialgleich sind, zum anderen aus den Anhaftungen des in den Sprengkörper eingefüllten Explosivstoffes, wie sie auch an "den Stahlblechteilen des Sprengkörpers nachgewiesen sind" (UA S. 29). Damit ist ausgeschlossen, daß die Kammer hierbei auf das allein an einem Teil nachgewiesene S-PVC abgehoben hat.
b) Auch die weitere Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 bis 4 StPO durch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt, ist unbegründet.
In dem Beweisantrag war behauptet worden, die auf dem Klebeband und einem Bombensplitter gefundenen rotbraunen Farbpartikel seien "zwar insoweit materialgleich, als es sich um die gleiche Art der Farbe handelt, nicht aber insoweit identisch, als es sich um die Farbe desselben Herstellers handelt. Beide Farbpartikel sind nicht gleichen Ursprungs". Die Kammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, durch die bereits gehörten Sachverständigen sei "das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen".
Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag allerdings nicht abgelehnt werden; denn der Sachverständige Dr. K, dem die Kammer gefolgt ist (UA S. 27), hatte gerade dargelegt, daß es sich um "materialgleiche" Farbpartikel gehandelt habe, daß es sich bei rotbrauner Rostschutzfarbe aber "um ein Produkt handele, das teilweise in großen Mengen von verschiedenen Herstellern nach vergleichbaren Rezepturen hergestellt werde" und sich "aufgrund des infrarotspektroskopischen Untersuchungsergebnisses keine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller vornehmen" lasse (UA S. 25). Auf der Ablehnung kann das Urteil indes nicht beruhen, denn die Kammer ist im Urteil gerade nicht vom Gegenteil der Beweistatsache, sondern in Übereinstimmung mit dem in der Begründung des Beweisantrags erwarteten Ergebnis davon ausgegangen, daß es sich bei der Rostschutzfarbe um ein Massenprodukt verschiedener Hersteller handelt.
c) Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Mit der Vermutung, die Strafverfolgungsbehörden hätten Beweismittel zu Lasten des Angeklagten manipuliert, hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt (UA S. 30 f.). Die Beanstandungen gegen die Vergleichsuntersuchung an den Bombenteilen und dem Klebeband gehen an der Feststellung (UA S. 25) vorbei, daß der Sachverständige seinen Versuch gerade auf den Ausschluß von Verfälschungen durch den Explosionsvorgang ausgerichtet hatte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Kammer festgestellt (UA S. 7), daß der Angeklagte im Besitz u.a. einer größeren Anzahl von frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern und damit von pyrotechnischen Gegenständen war, die nach den Feststellungen zum Bau des Sprengkörpers verwendet worden sind, deren ausschließliche Verwendung die Revision im übrigen selbst an anderer Stelle vorträgt.
d) Die gegen die Anwendung von § 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengG gerichtete sachlichrechtliche Beanstandung, die Verwendung lediglich eines pyrotechnischen Gegenstandes im Sinne von § 3 Abs. 2 SprengG sei nicht ausgeschlossen worden, ist unbegründet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe (UA S. 39, 50 f.) ist zu entnehmen, daß die Kammer den unveränderten Einbau eines pyrotechnischen Gegenstandes in den Sprengkörper ausgeschlossen hat. Mit der Entnahme der explosionsgefährlichen Stoffe oder Stoffgemische aus pyrotechnischen Gegenständen verlieren diese ihre Bestimmung, Vergnügungsoder technischen Zwecken zu dienen.
e) Die Erwägungen zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der teilweise einschlägigen Vorstrafen. Der Tatrichter hat die Vorstrafen dahingehend relativiert, daß diese in der DDR verhängt worden sind (UA S. 57), und bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich auf die Belastungen durch die langen Haftzeiten im Strafvollzug der DDR abgehoben (UA S. 53). Ein Verstoß gegen die Grundsätze über die Berücksichtigung von Vorstrafen aus der DDR bei der Strafzumessung (BGH, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 16, 18) liegt nicht vor.