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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: 1 StR 348/25

Verwerfung der Revision der Angeklagten als unbegrüdnet; Annahme eines die Angeklagte nicht beschwerenden (Mindest-)Schuldumfangs aus Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.2026
Aktenzeichen
1 StR 348/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:200426B1STR348.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 12.12.2024 - AZ: 9 KLs 600 Js 26372/22 (4/24)

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einziehungsentscheidung hat noch Bestand, weil eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe möglich war. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass - anders als bei der Strafzumessung, für deren revisionsrechtliche Nachprüfung es ausreicht, dass sich aus dem Urteil ein den Angeklagten nicht beschwerender (Mindest-)Schuldumfang ergibt, - der Einziehungsbetrag exakt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei bestimmt sein muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 28; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 14). Dies setzt voraus, dass sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch der Rechenweg im Urteil in einer Weise dargelegt werden, die aus sich heraus verständlich ist und eine Nachprüfung ohne weiteres ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 126/23 Rn. 17).

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