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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: VIII ZR 172/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 172/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Stuttgart - 30.10.1958

Fundstelle

  • DB 1960, 232

Prozessführer

der Firma Friedrich v. O., Waschmaschinenfabrik in B./R., W.straße ..., Alleininhaber Friedrich v. O.,

Prozessgegner

den Geschäftsinhaber F. Xaver Me. in M., C.straße ...,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Oktober 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der im Jahre 1956 als Vertreter bei der Firma Ba. in M. beschäftigt war, die damals den Vertrieb der von der Beklagten hergestellten Waschmaschinen in Bayern übernommen hatte, trat im Laufe desselben Jahres wegen. Übertragung des Alleinvertriebes für ganz Bayern mit der Beklagten in Verbindung. Die Parteien kamen überein, daß der Kläger sein Vertragsverhältnis zu der Firma Ba. lösen sollte, und schlössen am 16. November 1956 einen Vertrag, den sie als Grundvertrag bezeichneten. Danach übernahm der Kläger für den Fall seines Ausscheidens bei der Firma Ba. den Alleinvertrieb der Maschinen "Comtesse" der Beklagten für ganz Bayern, ohne daß jedoch die Beklagte ihre Vertragsbeziehungen zu der Firma Ba. löste, die weiterhin die Maschine "Combina" vertreiben, sollte. Ein "endgültiger und genauer Vertrag" sollte im laufe des Monats Dezember 1956 nachgeholt werden. Dazu kam es jedoch nicht. Dagegen gab der Kläger im Januar 1957 seine Tätigkeit für die Firma Ba. auf. Vom gleichen Zeitpunkte ab setzten die Lieferungen der Beklagten nach Maßgabe des Grundvertrages ein. Die Beziehungen der Beklagten zu der Firma Ba., die Ende des Jahres 1956 im Hinblick auf einen erheblichen Rückstand der Firma getrübt waren, besserten sich anfangs 1957, nachdem die Firma Ba. größere Zahlungen geleistet hatte, merklich. Schließlich schloß, die Beklagte am 10. Mai 1957 mit der Firma Ba. einen Vertrag, wonach sie ihr das Alleinvertriebsrecht ihrer Erzeugnisse für ganz Bayern übertrug.

2

Am 6. Mai 1957 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie halte sich wegen gewisser Vorkommnisse für berechtigt, den Vertrag vom 26. November 1956 fristlos zu kündigen; "um aber dem Kläger den Übergang zu erleichtern", kündige, sie erst zum 30. Juni 1957 und werde außerdem die Bestellungen, welche bis zu diesem Zeitpunkte noch bei ihr eingingen, ausführen. Der Kläger, der dieser Kündigung widersprach, bestellte durch zwei Schreiben vom 28. Juni 1957 insgesamt 138 Maschinen und 5 Schleudern mit Lieferterminen bis zum 1. Dezember 1958. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit ihren Schreiben vom 10. und 11. Juli 1957. Die Beklagte kam ihrer Lieferpflicht bis zum 25. August 1957 nach, stellte jedoch von diesem Zeitpunkte ab die Lieferungen ein. Am 27. August 1957 ließ sie dem Kläger durch ihren Rechtsanwalt mitteilen, ihr Inhaber habe am selben Tage erfahren, daß der Kläger ihn und seine Sekretärin in der Zeit, als er noch bei der Firma Ba. tätig gewesen sei, durch eine Reihe von üblen Schimpfworten und Schimpfreden aufs schwerste beleidigt. Unter anderem habe er sich hinsichtlich des Inhabers der Beklagten der Ausdrücke "Hurenkerl und Drecksau" und in Bezug auf die Sekretärin der Schimpfworte "Hure, Schnalle und Drecksau" bedient. Wegen dieser Beleidigungen werde das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt bzw. angefochten. Der Kläger hatte mit den in zwei getrennten Prozessen erhobenen Klagen Erfüllung der Verträge verlangt und entsprechende Anträge gestellt. Nachdem die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, hat er zuletzt folgende Anträge gestellt:

3

1. Die Beklagte zur Zahlung von 24.275 DM nebst Zinsen zu verurteilen,

4

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. April 1958 an den Kläger auf dessen Anforderung hin Düsenwaschmaschinen "Comtesse" zu liefern, hilfsweise:

5

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei,

6

dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Nichtlieferung von Maschinen ab 1. April 1958 bis 16. November 1961 entsteht.

7

Sein Zahlungsbegehren aue dem Antrage zu 1) hat er damit begründet, die Beklagte sei ihm in der genannten Höhe zum Schadensersatz verpflichtet, weil er im Hinblick auf den Zeitablauf an diesen Lieferungen kein Interesse mehr habe.

8

Die Parteien haben im Rechtsstreit darüber gestritten, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anzufechten oder zum mindesten es fristlos zu kündigen bzw. vom Vertrage zurückzutreten.

9

Das Landgericht hat unter teilweiser Abweisung der Anträge zu 2 und 3 durch Teilurteil festgestellt,

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daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aus ihrer Produktion zu liefern: je 5 Waschmaschinen-Kombination am 1.4., 1.5., 1.6. und 1.12.1958, am 1.6.1958 1 Einzelwaschmaschine, sämtl. mit der Bezeichnung "Comtesse".

11

Gleichzeitig hat es hinsichtlich des Antrages zu 1 durch Grundurteil wie folgt entschieden:

12

Der Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz durch die Beklagte wegen Nichtlieferung von folgenden Maschinen aus der Produktion der Beklagten:

5Luxuswaschmaschinen mit Laugenpumpe,
66Waschmaschinenkombinationen,
9Einzelwaschmaschinen sämtl. mit der Bezeichnung "Comtesse" und
2Schleudern
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wird dem Grunde nach für berechtigt erklärt.

14

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

15

I.

unbeanstandet von der Revision und frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß durch die Bestellungen des Klägers vom 28. Juni 1957 und deren Bestätigung durch die Beklagte vom 10. und 11. Juli 1957 unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Grundvertrages vom 26. November 1956 ein selbständiger Successivlieferungsvertrag zustande gekommen sei. Es konnte daher die Frage offen lassen, ob die im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juli 1957 erklärte Anfechtung des Grundvertrages wegen arglistiger Täuschung wirksam ist. Gegen die Begründung seiner Auffassung mit dem Hinweis, die Beklagte habe im selben Schriftsatz ihre Bereitwilligkeit erklärt, die Bestellung vom 28. Juni 1957 auszuführen, bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken. Da die Parteien nur darüber streiten, ob die Beklagte über die bis zum 25. August 1957 getätigten Lieferungen hinaus zur Erfüllung des Successivlieferungsvertrages vom 28. Juni/10. bzw. 11. Juli 1957 verpflichtet war, hing die Entscheidung allein davon ab, ob die im Schreiben der Beklagten vom 27. August 1957 erklärte Anfechtung des Lieferungevertrages oder zumindesten die gleichzeitig ausgesprochene Erklärung, vom Vertrage zurückzutreten, durchgreifen kann.

16

II.

Das Berufungsgericht hat die vor Abschluß des Grundvertrages vom 26. November 1956 liegenden Vorkommnisse nicht für geeignet angesehen, eine Anfechtung des Successivlieferungsvertrages vom 28. Juni/10. bzw. 11. Juli 1957 wegen Irrtums der Beklagten über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Klägers gemäß § 119 Abs. 2 BGB zu rechtfertigen. Es hat ausgeführt, der Umstand, daß sich die Beleidigungen gerade gegen den Inhaber der Beklagten und dessen Sekretärin gerichtet hätten, ließen nicht den Schluß zu, daß er mit diesen Personen verfeindet gewesen sei. Die Beklagte habe selbst nicht vorgetragen, daß sich die beleidigenden Äußerungen über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten. Da sie sogar vor Abschluß des Grundvertrages lägen, sei auch nicht etwa die Befürchtung begründet gewesen, der Kläger werde sich nach Aufnahme der Vertragsbeziehungen mit der Beklagten nicht zügeln können. Deshalb könne in diesem Vorfall kein dem Kläger für eine gewisse Dauer anhaftendes Merkmal und damit auch keine Eigenschaft der Person im Rechtssinne gesehen werden. Weiter hat das Berufungsgericht erwogen, daß selbst dann, wenn man aus den früheren Vorkommnissen auf einen Mangel an Selbstbeherrschung schließen wollte, hierin keine Eigenschaft begründet sei, die als verkehrswesentlich für den Abschluß eines Successivlieferungsvertrages angesehen werden müßte. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, die sich zu einem Teil auf dem im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbaren Gebiete der Tatsachenwürdigung bewegen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

17

Die Frage, ob eine vom Berufungsgericht festgestellte Eigenschaft im Verkehr als wesentlich angesehen wird, unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts (RG Warn Rspr 1920 Nr. 185), während die Feststellung der Eigenschaft im wesentlichen Tatfrage ist, wobei allerdings beachtet werden muß; daß Einzelvorkommnisse nur dann den Schluß auf eine Eigenschaft im Rechtssinne zulassen, wenn aus ihnen ein der Gesamtpersönlichkeit anhaftendes Merkmal entnommen werden kann, das mit ihr auf Dauer verbunden ist (RGZ 99, 214, 215).

18

1.

Bei der Frage, ob eine Eigenschaft der Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB als verkehrswesentlich angesehen werden kann, kommt es entscheidend auf die rechtliche Würdigung des angefochtenen Geschäftes an. Die Frage beantwortet sich andere, wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt, bei dem ein enges persönliches Zusammenwirken vorausgesetzt wird, wie z.B. beim Dienstvertrag, oder wenn es sich nur um Güteraustauschverträge handelt, bei denen Charaktermängel des Vertragspartners in der Regel keine entscheidende Rolle spielen, es sei denn, daß gerade dadurch seine Zahlungsfähigkeit oder bei Kreditgeschäften seine Kreditwürdigkeit in Frage gestellt wird. Das Reichsgericht hat beim reinen Kaufvertrag Mängel der Persönlichkeit der Vertragsparteien nur dann als verkehrswesentliche Eigenschaft gelten lassen, wenn durch sie die Sicherheit der Vertragserfüllung ernsthaft gefährdet wird (RGZ 107, 200, 212). So hat es z.B. in einem Falle, in welchem der Käufer, um ins Geschäft zu kommen, die Angestellten des Verkäufers bestochen hat, den Irrtum des Verkäufers über die Zuverlässigkeit des Käufers gegen verwerfliche geschäftliche Machenschaften als bloßen Irrtum im Motiv für unerheblich angesehen (RG a.a.O.). Von jeher hat es gegenüber der Frage, ob der persönlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Käufers die Bedeutung einer verkehrswesentlichen Eigenschaft beigemessen werden kann, eine zurückhaltendere Stellung eingenommen als gegenüber der Würdigung seiner Zahlungsfähigkeit (RGZ 90, 342 ff). Es hat jedoch nicht verkannt, daß auch Güteraustauschverträge eine engere Verbindung der Vertragsparteien in persönlicher Hinsicht mit sich bringen können, wenn diese Verträge sich nicht in der Abwicklung eines einmaligen Geschäftes erschöpfen, sondern auf längere Dauer gerichtet sind, wie das z.B. auf einen Successivlieferungsvertrag zutrifft, der mit der Übertragung eines Alleinvertriebsrechts für einen bestimmten Bezirk verbunden ist (RG Warn Rspr 1920 Nr. 185; BGB RGRK 11. Aufl. § 119 Anm. 27).

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2.

Nach dem Grundvertrag vom 16. November 1956 sollte der Kläger die rechtliche Stellung eines Eigengroßhändlers mit einem bezirksbegrenzten Alleinvertriebsrecht haben und damit nach verkehrsüblicher Bezeichnung als "Generalvertreter" tätig werden. Diesen Grundvertrag will aber die Beklagte, nachdem sie ihn wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, gerade nicht mehr gelten lassen und auch der Kläger leitet aus ihm keine Rechte mehr her. Nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts geht, wie bereits erörtert, auch der Streit der Parteien nur um den rechtlichen Bestand des Successivlieferungsvertrages vom 28. Juni/10. bzw. 11. Juli 1957, bei dessen Abwicklung dem Kläger allerdings noch der sogenannte Kundendienst zufällt. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Kläger im Rahmen des Successivlieferungsvertrages ersichtlich nicht mehr als den sogenannten "Generalvertreter" der Beklagten angesehen, sondern diese Stellung nur noch der Firma Ba. (vgl. Bl. 14 des Berufungsurteils) beigemessen hat, dem die Beklagte durch Vertrag vom 10. Mai 1957 das Alleinvertriebsrecht ihrer Erzeugnisse für ganz Bayern übertragen hat. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das besondere enge persönliche Verhältnis eines Fabrikanten zu seinem Generalvertreter derart grobe Schimpfreden des Klägers, wie sie der Kläger nicht nur einmal, sondern in verschiedenen Fällen und in Gegenwart dritter Personen äußerte und die immerhin einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung erkennen und jede Rücksichtnahme gegenüber dem Anspruch eines engen Geschäftsfreundes seines damaligen Arbeitgebers auf persönliche Achtung vermissen lassen, in einem solchen, Lichte zeigen könnte, daß wegen eines sich in diesem Verhalten etwa offenbarenden Charakterfehlers eine nach § 119 Abs. 2 BGB erhebliche negative Eigenschaft des Klägers anzunehmen wäre. Im Rahmen eines zeitlich begrenzten Successivlieferungsvertrages, der nicht mit einem Alleinvertriebsrecht verbunden ist, ist eine solche Annahme jedenfalls im Regelfalle nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die Abwicklung eines Geschäftes über die Lieferung von über 100 Maschinen handelt. Bei einem solchen Geschäfte bildet immer noch der Güteraustausch das vorherrschende Merkmal, während die persönlichen Beziehungen der Vertragsparteien im Regelfalle nicht von erheblicher Bedeutung sind. Eigenschaften der Vertragsparteien, die sich nur auf ihre persönlichen Beziehungen auswirken können, sind nach der Verkehrsanschauung bei einem reinen Successivlieferungsvertrage, der nicht mit einem Alleinvertriebsrechte verbunden ist, in der Regel nicht als rechtserheblich im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen, weil sie mit dem Inhalt des dem Güteraustausch gewidmeten Geschäftes nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und ihnen daher für den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftes keine wesentliche Bedeutung zukommt. Auf der ändern Seite ist nicht zu verkennen, daß der Vertragsgegner des Lieferers im Rahmen eines umfangreichen Successivlieferungsvertrages über technische Erzeugnisse der vorliegenden Art seinem Geschäftspartner gegenüber immerhin eine Vertrauensstellung einnimmt, die über die persönliche Bindung beim reinen Kaufvertrag hinausgeht. Er steht in der Regel auf längere Zeit in Berührung mit den Kunden, die sich der Fabrikant verständlicherweise als Abnehmer seiner Erzeugnisse erhalten will. Er sucht sie meist zum Zwecke des Abschlusses von Einzelgeschäften auf und bleibt auch nach der Lieferung vielfach mit ihnen in Verbindung, um ihren Wünschen betreffs der in die Garantiezeit fallenden Reparaturen oder der Lieferung von Ersatzteilen gerecht zu werden oder Rat und Auskunft zu erteilen. Die Annahme eines Vertrauensverhältnisses ist umsomehr gerechtfertigt, als der Fabrikant seine Tätigkeit in der Regel auch nicht ausreichend kontrollieren kann und auch hinsichtlich der Reparatur- und Spesenrechnungen des den Kundendienst pflegenden Vertragspartners auf dessen Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit angewiesen ist. Deshalb wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum im Rahmen solcher Verträge die persönliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft angesehen (RG Warn Rspr 1920 Nr. 185; BGB RGRK 11. Aufl. § 119 Anm. 27; Palandt BGB 18. Aufl. § 119 Anm. 4; Erman BGB 2. Aufl. § 119, Anm, 10). Diese Beurteilung läßt sich jedoch nicht auf bloße Charaktermängel erstrecken, wie es im Rahmen eines Dienstvertrages gerechtfertigt sein mag (vgl. RG Warn Rspr 1909 Nr. 2, wo sich das Reichsgericht auf den Standpunkt gestellt hat, daß ein Irrtum über vor der Anstellung liegende sittliche Verfehlungen eines Chefarztes, der ein Kindersanatorium errichten und längere Zeit leiten sollte, als ein erheblicher Irrtum über die Person zu werten sei). Eine so weite Ausdehnung würde für die Rechtssicherheit im Güteraustauschverkehr untragbar sein. Die Einbeziehung von negativen Wesensmerkmalen unter den Begriff der verkehrswesentlichen Eigenschaft wäre auch im Rahmen eines mit dem Kundendienst verbundenen lang dauernden Successivlieferungsvertrages nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, da dem Verkäufer eine gewisse Verpflichtung aufzuerlegen ist, sich über die Persönlichkeit seines Geschäftspartners zu erkundigen, dem er eine Vertrauensstellung einräumen will, wie das z.B. im vorliegenden Falle ohne Schwierigkeit hätte erfolgen können. Der Fabrikant ist auch bei dieser Beurkeilungsweise keineswegs rechtlos gestellt. Denn wenn wirklich infolge der persönlichen Charaktermängel seines Vertragsgegners Störungen bei der Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses auftreten, die dieser zu vertreten hat und durch die der Vertragszweck erheblich gefährdet wird, steht ihm wie unter IV zu erörtern ist, das Recht, sich vom Vertrage zu lösen, zur Seite.

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3.

Das Berufungsgericht hat jedoch einen im Rechtssinne erheblichen Mangel an Vertrauenswürdigkeit bei dem Kläger nicht festgestellt, sondern lediglich erwogen, dem Kläger könne es an der erforderlichen Selbstbeherrschung und der Achtung vor der Ehre anderer fehlen. Es hat darüber hinaus nicht einmal diesen Mangel der Persönlichkeit im Sinne einer dem Kläger anhaftenden negativen Eigenschaft für erwiesen angesehen. Aber selbst, wenn man annehmen wollte, der Kläger besitze einen Charakterzug, der ihn nicht vor der Ehre anderer haltmachen läßt, so könnte auch ein Irrtum hierüber im Rahmen des § 119 Abs. 2 BGB, wie oben ausgeführt, ausnahmsweise nur dann erheblich sein, wenn dadurch die Erfüllung seiner Pflichten im Sinne von Unzuverlässigkeit und mangelnder Vertrauenswürdigkeit in Frage gestellt wäre. Das Berufungsgericht hat die Vorkommnisse vor Vertragsschluß ohne Rechtsverstoß jedenfalls nicht in diesem Sinne gewürdigt. Die Revision weiß auch nur vorzutragen, das Berufungsgericht hätte von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen, dann hätte die Beklagte ausgeführt, sie habe bei Vertragsschluß vorausgesetzt, daß vom Kläger mindestens keine schweren Verunglimpfungen seiner Geschäftspartner unmittelbar oder Dritten gegenüber zu erwarten seien, und darauf hingewiesen, dem Kläger mangele die vorausgesetzte Selbstbeherrschung und Achtung vor der Ehre anderer. Mit diesen Ausführungen und der Rüge, das Berufungsgericht hätte aus der Beweisaufnahme entnehmen müssen, daß sich die Beleidigungen über einen längeren Zeitraum hingezogen haben, bemängelt sie jedoch nicht, worauf es allein ankommt, daß die Vorkommnisse vor Vertragsschluß dem Berufungsgericht hätten Veranlassung geben müssen, eine persönliche Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Vertragserfüllung und einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit bei dem Kläger festzustellen. Soweit eine solche Rüge in den Ausführungen der Revision zu der vom Berufungsgericht an anderer Stelle vorgenommenen Prüfung der Frage, ob der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf die Beleidigungen zuzumuten sei, enthalten sein sollte, könnte sie gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Revision hat in jenem Zusammenhang geltend gemacht, die Tatsache, daß der Kläger den Inhaber der Beklagten und seine Sekretärin in übler Weise beschimpft habe, lasse die Befürchtung aufkommen, er könne sich auch den Kunden gegenüber zu solchen Äußerungen hinreißen lassen und ein solches Verhalten könne zu einer Geschäftsschädigung der Beklagten führen. Daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erwogen hat, ist kein Rechtsverstoß. Selbst wenn es festgestellt hätte, daß eine solche Befürchtung nicht von der Hand au weisen wäre, so wäre damit nicht erwiesen, daß es dem Kläger an der für die Durchführung eines Successivlieferungsvertrages erforderlichen Zuverlässigkeit als einer der Gesamtpersönlichkeit des Klägers anhaftenden verkehrswesentlichen Eigenschaft fehle. Die Verkehrsanschauung läßt eine Würdigung in diesem Sinne, wenn nicht eine ernsthafte unvermeidliche, schwere Schädigung des Vertragspartners zu erwarten ist, für die jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, mit Rücksicht auf die Rechts- und Verkehrssicherheit nicht zu. Eine derartige Ausdehnung des Begriffes der verkehrswesentlichen Eigenschaft würde dazu führen, den rechtlichen Bestand eines dem Vertragsgegner lästig gewordenen Vertrags zu sehr von der zufälligen Auffassung im Einzelfalle abhängig zu machen. Diese Betrachtungsweise kann auch nicht von der weiteren Rüge der Revision beeinflußt werden, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Kläger zur Zeit der Beleidigungen als Vertreter der Firma Ba. schon zur Absatzorganisation der Beklagten im weiteren Sinne gehört habe. Abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, das Berufungsgericht, habe diesen Sachverhalt, den es im Tatbestand angeführt hat, bei seinen Erwägungen übersehen, zwingt er keineswegs zu dem Schluß, daß sich der Kläger bei der Durchführung der später unmittelbar mit der Beklagten angeknüpften Vertragsbeziehungen aus charakterlichen Gründen in geschäftlicher Hinsicht als unzuverlässig oder nicht vertrauenswürdig erweisen müsse.

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III.

Das Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründet sein könnte. Seine Ansicht, daß schon eine Täuschung zu verneinen sei, weil der Kläger nicht für verpflichtet erachtet werden könne, den Inhaber der Beklagten vor Vertragsschluß über die Einzelheiten seiner früheren Schimpfreden zu unterrichten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entscheidung des anderen Vertragsteils beim Vertragsschluß erheblich sein könnten, wird von der Rechtsprechung nur darin angenommen, wenn das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstoßen würde, der Vertragsgegner nach der Verkehrsanschauung die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen hätte erwarten dürfen und der betreffende Vertragsteil sich dessen bewußt gewesen ist (RGZ 62, 149; 77, 309, 314; RG JW 1926, 795; BGH Urteile vom 8. Oktober 1954 - I ZR 42/53 = LM BGB § 123 Nr. 10 und vom 17. März 1954 - II ZR 248/53 = LM BGB § 276 (Fb) Nr. 1). Zutreffend hat das Berufungsgericht schon die objektiven Voraussetzungen verneint. Sie liegen hinsichtlich des hier allein zu beurteilenden Successivlieferungsvertrages vom 28. Juni/10. bzw. 11. Juli 1957 schon deshalb nicht vor, weil, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, der Inhaber der Beklagten bereits am 9. April 1957 erfahren hatte, daß ihn der Kläger beleidigt haben sollte. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre es daher Sache des Inhabers der Beklagten gewesen, den Kläger zur Rede zu stellen, wenn er diesem Umstände eine wesentliche Bedeutung beimessen wollte. Aber auch die Verkehrsauffassung fordert bei Verträgen der vorliegenden Art, bei denen die persönlichen Beziehungen nicht im Vordergrund stehen, jedenfalls dann nicht die Mitteilung aller möglicherweise erheblichen Umstände, wenn diese Mitteilung auf eine Selbstbezichtigung hinausliefe (BGH Urteil vom 17. März 1954 - II ZR 248/53 = LM BGB § 276 (Fb) Nr. 1). Wie bereits das Reichsgericht (JW 1926, 795) sogar für den Dienstvertrag entschieden hat, darf die Mitteilungspflicht nicht mit den sittlichen Anforderungen einer gesteigerten Ehrlichkeit und Offenherzigkeit verwechselt werden.

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IV.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein Recht der Beklagten zum Rücktritt vom Vertrage verneint, das diese aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung herleiten will. Daß das Verhalten des Klägers vor Abschluß des Grundvertrages nicht als Verletzung des Successivlieferungsvertrages vom 28. Juni/10. bzw 11. Juli 1957 gewertet werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch der in einem anderen Rechtsstreit der Parteien (C 1043/57 AG Ravensburg) gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er habe der Beklagten im Rahmen des Kundendienstes zu hohe Spesen berechnet, vermöchte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, eine zum Rücktritt vom ganzen Vertrage berechtigende positive Vertragsverletzung nicht zu begründen. Ein solcher Rechtsbehelf setzt eine Vertragsverletzung voraus, die sich mit Rücksicht auf die Natur des Vertrages und die besonderen Verhältnisse der Parteien als so wesentlich darstellt, daß der Vertragszweck erheblich gefährdet erscheint und dem Vertragstreuen Teil eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl. vor § 275 Anm. 44 mit Nachweisen). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Streit der Parteien geht in jenem Rechtsstreite um 234 DM. Streitpunkte sind (s. Beweisbeschluß vom 7. Oktober 1958) unter anderem die Frage, ob verschiedene vom Kläger bei seinen Kunden vorgenommene Reparaturen noch unter den sogenannten Kundendienst zu zählen sind, ob der Kläger sich in allen Fällen an die ihm gegebenen Richtlinien gehalten hat, und ob er bei anderen Arbeiten größere Ersparungen an Fahrtkosten hätte erzielen können. Bei diesem Sachverhalt bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts keine Bedenken. Dabei mag die Frage offen bleiben, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht erwogen hat, auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, dem Kläger, um weiteren Unstimmigkeiten su begegnen, den Kundendienst zu entziehen. Die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts erhobenen Revisionsangriffe sind daher gegenstandslos. Insbesondere kann es nicht, darauf ankommen, daß die Firma Ba. sich geweigert haben mag, den Kundendienst an Stelle des Klägers zu übernehmen.

23

Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers vorzunehmen, kann die Revision keinen Erfolg haben. Diese Vorkommnisse liegen vor Abschluß des Vertrages und können daher in die hier vorzunehmende Würdigung nicht einbezogen werden. Daß sie eine erhebliche persönliche Kränkung des Inhabers der Beklagten darstellen, vermag daran nichts zu ändern.

24

Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, und zwar als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht sei nicht auf das Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung eingegangen, daß der Kläger schon seit spätestens der Augsburger Frühjahrsmesse 1957 Waschmaschinen einer anderen Firma vertrieben habe. Denn ein solches Verhalten hätte allenfalls im Rahmen des Grundvertrages erheblich sein können, kann aber nicht als Verletzung des Successivlieferungsvertrages angesehen werden, weil dieser weder ein Alleinvertriebsrecht des Klägers noch eine Bestimmung enthält, daß sich der Kläger jeder Tätigkeit für eine Konkurrenzfirma zu enthalten habe. Daß auch nicht etwa eine Weitergeltung des Grundvertrages anzunehmen ist, die dem Kläger die rechtliche Stellung eines Generalvertreters der Beklagten bis zur Abwicklung des Successivlieferungsvertrages erhalten hätte, wurde bereits erörtert.

25

V.

Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe auch nicht etwa wegen der bereits erörterten Vorkommnisse vor Abschluß des Grundvertrages ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage oder zur fristlosen Kündigung des Successivlieferungsabkommens zu. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht im wesentlichen damit begründet, die Lieferung einer beschränkten Anzahl von Maschinen in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren setze kein so enges persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien voraus, daß vorangegangene Beleidigungen die Zusammenarbeit unzumutbar machen könnten. Zudem könne die Beklagte den Schriftwechsel auf ein Mindestmaß beschränken und dem Kläger den Kundendienst entziehen. Überdies sei aus dem Umstände, daß die Beklagte, nachdem sie am 9. April 1957 die Beleidigungen erfahren habe, der Sache jedoch nicht weiter nachgegangen sei, zu entnehmen, daß sie eine vertragliche Verbindung mit dem Kläger selbst nicht als unzumutbar empfindet. Die gegen diese Erwägungen gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Auf die von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte kann es nämlich nicht ankommen. Jedoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen.

26

Das Berufungsgericht hat, wie bereits erörtert, zutreffend angenommen, daß die vor dem Abschluß des Grundvertrages liegenden Beleidigungen nicht als positive Vertragsverletzung gewürdigt werden dürfen. Diese Vorkommnisse könnten daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß rechtserheblich sein. Eine solche Würdigung wäre aber nur dann möglich, wenn angenommen werden könnte, der Kläger hätte den Inhaber der Beklagten bei Abschluß des Successivlieferungvertrages über die vorangegangenen Beleidigungen unterrichten müssen. Daß eine solche Mitteilungspflicht aber gerade nicht bestand, wurde bereits unter III erörtert.

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Es mag dahinstehen, ob sich der vom Berufungsgericht erwogene Gesichtspunkt, es könne bei Dauerschuldverhältnissen zur Begründung eines Rechtes auf Lösung vom Vertrage auch auf solche vor dem Abschluß des Vertrages liegende in der Person dos Vertragsgegners begründete Umstände zurückgegriffen werden, innerhalb eines Generalvertretervertrages auswirken kann, auf einen reinen Successivlieferungsvertrag trifft der Gesichtspunkt jedenfalls nicht zu.

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VI.

Gegen die aus dem somit als wirksam anzusehenden Lieferungsvertrage von dem Kläger hergeleiteten Ansprüche bestehen im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts keine Bedenken und sind auch von der Revision nicht geltend gemacht worden.

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VII.

Aus allen diesen Gründen mußte die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Großmann Artl Dr. Dorschel Dr. Mezger Dr. Messner