Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1996, Az.: 1 StR 633/96
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 633/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 19.06.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Georg Hermann K., geboren am ... 1961 in M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. November 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß der Angeklagte die Waffe eingesetzt hat, konnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) straferschwerend gewertet werden, da der gesetzliche Tatbestand (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein solches Verhalten nicht verlangt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Schomburg