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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1996, Az.: 1 StR 633/96

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1996
Aktenzeichen
1 StR 633/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 19.06.1996

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Georg Hermann K., geboren am ... 1961 in M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. November 1996
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Daß der Angeklagte die Waffe eingesetzt hat, konnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) straferschwerend gewertet werden, da der gesetzliche Tatbestand (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein solches Verhalten nicht verlangt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer
Ulsamer
Granderath
Wahl
Schomburg