Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1995, Az.: 3 StR 431/95
Zwei Vorverurteilungen; Gesamtstrafenfähig; Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 431/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1996, 167 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 111 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1996, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1996, 264
- wistra 1996, 100-101
Amtlicher Leitsatz
Liegen zwei Vorverurteilungen vor, die untereinander gesamtstrafenfähig sind, und wird nunmehr eine weitere vor dem ersten Urteil begangene Tat abgeurteilt, so ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB unter Einbeziehung beider Vorverurteilungen auch dann zulässig und geboten, wenn die Bildung einer Gesamtstrafe aus einzelnen oder allen Strafen der beiden Vorverurteilungen bisher unterblieben ist.
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Seine Revision hat zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig; es fehlt an der genauen Bezeichnung der aufzuklärenden Tatsache und an der bestimmten Behauptung des Aufklärungsergebnisses.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und im Ausspruch über die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Bad Liebenwerda vom 26. Juli 1993 hat das Landgericht, weil der abgeurteilte schwere Raub am 22. Juli 1992 begangen ist, zutreffend bejaht. Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung kommen aber auch - nicht voll verbüßte - Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 2. Mai 1994 in Betracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Beschwerdeführer durch jene Entscheidung wegen "räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, erpresserischen Menschenraub, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten" verurteilt worden. Zwar ist die Wiedergabe der Entscheidungsformel jenes amtsgerichtlichen Urteils nicht eindeutig und insbesondere die verhängte Strafe von zwei Jahren und zwei Monaten nicht als "Gesamtfreiheitsstrafe" bezeichnet. Jedoch deutet der Hinweis auf den vom Urteil erfaßten Begehungszeitraum (18. Januar bis 3. November 1993) darauf hin, daß der Verurteilung durch das Amtsgericht Dresden selbständige Taten zugrunde liegen, die zum Teil vor dem Urteil des Kreisgerichts Bad Liebenwerda vom 26. Juli 1993 begangen sind und deren Einzelstrafen aus diesem Grunde nach materiell-rechtlicher Sicht bei der Gesamtstrafenbildung wegen aller vor der ersten Verurteilung begangenen Taten zu berücksichtigen sind. Da für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die materiellrechtliche, nicht aber die verfahrensrechtliche Lage ausschlaggebend ist (vgl. BGHSt 35, 243, 245; 32, 190, 193), [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]hätte die mögliche Einbeziehung derjenigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 2. Mai 1994 ausdrücklich geprüft werden müssen, die für Taten vor dem 26. Juli 1993 verhängt worden sind.
Eine solche Einbeziehung (gegebenenfalls unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden und unter Bildung zweier neuer Gesamtstrafen) bedeutet weder einen unzulässigen, durch § 55 StGB nicht legitimierten Eingriff in die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 2. Mai 1994 noch eine Relativierung der Zäsurwirkung des Urteils des Kreisgerichts Bad Liebenwerda vom 26. Juli 1993.
a) Sie scheitert nicht schon daran, daß der Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung durch das Amtsgericht Dresden u.U. auch Einzelstrafen wegen Taten nach dem Urteil des Kreisgerichts Bad Liebenwerda zugrunde liegen, die wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom Landgericht verhängten Einzelstrafe ausscheiden. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtstrafe nicht aufgelöst werden darf, wenn nicht alle Einzelstrafen zur neuen nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen werden können, ist nicht anzuerkennen (BGHSt 35, 243, 245; 9, 5, 8; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90). Sollte früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in nicht tragenden Erwägungen eine davon abweichende Auffassung entnommen werden können (vgl. BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; BGH, Urteil vom 10. Mai 1955 - 2 StR 14/55), so wäre diese durch die spätere Rechtsprechung überholt.
b) Allerdings wird für den Fall, daß die abzuurteilende Tat vor zwei Vorverurteilungen begangen ist, die Auffassung vertreten, daß die nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung beider Vorverurteilungen nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß auch durch die zweite Vorverurteilung - anders als im Urteil des Amtsgerichts Dresden - gemäß § 55 StGB auf eine die Strafe der ersten Verurteilung einbeziehende Gesamtstrafe erkannt oder dies im Nachtragsverfahren gemäß § 460 StPO nachgeholt worden ist (Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 232 = S. 178). Dieser Ansicht folgt der Senat nicht (so wohl auch Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 14).
Da die vom Landgericht abgeurteilte Tat vor der ersten Vorverurteilung durch das Kreisgericht Bad Liebenwerda begangen worden ist, ist die Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eröffnet. Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß der Verurteilte so gestellt werden soll, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller vor dem ersten Urteil begangenen Taten stünde, aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen zur Ersparung einer weiteren Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO erscheint es geboten, diese Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung in einer der materiellen Rechtslage entsprechenden umfassenden Weise auf alle (noch nicht erledigten) Strafen wegen der Taten vor dem ersten Urteil zu erstrecken. Die Rechtskraft der zweiten, auch nicht gesamtstrafenfähige Einzelstrafen umfassenden Verurteilung durch das Amtsgericht Dresden kann kein Hindernis sein, weil sie in jenem Verfahren in einem weiteren Akt der Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO ohnehin durchbrochen werden könnte. Angesichts des Vorrangs der Entscheidung aufgrund einer weitergehende Erkenntnismöglichkeiten bietenden Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 12 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50], I, 6; 25, 382, 384) ist es nicht sachgerecht, die um die zweite Vorverurteilung erweiterte Gesamtstrafenbildung von der Zufälligkeit einer bereits gemäß § 460 StPO erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Verfahren der zweiten Vorverurteilung (Amtsgericht Dresden) abhängig zu machen (so jedoch Bringewat aaO.).
3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Möglichkeit erweiterter Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Da sich aus dem Urteil selbst Hinweise auf eine unzureichende Prüfung der Gesamtstrafenbildung ergeben, hängt die Beachtung des Mangels auch nicht von einer zulässigen Verfahrensrüge ab.
Da das Verfahren nur noch einen Erwachsenen betrifft, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, daß eine Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung eines Teils der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden auch dann in Betracht kommt, wenn die (Gesamt-)Freiheitsstrafe aus jenem Urteil inzwischen voll verbüßt ist (BGHSt 15, 66, 71).