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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.04.1998, Az.: VII E 20/97

Kosten des Revisionsverfahrens; Kostenansatz; Gerichtskosten; Kostenrechnung; Erinnerung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.04.1998
Aktenzeichen
VII E 20/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 11354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 43

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom 20. Februar 1997 als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom . . . mit . . . DM angesetzt.

2

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seinen Eingaben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen sinngemäß vor, daß die am 20. Februar 1997 getroffene Entscheidung des Senats rechtswidrig gewesen sei.

3

II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu behandeln. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

4

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von . . . DM für die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision ist mit der Verwerfung der Revision als unzulässig durch den BFH-Beschluß vom 20. Februar 1997 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so daß Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).

5

2. Soweit der Kostenschuldner im übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses vom 20. Februar 1997 geltend macht, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem von dem Kostenbeamten zugrunde gelegten Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m. w. N. ).