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Art. 55 AGSG - Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.

(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.