§ 13a ThürAGGVG - Befugnisse der Gerichtsvollzieher
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr einer abstrakten Gefahr für Leib oder Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Behörde anfragen, ob der Schuldner Halter eines gefährlichen Tieres nach § 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung ist.
(2) Auf eine Anfrage nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich die entsprechende Auskunft zu erteilen.
(3) Hinsichtlich des Inhalts des Auskunftsersuchens, der Information des Betroffenen sowie der Einsichtnahme und Abschriftenerteilung gilt § 757a Abs. 2 und 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.