Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.01.1991, Az.: 2 BvR 550/90
Dienstkleidung; Ohrenschmuck ; Beamte; Verbotsprüfung durch Dienstherr; Zollbeamte; Ansehensminderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.01.1991
- Aktenzeichen
- 2 BvR 550/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1991, 632-633 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1991, 956
- NJW 1991, 1477-1478 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1991, 767 (red. Leitsatz)
- ZTR 1991, 217-218 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Dienstherr ist gehalten, die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Auge zu behalten und jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Verbots des Tragens von Ohrschmuck zur Dienstkleidung noch gegeben sind.
2. Die Auffassung, das Tragen von Ohrschmuck durch uniformierte männliche Zollbeamte könne je nach Art, Größe und Ausgestaltung im Einzelfall zu einer Ansehensminderung, und damit zu einer Beeinträchtigung der dem Tragen der Dienstkleidung beigemessenen Repräsentations- und Neutralitätsfunktion führen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.