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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.11.1964, Az.: 1 ABR 6/64

Kündigungsbeschränkung; Bestimmungsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1964
Aktenzeichen
1 ABR 6/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 29.05.1964 - 5 SHa BV 1/64 N

Fundstellen

  • BB 1965, 371
  • DB 1965, 330 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 59 BetrVG bezieht sich nur auf die materiellen Arbeitsbedingungen.

2. Nach § 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG wird eine betriebliche Regelung durch jede tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen. die auch nur einigermaßen vollständig und offenbar als endgültige Regelung gewollt ist.

3. An der ständigen Rechtsprechung, daß Betriebsvereinbarungen jederzeit kündbar sind, wenn in ihnen selbst nicht Kündigungsbeschränkungen enthalten sind, wird festgehalten.

4. Jedenfalls bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen findet nach ihrer Kündigung eine Nachwirkung nicht statt.

5. Hat der Arbeitgeber über eine seinem alleinigen Bestimmungsrecht unterworfene Frage eine freiwillige und jederzeit kündbare Betriebsvereinbarung abgeschlossen, so hat er sich damit seines alleinigen Bestimmungsrechts nicht für die Dauer begeben.