Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.11.1964, Az.: 1 ABR 6/64
Kündigungsbeschränkung; Bestimmungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.1964
- Aktenzeichen
- 1 ABR 6/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 29.05.1964 - 5 SHa BV 1/64 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1965, 371
- DB 1965, 330 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 59 BetrVG bezieht sich nur auf die materiellen Arbeitsbedingungen.
2. Nach § 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG wird eine betriebliche Regelung durch jede tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen. die auch nur einigermaßen vollständig und offenbar als endgültige Regelung gewollt ist.
3. An der ständigen Rechtsprechung, daß Betriebsvereinbarungen jederzeit kündbar sind, wenn in ihnen selbst nicht Kündigungsbeschränkungen enthalten sind, wird festgehalten.
4. Jedenfalls bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen findet nach ihrer Kündigung eine Nachwirkung nicht statt.
5. Hat der Arbeitgeber über eine seinem alleinigen Bestimmungsrecht unterworfene Frage eine freiwillige und jederzeit kündbare Betriebsvereinbarung abgeschlossen, so hat er sich damit seines alleinigen Bestimmungsrechts nicht für die Dauer begeben.